Sitemap
- Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein Westfalen
- Die Prüfungszeit soll insgesamt 50 Minuten nicht überschreiten
- Satz 1 KWahlO wird durch die Bezeichnung Anlage 26c zu § 75d iVm § 61 Abs
- Das Unterrichtsvolumen die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr und Stoffverteilungsplan
- Aufstiegsprüfung 1 Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden 1 die Prüfungskommission ist mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinenVerwaltungsdienstes als Vorsitz und zwei Beamten des
- Einzelregelungen der Mitgliedschaft § 10 Beginn der Mitgliedschaft Zulassungsvoraussetzungen § 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft § 12 Beendigung der Mitgliedschaft § 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften
- Die kvwBeamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung
- lIst ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet einen Anteil an einer Versorgung zu tragen werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen
- Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer
- Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom
- Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
- Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort
- Die Leistung nach der Nummer 240x ist nur berechnungsfähig soweit sie nicht bereits im KinderUntersuchungsheft dokumentiert
- Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein Westfalen Hannelore K r a f t L S Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Das Land
- Die Landesregierung Nordrhein Westfalen. Die Ministerpräsidentin Hannelore K r a f t. Der Minister für Inneres und Kommunales Ralf J ä ger. Der Justizminister Thomas K u t s c hat y Gv NRW 2011
- Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung außer Landwirtschaftliche Kranken und Pflegeversicherung Prüfungen der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 88 Absatz 3 SGB IV § 46 Absatz
- In der Anlage 2 werden in die Tabelle Zulagen vor den Angaben nach FN 2 zur BesGr A 12 7994 Euro die Angaben nach FN 1 zur BesGr A 7 Amtszulage 1758 Euro
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein Westfalen
- Versorgungsbezüge deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30 Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt werden ab 1 Januar 2012 um 18 vom Hundert erhöht wenn der Versorgungsfall
- Die Medienkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss
- 203015 21 42011 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes N ordrheinWestfalen VAPmtD StAV
- Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort für das sie
- Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben
- Handlungsfeld 6 Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten Kompetenz 9 Lehrerinnen und Lehrer sind sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung OVP Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12 Mai 2009 Gv NRW
- Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen
- Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnahme an Prüfungen und Abgabe von Stellungnahmen bleiben