Abbrucharbeiten
Werden die Hoch- bzw. Tiefbauten aller Art teilweise oder komplett zerstört und entsorgt, dann spricht man im Bauwesen vom Abbruch. Zu den groben Abbruchwerkzeugen bzw. Geräten zählen etwa Bagger mit hydraulischen Hammer, Abrissbirne, Sortiergreifer sowie Longfrontbagger mit Betonzange.
Die Sprengung als Methode wird meist bei größeren Bauten bevorzugt, jedoch unter sorgfältiger Prüfung angesichts lokaler Bauumgebung und Wohnsituation der Anwohner. Denn gerade bei Bauten aus Beton dauern die Abbruchprozesse häufig über längere Monate und verursachen unter Umständen Staub- und Lärmbelastungen für Mensch und Umwelt. Daher gibt es besondere Abbruchvorschriften, welche das zweckmäßige Arbeiten auf der einen Seite und das soziale und ökologische Gleichgewicht auf der anderen nicht zu stark beeinträchtigen. Bei teilweisen Abbrucharbeiten werden in der Regel leichtere Abbruchgeräte verwendet, wie etwa Kernbohrgeräte und Wandsägen.
In der Regel erfordern die Abbrucharbeiten spezielle Abbrucherlaubnisse, welche ziemlich konkret das Abbruchverfahren definieren. Die Abbruchgenehmigung wird auch dann erforderlich, wenn nur ein Teil innerhalb eines Hauses abgebrochen werden soll. Dies ist besonders zu erwähnen, wenn Bauteile entfernet werden sollen, welche das Gebäude bzw. Wände tragen. Darüber hinaus dienen die Abbruchgenehmigungen dazu, brandschutzrelevanten Aspekten Rechnung zu tragen sowie möglichen Risiken in diesem Zusammenhang vorzubeugen. Nicht selten dienen die Abbruchmaßnahmen der Errichtung eines neuen Bauwerkes basierend auf der alten Bausubstanz. Dabei können oft Veränderungen im Hinblick auf die Qualität und Form der Bausubstanz erforderlich sein.
Besonderer Erwähnung bedarf die Tatsache, dass zum Abbruch vorbereitete Bauten und Häuser (und zwar nicht nur während des Abbruchs) insbesondere gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden müssen. Denn es können unvorhergesehene Gefahren auftreten. Schwere Abbrucharbeiten etwa mit Sprengung oder mit Großgeräten dürfen erst nach Erteilung einer schriftlichen Abbruchgenehmigung samt Abbruchanweisung gestartet werden.