Annahmeverweigerung

Annahmeverweigerung rechtswirksame Erklärung des Empfängers bei der Aushändigung einer Postsendung oder eines Telegramms über die Ablehnung der Annahme. Die Annahmeverweigerung muss erklärt werden, bevor der Empfänger vom Inhalt der Sendung oder des Telegramms Kenntnis genom­men hat. Ausgenommen von der Annahmeverweigerung sind Briefe mit der Zusatzleistung „Zustellungsurkunde". Der Empfänger kann die Annahmeverweigerung ausdrücken, indem er die Sendung unverzüglich ungeöffnet mit dem Ver­merk „Annahme verweigert" zurückgibt oder indem er die Annahmeverweigerung sogleich bei der Aushändigung erklärt. Annahmeverweigerung besteht auch, wenn sich der Empfänger weigert, eine Empfangsbebescheinigung oder einen Rückschein zu unterschreiben, sich aus­zuweisen oder eine auf der Sendung lastende Gebühr oder einen Nachnahmebetrag zu zahlen. Bei geschlossenen Sendungen (ausgenommen Nachnahmesendungen) oder Brief kann die Deutsche Post eine nachträgliche Annahmeverweigerung durch den Empfänger anerkennen, wenn ihm die Sendung oder das Telegramm nicht selbst ausgehändigt wurde.