ab Kai

ab Kai (unverzollt oder verzollt) (benannterHafen) [engl.: ex quay] — Lieferklausel im Außen­handelsvertrag zur Bestimmung der Lieferparität gemäß Incoterms 1953, bei der die Kosten und Gefahren ab Kai des vereinbarten Hafens vom Verkäufer auf den Käufer übergehen (Ein­punktklausel). Der Verkäufer hat auch alle zur Übernahme und zum Abtransport der Ware ab Kai vom Käufer benötigten Dokumente zu beschaffen. Der Zusatz unverzollt oder verzollt ist zwingend vorgeschrieben, weil sich danach entscheidet, ob der Verkäufer oder der Käufer die Einfuhrgeneh­migung zu beschaffen und die Einfuhrabgaben, Steuern, Zölle oder sonstigen Einfuhrnebenabga­ben zu zahlen hat. In der Außenhandelspraxis  hat die Lieferklausel ab Kai beim Export keine Bedeutung. Sie kann aber beim Import in Aus­nahmefällen angewendet werden.