Anfechtung des Hauptvertrages - JuraMagazin

1. Bei einer Anfechtung des Hauptvertrages wegen arglistiger Täuschung besteht ein Provisionsanspruch des Maklers auch dann nicht, wenn die arglistige Täuschung nicht auf dem Verhalten des Maklers, sondern auf dem Verhalten seines Auftraggebers beruht (Bestätigung von RGZ 76, 354 [355]).

2. Dies gilt auch bei arglistiger Täuschung, die zur fristlosen Kün­digung des Beitritts zu einer Massengesellschaft führt.

Zum Sachverhalt: Der Kl. macht gegen die Bekl. einen Provisionsan­spruch für Vermittlung von Kapitalbeteiligungen an der Bekl. geltend. Die Bad. wurde 1972 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand war die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung einer Spezialklinik für Krebskranke. Zum Bau einer geplanten Klinik kam es jedoch nicht, weil 1973 eine Bauvoran­frage ablehnend beschieden wurde und daraufhin die Gesellschafter der Bekl. 1974 deren Liquidation beschlossen. 1972 hatte die Bekl. den Kl. mit dem Exklusivvertrieb für die zur Erstellung des Klinikum erforderlichen Kapitalanteile in Höhe von insgesamt 15 Millionen DM zum Emissions­kurs von 105% beauftragt. Als Entgelt für die vermittelten Zeichnungsan­teile sollte der Kl. 18% des gezeichneten Kapitals zuzüglich 11% Mehr­wertsteuer, fällig nach Eingang der ersten Zahlungsrate, erhalten. Der IC1. warb für Beteiligungen an der Bekl. Bis Ende August 1973 hat er Beteili­gungen für das gesamte vorgesehene Zeichnungskapital vermittelt. Die Bekl. hat entsprechend der Vereinbarung eine 18%ige Provision zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt. Noch nicht bezahlt hat die Bekl. die Provisionen für die Vermittlung einiger Beteiligungen, für die die Beigetretenen jeweils die erste Rate in Höhe von 20% + 5% Agio geleistet haben. Von diesen Zeichnern haben drei gegenüber der Bekl. die Kündigung des Gesell­schaftsverhältnisses bzw. die Anfechtung ihres Beitritts erklärt. Auch an­dere Kommanditisten, für deren Vermittlung der Kl. die Provision bereits erhalten hat, haben Kündigungs- und Anfechtungserklärungen abgegeben. Der Kl. fordert die Provision für den Beitritt der restlichen Kommanditi­sten. Die Bekl. hat vorgebracht:

Bis November 1974 hätten Gesellschafter mit zusammen mehr als 5 Millionen DM Einlagekapital das Beteiligungsverhältnis aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung gekündigt. Insoweit habe der Kl. keine Provision zu beanspruchen gehabt und müsse die bereits erhaltene Provision wieder zurückerstatten. Die Gründe für die fristlose Kündigung der Gesellschafter habe der Kl. selbst geliefert, indem er mit falschen Anga­ben geworben und bei den Zeichnern unrichtige Vorstellungen über die Durchführbarkeit des Projekts erweckt habe, obwohl ihm seit April 1973 bekannt gewesen sei, dass mit einer Baugenehmigung nicht mehr habe gerechnet werden können. Der Kl. habe gewusst, dass wesentliche Teile der Prospektangaben den Tatsachen nicht entsprochen hätten. Ihm sei es aber auf die Täuschung der Interessenten angekommen, weil er sonst sein Vertagsziel nicht erreicht hätte. Soweit Kommanditisten ihre Beteiligungen wegen arglistiger Täuschung gekündigt hätten, stehe dem Kl. ein Provi­sionsanspruch nicht zu. .

