Anspruchsverzicht

Ist ein Eigenhändler zur Kündigung aus wichtigem Grund be­rechtigt, so hängt ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Eigenhändlervertrags nicht von der Kündigung ab, sondern kann auch bei einer durch den wichtigen Grund veranlassten einverständlichen Vertragsaufhebung bestehen, soweit diese keinen Anspruchsverzicht enthält.
Für die Beurteilung, ob die Kündigung eines Eigenhändlerver­trags aus wichtigem Grund innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, gibt die Zweiwochenfrist des 626II BGB keinen selbständigen An­haltspunkt. Zum Sachverhalt: Die Kl. stellt Fertigkamine her. Die Bekl. zu 1 (künftig: Bekl.), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Bekl. zu 2 ist, betreibt ein Kaminstudio. Zwischen den Parteien bestanden seit Mitte 1975 Geschäftsbeziehungen. Am 13. 7. 1976 schlossen sie einen jeweils nur zum 30. 6. und 31. 12. mit einer Frist von etwa einem halben Jahr kündba­ren schriftlichen Vertrag, mit dem die Bekl. zum Vertragshändler für das Programm der KI. eingesetzt wurde. In dem Vertrag verpflichtete sich die KI., in Bayern neben der Bekl. und den im Vertragshändlerverzeichnis vom 13. 7. 1976 näher bezeichneten Vertragshändlern keine weiteren Händler mit Fertigkaminen zu beliefern. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien fand im Frühjahr 1977 ihr Ende, wobei die näheren Umstände streitig sind. Die Kl. hat den Kaufpreis für Warenlieferungen an die Bekl. gemäß in der Zeit vom 30. 12. 1976 bis 28. 4. 1977 gestellten Rechnungen eingeklagt, über den nach Grund und Höhe (33934,96 DM) kein Streit besteht. Die Kl. hat der Bekl. ferner während des zuvor genannten Zeit­raums 1877,32 DM Wechselspesen und insgesamt — soweit noch von Inter­esse — 1350,63 DM für Werbematerial in Rechnung gestellt. Die Bekl. macht geltend, dass die Kl. auf diese Beträge keinen Anspruch habe. Im Übrigen rechnet sie mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Ver­letzung des Eigenhändlervertrags vom 13. 7. 1976 auf, deren Höhe sie in der Berufungsinstanz auf 64504,96 DM beziffert hat. Wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrags haben die Bekl. Widerklage auf Zahlung an die Bekl. zu 1 erhoben (zuletzt in Höhe von 27342,05 DM). Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Zwar ist dem Ber­Ger. darin zu folgen, dass die Klageforderungen entstanden sind (unten I). Soweit es die mit der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus Verletzung des Vertrags vom 13. 7. 1976 verneint, ist seine Entscheidung aber nicht frei von Rechtsfehlern (un­ten II). 1. Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, dass aus Warenlieferungen die Kl. an die Bekl. 33934,96 DM unbezahlt geblieben sind. 2. Nach Ansicht des BerGer. schuldet die Bekl. auch den ihr mit Rech­nung vom 4. 2./2. 3. 1977 belasteten Betrag von zusammen 1877,32 DM für Diskontspesen und Wechselsteuer zuzüglich Mehrwertsteuer, die auf einen von der Beld. erfüllungshalber hingegebenen Wechsel über 90000 DM angefallen sind. Gegen die Betragshöhe erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie greift allerdings den vom BerGer. eingenomme­nen Standpunkt als rechtsirrig an, dass es sich um Nebenkosten aus den zugrundeliegenden Kaufverträgen handle, die nach Handelsbrauch vom Käufer und — wie hier — Aussteller des Wechsels zu ersetzen seien. Die Ansicht des BerGer. entspricht jedoch im Ergebnis dem BGH-Urteil vom 8. 7. 1965 (NJW 1965, 1853 = LM § 364 BGB Nr. 2 = WM 1965, 843), wonach der Schuldner im Zweifel die Diskontspesen zu tragen hat, wenn er dem Gläubiger zur Befriedigung einer fälligen Forderung Akzepte gibt; einer hierauf gerichteten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht.
