Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft, Abk. AG Unternehmen (meist kapitalistisches) in Form einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Ka­pitalzeichner (Aktionär) an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der Gesellschaft mit ihrer Zeichnungssumme beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Aktiengesellschaft ist die meistverbreitete Form der Großbetriebe in den kapitalistischen Ländern. Die Bildung von Aktiengesellschaft stellt einen Hauptweg der Zentralisation des Kapitals dar, bes. in solchen Wirtschaftszweigen oder Unternehmen, in denen die benötigte Kapitalsumme nicht oder nur schwer von einzelnen Kapitalisten aufgebracht werden kann. Die Aktionäre besitzen formell das Recht, auf den Hauptversammlungen über die Geschäfts­politik der Aktiengesellschaft zu beschließen, den geschäfts­führenden Vorstand zu bestimmen und zu dessen Kontrolle einen Aufsichtsrat zu wählen, der in der Zeit zw. den Hauptversammlungen im Inter­esse der Aktionäre tätig sein soll. Trotz dieser angeblichen „Aktiendemokratie" ist jedoch die große Masse der kleinen und mittleren Aktionäre in der modernen Aktiengesellschaft faktisch rechtlos. Sie werden entweder von den Großaktionären und den mit ihnen verbündeten Vertretern der Großbanken überstimmt, oder sie sind, wenn sie überhaupt ihren Aktienanteil auf der Hauptversammlung vertreten zu sehen wünschen, meist gezwungen, mit dieser Vertretung die Banken, insbes. die großen Bankinstitute, zu beauftragen (Aktienkontrollpaket, Aktienstreuung, Haupt­aktionär, Depotstimmrecht). Das formelle Stimmrecht in der Hauptversammlung bemisst sich in der Regel nach dem Anteil am eingebrachten bzw. aufgekauften Aktienstammkapital. In man­chen Aktiengesellschaft gibt es jedoch auch Vorzugsaktien, dar­unter solche mit mehrfachem Stimmrecht. Sie sollen die Verfügungsgewalt bestimmter Aktionäre (meist der Gründer) sichern. In der Regel sind die Aktien frei verkäuflich. In einigen Branchen, bes. im Versicherungsgewerbe, herrscht jedoch die Namensaktie vor; sie darf nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung an Dritte weitergegeben werden. Dies soll den Aufkauf von Aktien durch Konkurrenten verhindern. Aktiengesellschaft wurden bereits im Frühkapitalismus gebildet, u. a. zur stärkeren Ausplünderung der Kolonien.  Doch erst mit der Entwicklung des Kapitalismus wurden die Aktiengesellschaft übliche Rechtsform der ausschlaggebenden kapi­talistischen Unternehmen. Die Aktiengesellschaft stellt eine ka­pitalistische Form der Vergesellschaftung der Pro­duktion dar, was sich darin widerspiegelt, dass hier das Kapitaleigentum nicht mehr als privates Ein­zelkapital, sondern in kollektiv-kapitalistischen Formen auftritt. Marx bezeichnet daher das Ak­tienwesen als „Aufhebung des Kapitals als Privat­eigentum innerhalb der Grenzen der kapitalisti­schen Produktionsweise selbst". Zw. den Aktiengesellschaft voll­zieht sich im Verlauf der Entwicklung des Ka­pitalismus eine Zentralisation zugunsten der größten Aktiengesellschaft, die schließlich zur Herrschaft einiger weniger Mammutfirmen in den einzelnen Bran­chen, später zur Bildung von Konzernen und Trusts führt. — Aktiengesellschaft in sozialistischen Ländern sind, abgesehen von Konzessionen oder Über­gangsformen, in der Regel volkseigene Betriebe, denen lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen die äußere Form einer Aktiengesellschaft verliehen wurde.