Auch wegen der weiteren Beträge sei die Klage unbegründet, da von etwa 4,5 Millionen DM eingelegten Kapitals Beteiligungen in Höhe von ca. 2,4 Millionen DM ausdrücklich, weitere 1,5 Millionen DM konkludent wegen arglistiger Täuschung angefochten oder gekündigt worden seien. Um die hierfür erlangten Provisionen sei der Kl. ungerechtfertigt berei­chert. Mit den aus der Kündigung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Beteiligungen erwachsenen Bereicherungsansprüchen rechne sie gegen die verbliebenen Provisionsforderungen des Kl. auf. Der Kl. hat erwidert, er habe keine Täuschungshandlungen gegenüber den Kommanditisten be­gangen. Im Übrigen würde aus rechtlichen Gründen auch eine erfolgreiche Kündigung von Seiten der Kommanditisten seinen Provisionsanspruch nicht berühren. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des KI. hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das BerGer. hat zutreffend auf das Vertragsver­hältnis zwischen den Parteien Maklerrecht angewandt, wogegen auch von der Revision keine Bedenken erhoben werden. Den mit der Klage geltend gemachten Provisionsanspruch hat es verneint und hierzu aus­geführt:

Der KI. habe in dem von ihm gestalteten und zu verantwortenden Pro­spekt mit zum Teil unrichtigen Angaben ein zu positives Bild von dem von der Bekl. geplanten Projekt gezeichnet. Eine Reihe von Kommanditisten habe deshalb ihre Beteiligung an der Bekl. wegen arglistiger Täuschung fristlos gekündigt. In den Fällen, in denen die Kommanditisten aufgrund der Täuschung (auch) seitens des Kl. durch Kündigung aus wichtigem Grund aus der Bekl. ausgeschieden seien, sei ein Provisionsanspruch des Kl. nicht entstanden, weil der von ihm vermittelte Vertrag von Anfang an infolge einer Unvollkommenheit mit der Möglichkeit sofortiger Auflö­sung belastet gewesen sei.