3. Das BerGer. bejaht auch den Anspruch der Kl. auf Bezahlung des von ihr gelieferten Werbematerials. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr greift auch die Revision nicht substantiiert an, dass die Bekl. vertraglich die kostenlose Lieferung von Werbematerial nur in Höhe von 1% aus 32992,25 DM (= Umsatz in der Zeit von Januar bis April 1977) verlangen konnte. Um diesen Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer darauf (= zusammen 366,21 DM) hat die Kl. aber ihre Ansprüche für die Lieferung von Werbematerial schon gekürzt, die im Übrigen der Höhe nach nicht streitig sind. Eine andere Frage ist es (s. unten II 3), ob die Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Bezahlung des Werbematerials ver­weigern oder mit einer Gegenforderung in Höhe des Klageanspruchs auf­rechnen kann, weil sie — wie von ihr behauptet — für das Werbematerial wegen der Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Verwendung mehr gehabt hat. II. Die Bekl. leitet Gegenforderungen in erster Linie daraus her, dass sie das Vertragsverhältnis wegen positiver Forderungsverletzung der Kl. fristlos gekündigt habe und ihr aus der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung ein Schaden entstanden sei ... Nach Ansicht des BerGer. scheiden solche Schadensersatzansprüche schon deshalb aus, weil die Kündigung der Bekl. jedenfalls nicht rechtzeitig gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das BerGer. bezeichnet die Bekl. als Vertragshändlerin der Kl. Diese rechtliche Qualifizierung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und stimmt auch mit dem Prozessstoff überein. Die Bekl. hat behauptet, dass die Kl. den Eigenhändlervertrag verletzt ha­be. Mit dem von der Revision insoweit herangezogenen Vortrag, die KI. habe entgegen Nr. 2.1 des Vertrags vom 13. 7. 1976 drei neue Vertragshändler in das Vertragshändlerverzeichnis aufgenommen, hat sich das BerGer. nicht auseinandergesetzt; er ist daher für die Revi­sionsinstanz als richtig zu unterstellen. Die von der Bekl. behauptete Vertragsverletzung kann bei rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdi­gung zum Ergebnis führen, dass die Bekl. zur fristlosen Kündigung des Eigenhändlervertrags berechtigt war. Dieser Vertragstyp eigener Art hat eine auf eine längere Zeit berechnete — agenturvertragsähnliche — Interessenverbindung zwischen Lieferant und Händler zum Inhalt, vgl. Senatsurteile vom 21. 10. 1970 (BGHZ 54, 338 [340, 345] = LM vorstehend Nr. 37 = NJW 1971, 29 = JZ 1971, 262 m. Anm. Peter Ulmer) und vom 4. 4. 1979 (BGHZ 74, 136 [139f.] = LM EKG Nr. 2 = NJW 1979, 1783 m. w. Nachw.). Bei Verletzung des Gebietsschut­zes, wie ihn die Bekl. behauptet, kann dem Eigenhändler das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags und ein Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Scha­dens zustehen.
a) Der Schadensersatzanspruch hängt allerdings nicht davon ab, dass der Eigenhändler von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Er kann auch dann begründet sein, wenn die Parteien das Vertragsver­hältnis aus Anlass der zur Kündigung berechtigenden Verstöße einverständlich aufgehoben haben. Mit dieser nach dem Prozessstoff nahelie­genden Möglichkeit hat sich das BerGer. nicht auseinandergesetzt: In seiner Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwähnt es wiederholt, dass die Zeugen auf die einverständliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sprechen gekommen seien. Offenbar geht es jedoch davon aus, dass in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch der Bekl. von vornherein nicht in Betracht komme. Das beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Wie der BGH zu § 89 a HGB schon wie­derholt entschieden hat (Urt. v. 23. 1. 1964 — VII ZR 133/62 = LM § 61 HGB Nr. 1, in dem hier interessierenden Teil unvollständig abge­druckt in BB 1964, 283; bestätigt durch BGHZ 44, 271 [274] = LM § 89 a HGB Nr. 7 = NJW 1966, 347), steht die einverständliche Ver­tragsaufhebung Schadensersatzansprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens nicht entgegen. Das versteht sich auch, denn der Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in dem zur Kündigung berechti­genden Verhalten und nicht in der Form der Vertragsbeendigung, zu der dieses Verhalten Anlass gibt. Etwas anderes ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn das Einverständnis des Kündigungsberechtigten mit der Vertragsaufhebung als Erklärung des Verzichts auf Schadensersatzan­sprüche angesehen werden könnte; dafür gibt hier der Prozessstoff nichts her. Als Rechtsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche bietet sich § 89 a II HGB an. Der Senat hat schon entschieden, dass diese Vorschrift auf die Folgen der fristlosen Kündigung des Eigenhändler­vertrags entsprechend anzuwenden ist (NJW 1967, 825 [826] = LM § 89 a HGB Nr. 8). Für den Fall einer durch den wichtigen Grund veranlassten Vertragsaufhebung kann nach dem zuvor Ausgeführten nichts anderes gelten. Da das BerGer. entscheidungserheblichen Tatsachenstoff insoweit nicht unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, kann seine Ablehnung der in erster Linie zur Aufrechnung gestellten Forderung keinen Bestand haben. b) Die Ablehnung der Aufrechnung wäre mit der Begründung des angefochtenen Urteils aber auch dann nicht zu halten, wenn die Bekl. — wovon das BerGer. ausgeht — den Vertrag am 9. 