Bankkredit

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen — von einem Vertragspartner einseitig gestaltete Festlegungen wesentlicher. Punkte des Vertragsinhalts, die Bestandteil der von ihm abzuschließenden künftigen Verträge werden sollen. Die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im internationalen Geschäftsverkehr üblich. Sie dient u. a. der Rationalisierung der Vertragsverhandlungen. allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf Umfang und Art der Leistung, Gefahrtragung, Haftung, Ter­min, Zahlung, Verrechnung, Aufhebung und Änderung von Verträgen und geschäftstechnische Bestimmungen. Folgende Klauseln werden häufig in allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen: Gewährleistungsklausel (z. B. Beschränkung auf Nachbesserung oder Er­satzlieferung); Lieferfristklausel; Eigentumsvor­behaltsklausel; Aufrechnungsausschlussklausel; Vertragsstrafenklausel; Freizeichnungsklausel; Haftungsbeschränkungsklausel; Verjährungsver­kürzung; Rechtswahlklausel; Gerichtsstands- bzw. Schiedsgerichtsklausel. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden meist von größeren Wirtschaftsunternehmen aufgestellt und durch Publizierung in geeigneter Form (Fach­presse, Aushang, Prospekt, Angebotsliste, Rech­nung usw.) bekannt gemacht. Sie werden Ver­tragsinhalt, wenn beide Partner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zustimmen. Das kann auch still­schweigend geschehen. So genügt es im Geschäfts­verkehr, z. B. mit Banken, Versicherungsanstal­ten, Kontrollgesellschaften, Lagerhaltern, Trans­port- oder Speditionsunternehmen, wenn der eine Partner in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Partners deren Einbeziehung nicht ausdrücklich wider­spricht. Gleiches gilt beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, in dem auf die allgemeine Geschäftsbedingungen eines Partners Bezug genommen wird. Beziehen sich beide Partner auf allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten nach dem Recht  die zuletzt über­sandten und unwidersprochen gebliebenen. Ka­pitalistische Unternehmen versuchen mitunter, den im Geschäftsverkehr vom Gesetz weit gestreckten Rahmen der Vertragsfreiheit zu missbrauchen und mit Hilfe der allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig sie begünstigende Vertragsbedingungen durchzuset­zen. Die Gültigkeit der allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelner in ihnen enthaltener Klauseln, d. h. ihre Angemes­senheit und Gesetzmäßigkeit, kann deshalb im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des auf den Vertrag anzuwen­denden Rechts überprüft werden. Die ständige Verfolgung des Handelsbrauches und der Recht­sprechung über allgemeine Geschäftsbedingungen ist daher im internationalen Geschäftsverkehr unerlässlich.