Diese Auffassung des BerGer. hält jedenfalls im Ergebnis der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand. Wie in Recht­sprechung und Literatur anerkannt ist, steht dem Makler kein Provi­sionsanspruch zu, wenn der von ihm vermittelte Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Anfechtung des Beitritts zu einer bereits bestehenden und werbend tätig gewordenen KG wegen arglistiger Täuschung nicht zur rückwirkenden Vernichtung des Bei­tritts und der dadurch begründeten Rechte und Pflichten des Kom­manditisten führt. Bei einer auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegten KG können diese vielmehr nur für die Zukunft im Wege der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund — mit ex-nunc-Wirkung — beseitigt werden. Das hat zur Folge, dass eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und eine Zah­lungsverpflichtung der Kommanditisten nur insoweit besteht, als sich ihr Kapitalanteil als negativ erweist, d. h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen ihrem Beitritt und ihrer Kündigung Verluste erlitten hat und die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag an diesem Verlust teilnehmen (BGHZ 63, 338 [345] = LM § 171 HGB Nr. 13 [Ls.]; BGH, WM 1977, 1136 [1137]). Dieser Ausschluss des rückwir­kenden Anfechtungsrechts allein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen rechtfertigt es jedoch nicht, dem Makler für das Zustandekommen eines solchen Vertrages einen Provisionsanspruch zuzubilligen. Er kann keine Rechte daraus herleiten, dass wegen des Bestandsschutzes der Gesellschaft die rückwirkende Kraft der Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung beim Beitritt zu der Gesellschaft ausge­schlossen ist und nur ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. So­weit die Revision ausführt, der Kl. sei erfolgreich tätig gewesen, weil er Beitrittserklärungen 'vermittelt habe, die zur Haftung der Komman­ditisten in Höhe ihres Kommanditanteils geführt *hätten, verkennt sie, dass der Maklervertrag dahin ging, der Bekl. dauerhaftes Eigenkapital zu verschaffen, und sich nicht darin erschöpfte, Einlage pflichten und Verlustbeteiligungen zu begründen. Dauerhaftes Eigenkapital wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Gesellschaft während des im Gesellschaftsvertrag genannten Zeitraums darüber hätte verfügen kön­nen. Durch die vorzeitigen fristlosen Kündigungen der Kommanditi­sten, hinsichtlich deren die Parteien darum streiten, ob dem Kl. eine Provision zusteht, war es jedoch der Bekl. unmöglich, über die den jeweiligen Verlustanteil der ausgeschiedenen Kommanditisten über­steigenden Einlagen zu verfügen. Es kann daher nicht davon ausgegan­gen werden, dass der Kl. wegen der Haftung der von ihm geworbenen Kommanditisten für die zwischen ihrem Beitritt und ihrer fristlosen Kündigung entstandenen Verluste bei der Bekl. die von ihm nach dem Maklervertrag geschuldete und auf Vermittlung „unanfechtbarer" Beitrittserklärungen gerichtete Leistung erbracht hat.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das BerGer. rechtsfehlerfrei an­genommen, dass die von ihm im Einzelnen erwähnten Kommanditisten zur fristlosen Kündigung wegen arglistiger Täuschung berechtigt waren und daher insoweit kein Provisionsanspruch des KI. bestand. Die Revision macht hiergegen geltend, die Ansicht des BerGer., dass sich auch der Kl. einer arglistigen Täuschung der Kommanditisten schuldig gemacht habe, sei nicht haltbar, weil der Kl. auf die Richtigkeit der in dem Prospekt enthaltenen Angaben vertraut habe. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn bei einer Anfechtung des Hauptvertrages wegen arglistiger Täu­schung, dem der hier vorliegende Fall der fristlosen Kündigung eines Bei­tritts zu einer Massengesellschaft gleichzusetzen ist, besteht der Provisionsanspruch des Maklers auch dann nicht, wenn die arglistige Täuschung nicht auf dem Verhalten des Maklers, sondern auf dem seines Auftragge­bers beruht (RGZ 76, 354 [355]; Schwerdtner, MaklerR, Rdnr. 78; Mor­mann, in: Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 652 Rdnr. 18). Der Grund hier­für besteht darin, dass ohne die arglistige Täuschung der Hauptvertrag nicht zustande gekommen wäre. Das dolose Verhalten des Auftraggebers des Maklers hat nicht nur die Anfechtung, sondern auch schon den Abschluss des Hauptvertrages herbeigeführt. Da ohne dieses dolose Verhal­ten der Hauptvertrag nicht zustande gekommen wäre, kann der Makler die Zahlung der Provision weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragserfül­lung noch als Schadensersatz verlangen. Dass die Kommanditisten, hin­sichtlich deren das BerGer. dem KI. den Provisionsanspruch versagt hat, durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der Gesellschaft bestimmt wor­den sind, hat das BerGer. in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände festgestellt. Da es nicht darauf ankommt, ob die arglistige Täu­schung von dem Kl. oder der Bekl. zu vertreten ist, bedarf es keiner Erörterung der von dem BerGer. hierzu getroffenen Feststellungen. Die Revision rügt ferner, das BerGer. habe zu Unrecht die Ursächlichkeit der Prospektwerbung für den Beitritt der betreffenden Kommanditisten zu der Bekl. bejaht. Es habe einen Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt, wo­nach sich derjenige, der aus steuerlichen Gründen eine Kapitalbeteiligung an einer sogenannten Abschreibungsgesellschaft sucht, durch eine Wer­bung, die ein zu positives Bild von der Gesellschaft macht, zum Beitritt bewegen lasse. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Revision zielt hierbei darauf ab, dass das BerGer. ausgeführt hat, der „erste Anschein" spreche dafür, dass die Täuschung für den Beitritt der Kommanditisten ursächlich gewesen sei. Aus der Erörterung der Umstände, die das BerGer. für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung angeführt hat, ergibt sich jedoch, dass das BerGer. trotz der erwähnten missverständlichen Formulie­rungen nicht die Regeln des Anscheinsbeweises anwenden wollte, sondern aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen ist, dass die Täuschung für den Beitritt der Kommanditisten ursächlich war. Diese Auffassung ist rechtlich möglich und daher revisionsrechtlich unangreifbar.