Anfechtung

Anfechtung — 1. Erklärung gegenüber dem Ver­tragspartner, mit der rückwirkend die Nichtigkeit einer Erklärung wegen Irrtums, fehlerhafter Über­mittlung, arglistiger Täuschung oder rechtswidri­ger Drohung bewirkt werden soll; auch bei einsei­tigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen möglich. Die Anfechtung im Zivilrecht ist unverzüglich nach Er­kennen des Mangels, spätestens innerhalb von vier Jahren nach Vertragsabschluß vorzunehmen. Bei Widerspruch des Partners ist sie innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Partner hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er auf die Gültigkeit des Vertrages vertrauen durfte und die Gründe der Anfechtung nicht kannte oder kennen konnte. Die Anfechtung einer letztwilligen Ver­fügung des Erblassers erfolgt durch Klage dessen, der bei Nichtigkeit begünstigt wäre. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber dem Staatlichen Notariat angefochten werden. Bei Wirtschaftsverträgen ist eine Anfechtung nicht möglich, jedoch evtl. ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder -änderung gegeben. Bei einseitigen Erklärun­gen von Betrieben ist die Anfechtung möglich. — 2. Einlegen eines Rechtsmittels gegen eine überprüfungs­fähige Entscheidung eines staatlichen Organs oder gesellschaftlichen Gerichts.