Bankkredit

Abwicklungsverfahren

Abwicklungsverfahren — Verfahren zur ordnungs­gemäßen Beendigung der Vermögensbeziehungen eines volkseigenen Betriebes, dessen wirtschaft­liche Tätigkeit nicht durch einen anderen Betrieb fortgeführt und der daher ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird. Auch bei einer entsprechenden Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit von genossenschaftlichen Betrieben und Einrichtungen wird ein Abwicklungsverfahren durchgeführt. Das Abwicklungsverfahren dient der Er­füllung noch bestehender. Verpflichtungen, der Realisierung ausstehender Forderungen und der Erledigung sonstiger Geschäfts- und Rechtsvor­gänge. Bei volkseigenen Betrieben und Kom­binaten wird das Abwicklungsverfahren durch den Leiter des Organs verfügt, das die Einstellung der Tätigkeit an­gewiesen hat. Der vom übergeordneten Organ ein­gesetzte Abwicklungsbevollmächtigte nimmt alle zur Realisierung des Abwicklungsverfahrens notwendigen Rechtshand­lungen mit Wirkung für und gegen die Wirtschafts­organisation vor. Das Abwicklungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Fonds der aufzulösenden Organisation ent­sprechend den Rechtsvorschriften abgegeben, die fälligen Verbindlichkeiten erfüllt und die ausste­henden Forderungen realisiert sind. Ansprüche gegen die aufgelöste Organisation, die nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens noch bestehen, hat das übergeord­nete Organ zu erfüllen. Mit der Beendigung der Abwicklungsverfahren endet die Rechtsfähigkeit der Wirtschafts­organisation.