5. 1977 gekündigt hat, nachdem ihr die Aufnahme von weiteren Händlern in das Ver­zeichnis spätestens am 4. 3. 1977 zur Kenntnis gelangt war. Dies kön­ne, so meint das BerGer., nicht mehr als wirksame Kündigung inner­halb kurzer Frist angesehen werden. Die zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts leitet es aus dem Rechtsgedanken des § 626 II BGB her. Da die Bekl. nicht innerhalb kurzer Frist — wenn auch nicht notwendig innerhalb von zwei Wochen, wie in § 626 BGB bestimmt — gekündigt habe, sei eben die behauptete Vertragsverletzung nicht so schwerwiegend, dass der Bekl. eine Fortsetzung des Vertragsverhält­nisses nicht mehr hätte zugemutet werden können; somit fehle es an einem wichtigen Kündigungsgrund. Zwar ist anerkannt, dass das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden kann, nach­dem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, WM 1967, 515 [517 unter IV a. E.1 zur Kündigung nach § 542 BGB; s. speziell zum Vertragshändlervertrag auch Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl., Rdnr. 113). Mit der Orientie­rung an der Zweiwochenfrist des § 626 11 BGB hat das BerGer. seine Prüfung, ob die Kündigung innerhalb angemessener Zeit erklärt wor­den ist, unzulässig verkürzt, mag es die Frist auch nicht unmittelbar zugrundelegen. § 626 11 BGB enthält nach ganz einhelliger Ansicht eine Ausschlussfrist, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der An­gemessenheit oder Unangemessenheit im Einzelfall nicht abhängig ist. Damit scheidet jedoch andererseits für die Angemessenheitsprüfung die rechtlich nachvollziehbare Anknüpfung an die vom Gesetzgeber durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl I, 1106) strikt festgesetzte Zweiwochenfrist aus, zumal in ver­gleichbaren Vorschriften (etwa §§ 542, 723 BGB, insbesondere aber auch § 89a HGB) eine Ausschlussfrist für die Kündigung aus wichti­gem Grund nicht enthalten ist. § 626 II BGB gibt mit seiner festen Fristenregelung keinen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, wie auch daraus erhellt, dass nach herrschender Meinung die Vorschrift auf die außerordentliche Kündigung des Handelsvertreter-Vertrags gern. § 89a HGB nicht anzuwenden ist (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 41. Aufl., § 626 Anm. 1 b; Schwerdtner, in: MünchKomm, § 626 Rdnrn. 10, 11 m. w. Nachw., der allerdings die Anwendbarkeit für Ein-Firmenvertreter und „kleine" Handelsvertreter bejaht). Für den im Grundsatz wirtschaftlich noch unabhängiger gestellten Eigenhändler passt jeden­falls eine entsprechende Anwendung der Zweiwochenfrist oder auch nur eine enge Orientierung an ihr nicht; ihm muss eine seiner eigen­ständigen kaufmännischen Tätigkeit entsprechende Überlegungsfrist zur Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kündigung verbleiben, die auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eine klare Begrenzung erfor­dert. Vielmehr ist unter Würdigung aller Umstände — zu denen als eine Komponente die mit der Zweiwochenfrist verbundene Gerechtig­keitsvorstellung gehören kann — geprüft werden, ob die Kündigung im Hinblick auf den Zeitablauf nach Treu und Glauben noch zulässig war; das hat das BerGer. unterlassen. Bei einem Zeitablauf von zwei Monaten seit Kenntniserlangung spricht nach Sachlage auch keine Vermutung dafür, dass der behauptete Kündigungsgrund nicht so schwer wiege, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Bekl. unzumutbar zu machen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Gesell­schaftsrecht Ulmer, in: MünchKomm, § 723 Rdnr. 30 m. w. Nachw.).
2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das BerGer. zurückzuverweisen, damit es ohne den — wie zuvor dargelegt — rechtsfehlerhaften Rückgriff auf die in § 626 II BGB geregelte Zweiwochenfrist prüft, ob der Eigenhändlervertrag wegen Vertragsverletzun­gen der Kl. beendet worden ist, die die Bekl. zur Kündigung aus wichti­gem Grund berechtigten. Eine abschließende Entscheidung durch das Ber­Ger. ist auch nicht hinsichtlich einzelner Positionen des von der Bekl. auf die vorzeitige Vertragsbeendigung zurückgeführten Schadens möglich.