Angebotsbindefrist

Angebotsbindefrist — gesetzlich oder vom Anbie­tenden bestimmter Zeitraum für die Annahme des Vertragsangebots durch den Angebotsempfänger (Annahmefrist), in dem der Anbietende an sein Angebot gebunden ist. Die bes. Angebotsbindefrist zum verbind­lichen Angebot (Angebot, verbindliches) des Auftragnehmers eines Investitionsvorbereitungs­vertrages (Investitionsleistungsvertrag) ist von den Partnern des Vorbereitungsvertrages zu ver­einbaren. Innerhalb der Angebotsbindefrist kann der Anbietende das Angebot nicht einseitig ändern oder wider­rufen. Wird das Angebot innerhalb der Angebotsbindefrist an­genommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Eine verspätete Annahme kann der Anbietende unverzüglich zurückweisen. Andernfalls kommt der Vertrag zustande. Die verspätete Annahme des Angebots zu einem internationalen Wirtschafts­vertrag gilt dagegen als Angebot, ohne dessen Annahme durch den ursprünglichen Anbietenden der Vertrag nicht zustande kommt. Soweit in inter­nationalen Wirtschaftsbeziehungen freibleibende Angebote zulässig sind und abgegeben werden, ist die Annahmefrist nicht zugleich eine Angebotsbindefrist An­nahme.