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Ablieferungspflicht - Ablieferung

AblieferungÜbergabe der transportier­ten Güter vom Transportbetrieb an den Empfän­ger. Die Ablieferung hat unversehrt und bis zum Ablauf der Lieferfrist zu erfolgen. Der Ablieferung gleichgestellt sind die Übergabe der Transportgüter an einen Spediteur, an die Zollverwaltung, bei Abliefe­rungshindernissen auch der Verkauf oder die Vernichtung der Transportgüter. AblieferungspflichtVerpflichtung der landwirt­schaftlichen Produzenten, einen staatlich fest­gelegten Teil ihrer Erzeugnisse zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen an die staatlichen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe abzuliefern. Die Ablieferungspflicht wurde im Juli 1945 im Zusammenhang mit der Aufhebung der totalen Ablieferung eingeführt. Die Produzenten erhielten vom Staat, entsprechend der Größe des Betriebes und den natürlichen Pro­duktionsbedingungen, ein Ablieferungssoll, das ihnen durch Ablieferungsbescheid mitgeteilt wurde (Veranlagung). Für diese Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zahlte der Staat im Rahmen des doppelten Preissystems den niedrige­ren Erfassungspreis. Für die über das Ablieferungssoll hinaus produzierten und verkauften Erzeugnisse galten höhere Aufkaufpreise. Die Ablieferungspflicht war ein notwendiges administratives Mittel des Staates und zugleich die Hauptform der Beschaf­fung des staatlichen Aufkommens.