Abfindungsbetrag
Das Berufsgericht bringt nur die aus dem Abfindungsbetrag von 16000 sFr. zu erzielenden Zinsen mit 60 DM in Anrechnung, nicht jedoch das Kapital selbst. Es meint, die Beklagten könnten innerhalb des hier in Frage stehenden Zeitraumes nicht verlangen, dass der Kläger bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres den Kapitalbetrag von 16000 sFr. verbrauche; er hätte zu Lebzeiten seiner Mutter den Stamm des Vermögens nur angreifen müssen, wenn die Mutter ihm den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts sonst nicht hätte gewähren können. Zudem wäre dieser Abfindungsbetrag bei vernünftiger Einteilung nicht schon während der Schulzeit angegriffen, sondern zur Gründung einer eigenen Existenz erst späterhin herangezogen worden.
Hiergegen macht die Rev. zu Recht geltend, es handele sich bei diesem Abfindungsbetrag von 16000 sFr. nicht um Kindesvermögen i. S. der §§ 1602, 1603 BGB, sondern um eine Unterhaltsvorauszahlung des Vaters. Wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. 12. 1963 ergibt, hatte der Vater des Kläger sich durch die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention verpflichtet, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils als Abfindung des Unterhaltsanspruchs des Kläger gegen ihn einen Betrag von 16000 sFr. zu zahlen. Dies ist ein Unterhaltsbeitrag, um den sich die der Mutter gesetzlich obliegende Unterhaltsverpflichtung mindert. Deshalb muss sich der Kläger diesen Betrag auch auf den Unterhaltsschaden bei Tötung der Mutter anrechnen lassen. Er kann nicht verlangen, dass dieser Betrag bis zum Beginn seiner Ausbildungszeit als Vermögensstamm erhalten bleibt. Zwar ist dem Berufsgericht darin zuzustimmen, dass der davon in Anrechnung zu bringende monatliche Unterhaltsbeitrag nicht so berechnet werden kann, dass das Kapital bereits bei Vollendung des 15. Lebensjahres des Klägers verbraucht ist. Vielmehr wird er entsprechend den Bedürfnissen des Klägers unter Berücksichtigung möglicher erhöhter Ausbildungskosten so aufzuteilen sein, dass das Kapital am noch festzustellenden voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit aufgebraucht ist. Da die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür noch aufzuklären sind, war die Berechnung dem Berufsgericht vorzubehalten.
Zutreffend verneint das Berufsgericht eine Anrechnung der Zinsen aus der von der Mutter des Klägers zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung. Dies stellt die Rev. zur Überprüfung.
Diese Unfallzusatzversicherung gewährt nur dann die Ausbezahlung eines besonderen Betrages, wenn der Todesfall, der durch die Lebensversicherung versichert ist, Folge eines Unfalles ist. Da ein Unfall im Sinne dieser Bestimmung dann vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, handelt es sich bei diesem Zusatz trotz der engen Verknüpfung mit der Lebensversicherung insoweit nicht um eine Sparversicherung, sondern um eine Risikoversicherung. Der Eintritt dieses Versicherungsfalles war nicht gewiss. Es wird insoweit auf BGHZ 39, 249, 252 = Nr. 26 zu § 844 Abs. 2 BGB = NØ 63, 1604 Bezug genommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen
Bei Bemessung der Geldrente, die der Ersatzpflichtige dem Ehemann einer getöteten Ehefrau nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust der gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung zu entrichten hat, bestimmt sich nach den Regeln der Vorteilsausgleichung, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes aus § 1360 BGB zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist.
Der Unterhaltsschaden des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung bemisst sich, wenn daneben gleichartige Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder bestehen, nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung.
Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages, wenn mehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörige neben der Bezeichnung der vorgestellten Größenordnung jedes Schadensersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB sich mit einer anderen Aufteilung im Rahmen des von ihnen insgesamt geltend gemachten Betrages einverstanden erklären. Einer Teilabweisung ihrer Klage bedarf es in diesem Falle nicht, wenn das Gericht den Gesamtbetrag zuspricht, aber abweichend aufteilt.
Zur Mithilfepflicht minderjähriger Kinder im Hauswesen der Eltern.
Der durch den Tod einer voll oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau entstandene Unterhaltsschaden a 844 Abs. 2 BGB) ist unter Berücksichtigung von Haushaltsführung und Bareinkommen zu ermitteln.
Zur Anrechnung der Lehrlingsbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes.
Unter dem Gesichtspunkt der Kosten einer Ersatzkraft kann ein wegen örtlicher Verhältnisse erhöhter Betrag nur dann der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Ersatzkraft aus diesem Raum tatsächlich in Anspruch genommen hat und nehmen musste.