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Allmende — Ländereien

Allmende — Ländereien, die sich in Eigentum von Gemeinden befanden; sie wurden gemeinsam oder auch durch die einzelnen Gemeindemitglieder bearbei­tet, denen lebenslänglich oder periodisch Anteile an dem Acker- und Wiesenland zugeteilt wurden. I. e. S. fällt Allmende mit gemeinschaftlich genutzten Waldungen, Dauerweiden, Streuländereien, Gewässern, Heide und Moor zusammen. Die Nutzung war ungleich, denn sie hing von dem Umfang des im Besitz der einzelnen Gemeinde­mitglieder befindlichen Ackerlandes ab. Die All­mendeländereien sind der Aufteilung in Privat­eigentum entgangene Reste der Markgenos­senschaft und waren in der Feudalperiode jahrhundertelang Ergänzung der Wirtschaften leib­eigener und höriger Bauern. Mit der Einziehung bäuerlichen Ackerlandes durch die Feudalherren, bes. seit dem 15./16.7h., wurde die bäuerliche Nutzung der Allmende vor allem im Interesse der grund- ­oder gutsherrschaftlichen Schafzucht einge­schränkt; außerdem sollte die Beschränkung der bäuerlichen Nutzung der Allmende die Bauern zwingen, ihr Land aufzugeben. Während sich in Süd- und Südwestdeutschland ein gewisser Umfang von Allmendeländereien bis in die Gegenwart erhalten konnte, ging in Ostdeutschland das Allmendeland beim Übergang zum Kapitalismus bis auf geringe Reste in kapitalistisches und bäuerliches Eigentum über (Gemeinheitsteilung). Dadurch wurde der landarmen Bauernschaft die Grundlage für eine bescheidene Viehhaltung geraubt.