Abwehrklausel

Zur Frage, ob ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltener Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist, obgleich diese Verkaufsbedingungen wegen einer in den Allgemei­nen Geschäftsbedingungen des Käufers enthaltenen Abwehrklausel nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Zum Sachverhalt: Die K-GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin) hat­te im August und September 1979 aufgrund ihrer Einkaufsbedingungen sieben Stahlstäbe bei der Kl. bestellt. In den Einkaufsbedingungen heißt es u. a.: „Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen... Wir können ohne Einschränkung an uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern ...". Die KI. bestätigte die Bestellungen aufgrund ihrer Verkaufsbedingungen, die u. a. wie folgt lauten: „A I 1 Unsere sämtlichen — auch zukünftigen — Lieferungen ... erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen Einkaufsbedin­gungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen A III 1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ... A III 3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Ge­schäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern ..." Bevor der Kaufpreis für die Stahlstäbe in Höhe von 6000 DM bezahlt war, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursver­fahren eröffnet und der Bekl. zum Konkursverwalter bestellt. Der Bekl. hat die Stahlstäbe inzwischen veräußert oder verarbeiten lassen. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die — zugelas­sene — Revision des Bekl. wurde zurückgewiesen, die Anschlussrevision der KI. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. nimmt an, dass die Kl. anstelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs einen Ersatzaussonderungsanspruch gern. § 46 KO oder einen Schadensersatzanspruch gern. § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO oder einen Bereicherungsanspruch gern. §§ 812ff. BGB, 59 I Nr. 1 oder Nr. 4 KO habe. Denn die Kl. sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der Stahlstäbe ge­wesen.
Es komme nicht darauf an, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin nur solche Bestimmungen aus­schließe, die mit den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin in Widerspruch stünden, oder auch für zusätzliche Bestimmungen in den Verkaufsbedingungen der Kl. gelte. Die Kl. sei jedenfalls deshalb Ei­gentümerin der Stahlstäbe geblieben, weil der dingliche Eigentums­vorbehalt als einseitige Erklärung auch dann zu beachten sei, wenn er in AGB enthalten sei, deren Geltung im Übrigen die Abwehrklausel des Gegners entgegenstehe. Ob die Gemeinschuldnerin die Verkaufs­bedingungen der Kl. bzw. den Eigentumsvorbehalt gekannt habe, sei unerheblich. Die Gemeinschuldnerin habe nämlich trotz ihrer Abwehrklausel die AGB der Kl. zur Kenntnis nehmen müssen. Zu­dem habe sie mit einem Eigentumsvorbehalt gerechnet, wie sich aus der Bestimmung in ihren Einkaufsbedingungen ergebe, wonach sie gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern dür­fe. Die Umstellung des Antrags auf Herausgabe der Stahlstäbe in einen Antrag auf Zahlung sei zulässig. Die Kl. könne allerdings den vollen Kaufpreis für die Stahlstäbe nicht beanspruchen, weil der ihr entstandene Schaden nicht so hoch wie der Kaufpreis sei. Soweit sie einen Anspruch auf Herausgabe aus der Konkursmasse geltend mache, sei davon auszugehen, dass die Verwertung der Stäbe nicht den vollen Kaufpreis erbracht habe. II. Die Revision des Bekl. hat keinen Erfolg. 1. a) Dabei mag dahinstehen, ob die Verkaufsbedingungen der Kl. Vertragsinhalt geworden sind, was im Hinblick auf die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin zweifelhaft ist (vgl. BGHZ 61, 282 = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106). b) Es kann gleichfalls offenbleiben, ob durch die Abwehrklausel lediglich die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Kl., dagegen nicht zusätzli­che Bedingungen ausgeschlossen sind, denen die Gemeinschuldnerin in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-v. Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 AGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805). c) Es bedarf schließlich keiner Erörterung, ob die in den Einkaufsbedin­gungen der Gemeinschuldnerin enthaltene Bestimmung, wonach sie gelie­ferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern darf, auf einen Eigentumsvorbehalt des Käufers zugeschnitten ist, und ob diese Bestimmung den Schluss zulässt, dass die Gemeinschuldnerin trotz ihrer Abwehrklausel mit einem Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten rechnete, wie das BerGer. gemeint hat. 2. Denn den Verkaufsbedingungen der Kl. ist zu entnehmen, dass diese die Stahlstäbe nicht bedingungslos übereignete, sondern die Übereignung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machte, was sie ohne eine Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin tun konnte.
