Akzept

Akzept — 1. schriftliche Erklärung der Annahme eines Zahlungsauftrages, insbes. beim gezogenen Wechsel, durch die sich der Annehmende (Ak­zeptant) verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen. Akzeptant ist im Prinzip der Wechsel­schuldner (Bezogener). Wird das Akzept verweigert; kann der Inhaber des Wechsels auf den Wechsel­aussteller oder auf die Indossanten (Indossa­ment) zurückgreifen. Die Wechselvorlage zum Akzept ist lediglich geboten, eine Vorlegungspflicht be­steht nur beim Nachsichtwechsel. Der Wechsel­aussteller kann unter bestimmten Umständen ein befristetes oder unbefristetes Vorlegungsverbot des Wechsels zur Akzepteinholung aussprechen. Das Akzept kann vom Bezogenen auch nur für einen Teil der Wechselsumme erklärt werden (Teil­akzept). Akzeptiert wird durch Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel. Werden unzulässige Beifügungen zur Unterschrift gemacht, gilt das als Akzeptverweigerung. Zulässig ist das Blanko- Akzept, d. h. die Annahmeerklärung, obwohl wesentliche Wechselbestandteile noch nicht erfüllt worden sind. — 2. Bez. für einen akzeptierten Wechsel. — 3. das beim Zahlungsausgleich für Warenlieferungen und Leistungen durch Doku­menten-Inkasso mit Nachakzept zw. Außen­handelsbetrieben der Mitgliedsländer des RGW vom Käufer nach Ablauf der Einspruchsfrist still­schweigend erteilte Einverständnis mit der Ab­buchung, des Rechnungsbetrages von seinem Konto. — 4. in dem bis 1960 in  beim zwischenbetrieblichen Zahlungsausgleich ange­wandten Rechnungseinzugsverfahren die Annahme des vom Gläubiger bei seiner Bank einge­reichten Einzugsauftrages durch den Schuldner.