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Abkommen

Abkommen -- Vertrag zw. zwei oder mehr Völker­rechtssubjekten über Fragen, die zwischenstaat­liche Beziehungen betreffen. Die verschiedenen völkerrechtlichen Verträge wie Abkommen, Konventionen, Pakte, Protokolle usw. unterscheiden sich nicht im Grad ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit. Die Bezeichnung wählen die Partner nach ihrem Er­messen. Abkommen können die Rechte und Pflichten der Partner in politischen, militärischen, wirtschaft­lichen, humanitären u. a. Fragen fixieren. Sie werden zur Förderung des internationalen Wirt­schaftsverkehrs auf dem Gebiet des Handels, des Verkehrs, der. Schiffahrt, des Zollwesens, der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, des internationalen Tourismus usw. abgeschlos­sen. Entsprechend dem Komplexprogramm des RGW können auch zw. einzelnen Staatsorganen der RGW-Staaten Abkommen über die Spezialisierung und Kooperation der Produktion und andere wirt­schaftliche Beziehungen abgeschlossen werden. Enthalten Abkommen allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts, so gehen diese gem. Art. 8 der Verfassung den innerstaatlichen Gesetzen vor und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Staatsorgane und die Bürger. Ist das nicht der Fall, so stehen Abkommen erst nach Ratifikation und In­krafttreten gemäß Art. 51, 66 der Verfassung und Beschluss des Staatsrates vom 22.3. 1976 über die Aufgaben des Staatsrates bei der Ratifikation und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen den innerstaatlichen Gesetzen gleich. Abkommen werden im Gesetzblatt oder anderen Publikationsorganen veröffentlicht. Abkommenskonto Clearing