Akkreditiv eröffnende Bank

Die ein Akkreditiv eröffnende Bank ist verpflichtet, der Bank, die das Akkreditiv bestätigt und gegen Aufnahme der Dokumente be­zahlt hat, Abweichungen der Dokumente von den Akkreditiv-Be­dingungen nach Prüfung unverzüglich anzuzeigen und die Doku­mente zu deren Verfügung zu halten; das gilt auch dann, wenn sie dieser Bank die Akkreditivsumme zahlen musste, bevor sie die Do­kumente in Händen hatte und prüfen konnte.
Zum Sachverhalt: Die Kl. verlangt von der verkl. Bank, dass diese ihr einen Akkreditivbetrag erstattet, mit dem sie das Konto der KI. belastet hat. Die Kl. kaufte von der Firma Min Madrid 122,5 t Arsenic Trioxide für insgesamt 28 787,50 £. In ihrem Auftrage vom 9. 4. 1981 eröffnete die Bekl. zugunsten der Verkäuferin ein Akkreditiv in Höhe des Kaufpreises. Die X-Bank in Madrid, die der Verkäuferin das Akkreditiv zunächst nur avisieren sollte, bestätigte es später, nachdem die Bekl. sie hierzu am 24. 4. 1981 auf Veranlassung der Kl. ermächtigt hatte. Gezahlt werden sollte gegen Vorlage der Handelsrechnung, des Ursprungszeugnisses und der Übernahmebescheinigung des Spediteurs, aus der ersichtlich sein musste, dass die Verkäuferin „fas Bilbao" geliefert hatte. Am 15. 6. 1981 verschiffte die Kl. in Bilbao 90 t der Ware. Mit Fernschreiben vom 8. 7. 1981 teilte die spanische Bank der Bekl. mit, sie habe ihr am 6. 7. 1981 Dokumente „in order" über 21 150 £ übersandt, und bat um Erstattung. Die Bekl. kam der Aufforderung nach, belastete das Konto der Kl. am 10. 7. 1981 in Höhe dieses Betrages und übersandte ihr am 13. 7. 1981 die Dokumente zur Prüfung. Die Kl. stellte fest, dass laut Spediteurübernahmebescheinigung die Verkäuferin nicht „fas Bilbao", sondern „ex warehouse Bilbao" gelie­fert hatte, so dass ihr, der Kl., Frachtkosten in Höhe von 3939,50 DM entstanden waren. Am 21. 7. 1981 beanstandete die Bekl. den Mangel gegenüber der spanischen Bank und erklärte, dass sie die Dokumente zu ihrer Verfügung halte, da die KI. die Abweichung aber bestätigen werde, falls ihr die Frachtkosten erstattet würden. Hierzu war die Kl. aber nicht mehr bereit, nachdem die Verkäuferin am 22. 7. 1981 abgelehnt hatte, die noch fehlenden 32,5 t und zusätzlich gekaufte 18 t der Ware zu liefern, falls die Kl. nicht die Frachtkosten „warehouse/pier" übernähme. Die Kl. klagt auf Zahlung der 21 150 £.
