Bankkredit

ab Schiff

ab Schiff (benannter Bestimmungshafen) [engl.: ex ship] — Lief erklausel im Außenhandels­vertrag gemäß Incoterms 1953, bei der die Kosten und Gefahren bei der Andienung lösch­bereiter Ware im Bestimmungshafen vom Ver­käufer auf den Käufer übergehen (Einpunkt­klausel). Der Verkäufer hat dem Käufer die vor­aussichtliche Ankunft des Schiffes zu melden, die Ware innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist an Bord des Schiffes am üblichen Löschort des Hafens zur Verfügung zu stellen und dem Käufer die zur Übernahme der Ware erforderlichen Do­kumente auszuhändigen. Der Käufer hat die an Bord bereitgestellte Ware unverzüglich abzuneh­men, den Kaufpreis vertragsgemäß zu zahlen und alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt zu tragen, zu dem ihm die Ware zur Verfügung ge­stellt worden ist.