Bankkredit

Abgaben

Abgabenin der bürgerlichen Finanzwissenschaft und Finanzpraxis allg. gebräuchlicher und herkömmlicherweise auch in  weiter ver­wendeter Sammelbegriff für die vom Staat er­hobenen nichtrückzahlbaren Pflichtleistungen. Je nachdem, ob die Zahlung a) ohne unmittelbare staatliche Gegenleistung erfolgt oder b) spezielles Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Ein­richtungen oder Leistungen darstellt bzw. mit der Gewährung bestimmter Rechte oder Vorteile verbunden ist, kann man zw. generellen Abgaben (Ab­führungen der Wirtschaft, Steuern und Zölle) und speziellen Abgaben (Gebühren und Beiträge) unter­scheiden. Abgaben sind i. allg. auf dem Verwaltungswege (unter Ausschluss der ord. Gerichte) beitreibbar. In der Haushalts- und Finanzwirtschaft  wird anstelle des Sammelbegriffs Abgaben für die Ein­nahmen des Staatshaushaltes aus der, VEW, die Steuern von den Genossenschaften, privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden sowie von der Bevölkerung, ferner für Zölle, Gebühren und Beiträge meist der Oberbegriff Staatseinnahmen verwendet. Der Begriff Abgaben wird weiterhin für spezifische Abführungen, z. B. produktgebundene Abgaben, Produktionsfondsabgabe, Handels­fondsabgabe, ökonomisch begründete Abgaben, an­gewandt.