a) Das BerGer. hat darin recht, dass es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. 10. 1978 (NJW 1979, 213 = LM vorstehend Nr. 34 = WM 1978, 1322) und vom 30. 5. 1979 (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805) um eine nachträgliche Ver­tragsänderung handelt, weil die KI. nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluss, sondern bereits im Stadium des Ver­tragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. aa) Dort war nach der Auslegung des Senats in dem Konditionenvertrag der Parteien ein Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 [806]). Infolgedessen war der Versuch des Verkäufers, sich nachträglich mit der Übersendung der Lieferscheine das Eigentum an den gelieferten Übersendung der Lieferscheine das Eigentum an den gelieferten Waren vorzubehalten, vertragswidrig. bb) Nach Meinung des Senats ist es zwar möglich, bei Besitzüberga­be in den Lieferscheinen einen Eigentumsvorbehalt zu erklären, doch ist dieser Eigentumsvorbehalt nur unter besonderen Voraussetzungen als wirksam anzusehen. Erforderlich ist insbesondere, dass der Eigen­tumsvorbehalt dem Käufer — und zwar einer für die inhaltliche Ausge­staltung von Verträgen zuständigen Person — zugeht und dass dieser die Kenntnisnahme von einem in dieser Form und unter diesen Umstän­den erklärten Eigentumsvorbehalt zumutbar ist (NJW 1979, 213 = LM vorstehend Nr. 34 = WM 1978, 1322 [1323]). Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzumuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 [806]). b) Anders ist es hier. aa) Ob der Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedingungen der Kl. zugegangen waren, was das BerGer. offengelassen hat, ist nicht ent­scheidungserheblich. Die Kl. hatte im Stadium des Vertragsschlusses in ihren Auftragsbestätigungen auf die Verkaufsbedingungen Bezug genommen. Dem BerGer. ist daher darin beizupflichten, dass die Ge­meinschuldnerin sich die Verkaufsbedingungen der Kl., wenn sie diese . nicht kannte, beschaffen und von dem darin enthaltenen Eigentums­vorbehalt Kenntnis nehmen konnte. Insoweit kann jedenfalls im kauf­männischen Rechtsverkehr nichts anderes gelten als für den sonstigen Inhalt von AGB, der auch dann maßgeblich ist, wenn die Geschäftsbe­dingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt noch sonst dem Empfänger in den Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, NJW 1976, 1886 = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 71 = WM 1976, 1161 m. w. Nachw.). bb) Eine Kenntnisnahme von den Verkaufsbedingungen der Kl. und dem in diesen enthaltenen Eigentumsvorbehalt war der Gemeinschuldnerin zumutbar. Durch ihre Verkaufsbedingungen hatte die Kl. bereits im Stadium des Vertragsschlusses angekündigt, dass sie die Stahlstäbe nicht bedingungslos, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises übereignen werde. In diesem Zeitpunkt musste die Gemeinschuldnerin die Erklärungen der Kl. in ihren Verkaufsbedingungen schon deshalb beachten, weil es für sie von Bedeutung war, ob für den Vertrag ihre Einkaufsbedingungen oder infolge der widersprechenden Verkaufsbedingungen der Kl. die Regelung des BGB maßgebend war (vgl. BGHZ 61, 282 [288f.] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106). Da die Auftrags­bestätigungen der Kl., die auf deren Verkaufsbedingungen hinwiesen, im Stadium des Vertragsschlusses einer für die inhaltliche Ausgestal­tung von Verträgen zuständigen Person zugegangen waren, war der Gemeinschuldnerin auch eine Prüfung der Verkaufsbedingungen dar­aufhin, ob sie einen — im kaufmännischen Verkehr vielfach üblichen — Eigentumsvorbehalt enthielten, zuzumuten.
c) Die Gemeinschuldnerin muss sich also, gleichgültig, ob sie die Ver­kaufsbedingungen der Kl. kannte oder nicht, so behandeln lassen, als ob sie den Eigentumsvorbehalt gekannt hätte. Dann aber konnte sie das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot der Kl. nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen. Die Kl. ist also Eigentüme­rin der Stahlstäbe geblieben, so dass die Revision des Bekl. unbegründet ist. III. Dagegen hat die Anschlussrevision der Kl. Erfolg. 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Denn die Beschränkung der Zulas­sung der Revision auf die Rechtsfrage, ob die KI. im Zeitpunkt der Kon­kurseröffnung Eigentümerin der streitbefangenen Rundstäbe war, ist nicht möglich. Die Zulassung der Revision kann nur hinsichtlich eines von meh­reren selbständigen Ansprüchen, eines Teils des Streitgegenstandes, über den das BerGer. durch Zwischenurteil gesondert hätte entscheiden dürfen, sowie eines von mehreren Verteidigungsmitteln, das einen tatsächlich wie rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, beschränkt werden (BGH, LM § 546 ZPO Nr. 105 a = NJW 1980, 1579 m. w. Nachw.). Die Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage ist nicht wirksam. Ist die Revision des Bekl. aber unbeschränkt zulässig, dann ist auch eine Anschlussrevision der Kl. möglich. Das würde selbst dann gelten, wenn man annehmen würde, dass die Revision nur für den Bekl. zugelassen sei (BGH, LM § 556 ZPO Nr. 10). 2. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Denn die Auffassung des BerGer., die Kl. könne von dem Bekl. keinesfalls den Kaufpreis für die Stahlstäbe beanspruchen, es sei überdies anzunehmen, dass der Bekl. infol­ge konkursbedingter Schwierigkeiten bei der Verwertung lediglich 4000 DM erzielt habe, so dass nur dieser Betrag zugesprochen werden kön­ne, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. a) Wäre Ersatzaussonderung nach § 46 KO möglich, so könnte die Kl. die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen. Es käme insoweit darauf an, was der Bekl. für die Stahlstäbe erlöst hatte. Eine Ersatzaussonderung scheidet allerdings dann aus, wenn der von dem Bekl. für die Stahlstäbe erzielte Erlös ununterscheidbar mit Massegeldern vermengt wurde (Jaeger­Lent, KO, 8. Aufl., § 59 Rdnrn. 12). In diesem Falle stünden der Kl. An­sprüche aus §§ 812 ff. BGB, § 59 I Nr. 4 KO oder aus § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO zu. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung käme es wiederum darauf an, welchen Erlös der Bekl. erzielt hatte. Lägen die Voraussetzungen des § 989 BGB vor, so könnte die Kl. vollen Schadenser­satz einschließlich des entgangenen Gewinns beanspruchen (RGRK, 10. Aufl., § 989 Rdnr. 18 m. w. Nachw.; Jaeger-Lent, § 59 Rdnr. 12; Ment­zel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 19).
b) Das Urteil des BerGer. kann demnach hinsichtlich der Höhe des der Kl. zugesprochenen Betrages keinen Bestand haben.