Das LG hat der Klage lediglich in Höhe von 3939,50 DM (Frachtko­sten), das OLG hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der bekl. Bank wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das BerGer hat im Ergebnis zutreffend ver­neint, dass die verkl. Bank einen Anspruch auf Ersatz der an die spani­sche Bank gezahlten Akkreditivsumme mit Guthaben der Kl. verrech­nen durfte. 1. Die spanische Bank übernahm, als sie das von der Bekl. eröffnete Akkreditiv bestätigte, zugunsten der spanischen Verkäuferin eine zu­sätzliche Verpflichtung und trat damit als Gesamtschuldnerin neben die Bekl. Nach Art. 8 Abs. b der Einheitlichen Richtlinien und Ge­bräuche für Dokumenten-Akkreditive i. d. F. von 1974 (ERG), die nach den Feststellungen des BerGer. Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Banken sind, hat die das Akkreditiv bestäti­gende Bank nur dann einen Anspruch gegen die erste Bank, ihr die an den Akkreditivbegünstigten gezahlte Akkreditivsumme zu erstatten, wenn die vom Begünstigten vorgelegten und von ihr aufgenommenen Dokumente den Akkreditivbedingungen voll entsprechen. Diese Vor­aussetzung fehlte hier; denn aus der Spediteurübernahmebescheini­gung, die zu den Akkreditiv-Dokumenten gehörte, ergab sich, dass die Verkäuferin nicht „fas Bilbao", was den Akkreditivbedingungen ent­sprochen hätte, sondern nur „ex warehouse Bilbao" geliefert und da­mit der Kl. zusätzliche Frachtkosten verursacht hatte. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich die Banken im Akkreditivverkehr streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen Auf­trags halten müssen, da sie die näheren Vereinbarungen der am Grund­geschäft Beteiligten nicht übersehen und infolgedessen nicht ausschlie­ßen können, dass selbst geringfügige Abweichungen von den Weisun­gen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden zufügen können (vgl. BGH, LM vorstehend Nrn. 1, 2, 3 und 7 [= NJW 1971, 558]). Dieser Grundsatz der Dokumentenstrenge steht zwar wie jedes Rechtsprinzip unter der Einschränkung von Treu und Glauben. Hier­bei ist aber Zurückhaltung geboten, da die Akkreditivbedingungen anderenfalls ihren Zweck verfehlen. Die Bank darf von den Weisun­gen ihres Auftraggebers allenfalls abweichen, wenn sie einwandfrei beurteilen kann, dass die Abweichung unerheblich und für den Auf­traggeber unschädlich ist (vgl. BGH, LM vorstehend Nrn. 1 und 3; Liesecke, WM 1976, 263f.; Canaris, BankvertragsR, 2. Aufl., Nr. 945). Das BerGer. hat zutreffend festgestellt, dass davon — angesichts zusätz­licher Frachtkosten von rund 4000 DM — nicht die Rede sein kann. Zu Unrecht hat deshalb die spanische Bank am 8. 7. 1981 der Bekl. ange­zeigt, ordnungsgemäße Dokumente abgesandt zu haben, und gefor­dert, ihr die Akkreditivsumme zu erstatten. Insoweit greift auch die Revision das Urteil nicht an.
2. Da die Madrider Bank danach keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Verkäuferin gezahlten Beträge hatte, hat das BerGer. die Überweisung der Bekl. an jene auch nicht als Aufwendung zugunsten der Kl. angesehen, die i. S. des § 670 BGB „erforderlich" gewesen wäre und die diese ersetzen müsste. Dagegen wendet sich die Revision ohne zureichende Gründe. Zu ihren Gunsten kann zwar für die Revisionsinstanz unterstellt werden, dass im internationalen Ver­kehr die Erstbank der das Akkreditiv bestätigenden Zweitbank übli­cherweise die Valuta binnen zweier Tage überweist, auch wenn die Dokumente bei ihr noch nicht eingetroffen sind und sie daher diese selbst noch nicht prüfen konnte. Von einer solchen Handhabung wird jedenfalls auszugehen sein, wenn der Erstbank die Bonität der Zweit-. bank nicht zweifelhaft ist und diese — wie im vorliegenden Falle — die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente ausdrücklich bestätigt hat. Auch unter diesen Umständen ist aber die Erstbank zur Wahrnehmung der Interessen ihres Auftraggebers gehalten, eine solche Überweisung nur unter dem Vorbehalt der Prüfung der Dokumente vorzunehmen; ein solcher Vorbehalt wird regelmäßig ohnehin unter den Banken auch ohne ausdrücklichen Hinweis gelten. Stellt sich dann nach Eingang der Dokumente bei der Zweitbank heraus, dass sie den Akkreditivbedin­gungen nicht entsprechen, ist die Überweisung unter den Banken oh­ne weiteres rückgängig zu machen. Die Erstbank kann infolgedessen unter diesen Umständen ihrem Auftraggeber unter dem Gesichts­punkt des § 670 BGB nichts in Rechnung stellen. Dieses Ergebnis ist unter den besonderen Voraussetzungen des vor­liegenden Falles nicht anders. Hier hat die Bekl. die Dokumente nach ihrer Darstellung am 13. 7. 1981 erhalten, sie aber selbst nicht geprüft, sondern an die Kl. weitergereicht. Diese hat sodann den Mangel ent­deckt und die Dokumente nicht aufgenommen. Hiervon hat die Bekl. die Madrider Bank erst am 21. 7. 1981 in Kenntnis gesetzt und ihr angezeigt, sie halte die Dokumente zu ihrer Verfügung. Damit hat die Bekl., wie das BerGer. zu Recht ausgeführt hat, gegen Art. 8 lit. d und e ERG 1974 verstoßen, wonach sie die Dokumente innerhalb ange­messener Frist hätte prüfen, unverzüglich beanstanden und der Zweit­bank hätte mitteilen müssen, dass die Dokumente zu ihrer Verfügung gehalten oder ihr zurückgesandt werden. Es kann zweifelhaft sein, ob die Bekl. wegen dieser Verzögerung, wie das BerGer meint, ohne weiteres die Möglichkeit verloren hat, den Mangel gegenüber der spa­nischen Bank geltend zu machen. Denn in Art. 8 lit. f ERG ist diese Rechtsfolge nur für den Fall ausgesprochen, dass die Erstbank in sol­chen Fällen die Dokumente nicht zur Verfügung hält oder nicht zu­rücksendet. Auf alle Fälle kann aber die Zweitbank wegen der regelwi­drigen Verzögerung Schadensersatz verlangen. Solange diese im Hin­blick auf die pflichtwidrig verspätete Anzeige der Erstbank die Rück­erstattung verweigert, ist das im Verhältnis der Erstbank zu ihrem Auftraggeber ein Grund, den die Erstbank wegen ihrer Regelverlet­zung zu vertreten hat. Daraus folgt, dass die Bekl. die Kl. mit den von ihr nach Madrid überwiesenen Beträgen nicht belasten durfte.
Die Revision vertritt zu Unrecht die Meinung, die Bekl. habe gar keine eigene Prüfungspflicht gehabt, die Zweitbank habe vielmehr die Doku­mente „für sie verbindlich" geprüft. Das Gegenteil ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der lit. c bis e des Art. 8 ERG. Dort wird gerade vorausgesetzt, dass die Zweitbank gezahlt hat, obwohl die Dokumente nicht den Akkreditivbedingungen entsprachen, und im einzelnen geregelt, wie die eröffnende Bank sich zu verhalten hat, wenn sie nicht Rechtsnach­teile erleiden will. Die Revision nimmt zu Unrecht Zahn (Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 5. Aufl.) für ihre gegenteilige An­sicht in Anspruch. Dort heißt es zwar auf S. 53f., die als Zahlstelle be­stimmte zweite Bank sei bevollmächtigt, die Dokumente für die Akkredi­tivbank verbindlich zu prüfen. Damit ist aber, wie der Hinweis auf lit. e der Allgemeinen Regeln der ERG zeigt, allein die Bindung an die Entschei­dung aufgrund des Art. 32 lit. b ERG gemeint, der der Bank, wenn die Handelsrechnung von den Akkreditivbedingungen abweicht, ein Ermes­sen einräumt, ob sie zahlt oder nicht. In anderen als Ermessensentscheidun­gen vertritt auch Zahn den Standpunkt, die Akkreditivbank müsse der zweiten Bank die Beanstandungen unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen und die Dokumente zu ihrer Verfügung halten (S. 81). Unabhän­gig von den Bestimmungen der ERG war die Prüfungspflicht der Bekl. im übrigen auch aus dem Auftrag herzuleiten, den sie zur Eröffnung des Ak­kreditivs unter Einschaltung der spanischen Bank übernommen hatte, denn dieser schloss die Wahrnehmung der Interessen der Kl., die im Zuge der Abwicklung des Akkreditivauftrags berührt werden konnte, nach den Sorgfaltsmaßstäben eines ordentlichen Kaufmanns ein. