Anknüpfungspunkt

AnknüpfungspunktSachverhalt, nach dem eine Kollisionsnorm die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates auf Rechtsverhältnisse fest­legt. Die häufigsten Anknüpfungspunkt sind: a) die Staatsangehö­rigkeit, der Wohnsitz oder der Aufenthalt der an dem Rechtsverhältnis" beteiligten Person. Das damit bestimmte Recht wird als persönliches Recht des betreffenden Bürgers bezeichnet. Die An­knüpfung an die Staatsangehörigkeit führt zum Heimatrecht (lex patriae), die an den Wohnsitz zur lex domicilii. Die Entscheidung, welche Anknüp­fung maßgebend sein soll, wird von den Interessen des jeweiligen Staates bestimmt; b) die Nationali­tät einer juristischen Person. Die juristische Per­son leitet die Möglichkeit ihrer Existenz, ihrer Bildung und Tätigkeit immer von der Rechtsord­nung eines bestimmten Staates ab. Nach dem Rechtsanwendungsgesetz  bestimmt diese .Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit der juristi­schen Person einschl. ihrer Anerkennung. Im Kollisionsrecht anderer Staaten unterscheiden sich die Anknüpfungspunkt in dieser Frage meist dadurch, dass sie entweder vom Sitz der juristischen Person (sta­tutarischer Sitz bzw. Sitz der Hauptverwaltung = Sitzprinzip) oder von dem Ort ausgehen, wo die Registrierung bei der Gründung vorgenommen worden ist (= Gründungsprinzip); c) der Lageort einer Sache (lex rei sitae). Er ist maßgeblich für die Beurteilung von Entstehung, Inhalt, Übergang und Untergang des Eigentums und anderer an einer Sache bestehender Rechte. Die Anerkennung dieses Prinzips ist international weit verbreitet; d) die Flagge, die ein Seeschiff führt (lex banderae). Diese Anknüpfung spielt in den Kollisionsnormen des Seerechts eine wichtige Rolle. Das Recht der Flagge wird auch herangezogen, wenn Rechts­handlungen zu beurteilen sind, die an Bord eines Schiffes auf Hoher See vorgenommen worden sind; e) der Ort der Handlung (lex loci actus). Das dort geltende Recht ist in aller Regel maßgeblich dafür, welchen Formvorschriften ein Rechts­geschäft jeweils genügen muss, um wirksam zu sein, und welche rechtlichen Folgen sich aus pflicht- und rechtswidrigen Handlungen ergeben, die Schaden verursacht haben (lex loci delicti coinmissi). Schließlich finden der  Vertragsab­schlusort und der Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt. Anwen­dung; f) die Währung, in der eine Geldschuld ausgedrückt ist (lex pecuniae); g) die den Vertrag charakterisierende Leistung.