Annehmer - Akzeptant

Annehmer, AkzeptantBezogener eines Wechsels, der sich durch dessen Annahme (Akzept) zur Zahlung verpflichtet hat. Der Annehmer bzw. Akzeptant haftet dem Wechselinhaber entsprechend dem Inhalt der Annahmeerklärung, also z. B. nur in Höhe des Betrages, der in der Annahmeerklärung ausgewie­sen ist, oder bei Angabe eines späteren Zahlungs­termins erst zu diesem Termin. Löst der Annehmer (Akzeptant) den Wechsel nicht ein, kann der Wechselinhaber Regress gegen die anderen Wechselverpflichteten nehmen, sofern er fristgerecht Protest erhoben hat. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Annehmer oder Akzeptant ist erheblich länger als für die Regressansprüche der anderen Wechselbeteiligten. Wechselpro­test, Wechselrecht.