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Bekl. von der Prü­fungspflicht entbunden worden sein könnte, hat die Revision nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass die Kl. auf Veranlassung der spanischen Verkäuferin vorgeschrie­ben hatte, die Madrider Bank einzuschalten; denn die Rolle der Bekl. als Akkreditivbank wurde dadurch nicht berührt. Auf die Behauptung der Bekl., sie habe die Kl. schon bei Übernahme des Auftrags davon unterrichtet, dass die Akkreditivsumme ohne vorherige Dokumentenprüfung der Madrider Bank überwiesen werden müsse, kommt es ebenfalls nicht an; die Kl. konnte auch unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass sie damit der spanischen Bank ausgeliefert und sich die Bekl. nicht darum kümmern werde, bei Mängeln der Doku­mentation diese unverzüglich zu rügen und fristgerecht für die Rück­abwicklung der Überweisung zu sorgen. Letzteres wäre für die Bekl. umso leichter gewesen, als die Madrider Bank bei ihr ein Konto unterhielt, das sie jederzeit belasten konnte. Für eine unmittelbare Rechtsbeziehung der KI. zur Madrider Bank, die die Bekl. möglicher­weise von eigenen Prüfungspflichten hätte entbinden können, gibt der Sachvortrag der Parteien nichts her.
3. Wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, handelt die KI. nicht treuwidrig, wenn sie sich weigert, der Bekl. die Aufwendungen zu ersetzen, obwohl sie die Ware erhalten und weitergehandelt hat und damit den Kaufpreis zumindest insoweit schuldet, als er ihre Ersatzan­sprüche übersteigt. Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass der Grundsatz der Dokumentenstrenge nicht nur im Verhältnis des Ak­kreditiv-Begünstigten und der Akkreditivbank, sondern auch in deren Verhältnis zu ihrem Auftraggeber nach Treu und Glauben einge­schränkt sein kann; die für diese Einschränkungen engen Grenzen sind aber für beide Rechtsbeziehungen gleich: stets muss der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sein, schädliche Folgen für den Auf­traggeber auszuschließen, wenn der Bank gestattet sein soll, gegen Aufnahme nicht akkreditivgerechter Dokumente zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Transportpapiere nicht zu den Akkreditiv-Doku­menten gehören, der Käufer die Ware vielmehr vereinbarungsgemäß schon übernommen und weitergehandelt hat, bevor der Verkäufer die Dokumente der Bank vorlegt. Auch in diesen Fällen will der Käufer den Kaufpreis mittels Akkreditiv und damit um den Preis, mit Ein­wendungen aus dem Grundgeschäft regelmäßig ausgeschlossen zu sein, nur unter der Voraussetzung zahlen, dass sich Verkäufer und Banken streng an die Akkreditivbedingungen halten und damit jeden Nachteil für ihn ausschließen. Weichen die Dokumente zum Nachteil des Käufers hiervon ab und nimmt die Bank sie trotzdem auf, ent­spricht es gerade dem vereinbarten formalen Grundsatz der Dokumen­tenstrenge, und ist deshalb auch nicht treuwidrig, wenn der Verkäufer die Vorteile des Akkreditivs verliert, die Akkreditivsumme insgesamt erstattet und nunmehr den allen Einwendungen des Käufers ausgesetz­ten Anspruch auf den Kaufpreis geltend machen muss. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Bekl. der Kl. die gesamte Akkredi­tivsumme und nicht nur einen Teilbetrag in Höhe des bei der Kl. eingetretenen Schadens zu erstatten hat.