Ansprüche einer Hypothekenbank - JuraMagazin

Zur Frage, welche Ansprüche einer Hypothekenbank gegen ihren Kunden zustehen, wenn dieser ein ihm zugesagtes Darlehen nicht abnimmt.

Zum Sachverhalt: Die beld. Eheleute sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, das mit Darlehenshypotheken an erster Rangstelle und an zweiter Rangstelle belastet war. Im Jahre 1971 benötigten die Beld. Geld­mittel, um aufgelaufene Zinsen zu begleichen und ihr Haus zu modernisie­ren. Sie beabsichtigten daher die erstrangige Hypothek umzuschulden und zu erhöhen. Deshalb wandten sie sich an einen ihnen bekannten Versiche­rungsvertreter, der ihnen vorschlug, bei der klagenden Hypothekenbank ein erststelliges Hypothekendarlehen aufzunehmen. Die Bekl. richteten auf einem von ihm angeforderten Formular an die Kl. einen Antrag auf Ge­währung eines an erster Rangstelle zu sichernden Hypothekendarlehens. In diesem Antrag heißt es u. a.: „Zinssatz: 8%, Auszahlungskurs: 96%, der um 40/, auf 100% aufgestockt wird; Zinsbeginn: ab Auszahlungstag, späte­stens ab 1. 4. 1972; Bereitstellungszins: 1/,% pro Monat ab 15. 1. 1972 bis zum Auszahlungstag, längstens bis zum 31. 3. 1972.... Diese Bedingun­gen sowie die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingun­gen werden hiermit ausdrücklich als bindend anerkannt."

In den „Allgemeinen Darlehensbedingungen" der Kl. ist bestimmt: Wird der Antrag zurückgezogen oder das Darlehen ganz oder teilweise nicht fristgemäß abgenommen oder gelangt es aus irgendeinem anderen Grunde nicht zur Auszahlung, so kann die Bank vom Antragsteller eine Entschädigung von 2% der Darlehenssumme verlangen, die sofort fällig ist. Zugleich sind die vereinbarten Bereitstellungszinsen und Zinsen zu zahlen. Kann das bereitgestellte Darlehen infolge Erhöhung des Kurses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Auszahlungskurs und/oder infolge Herabsetzung des Zinses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Zinssatz anderweit ausgeliehen werden, ist die Bank berechtigt, statt der Entschädigung von 2% der Darlehens­summe die Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem höheren Aus­zahlungskurs und zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren Zins­satz für das neue Darlehen zu verlangen. Die Bank ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, auf Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtung zu bestehen oder von sonstigen ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen."

Die Kl. bewilligte den Bekl. ein erststelliges Hypothekendarlehen. Es kam jedoch nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme, weil sich die Gläu­bigerin der an zweiter Rangstelle eingetragenen Hypothek weigerte, einer Erhöhung der ihr vorgehenden Belastung zuzustimmen. Das teilte der Vertreter im Auftrage der Bekl. der Kl. mit. Die Kl. hat aufgrund der vorstehend aufgeführten Bestimmung ihrer Allgemeinen Darlehensbedin­gungen von den Bekl. eine Entschädigung in Höhe von 2% der zugesagten Darlehenssumme, Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 1/4% für 2 Monate und Zinsen in Höhe von jährlich 8% für 7 Monate verlangt und eingeklagt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Bekl. war die Urteilssumme zu einem geringen Teil herabzusetzen. Im Übrigen war die Revision ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Der Betrag, zu dessen Zahlung das BerGer. die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt hat, gliedert sich nach dem Beru­fungsurteil in Entschädigung von 2% der zugesagten Darlehens­summe, 1/4% Bereitstellungszinsen von der zugesagten Darlehens­summe für die Zeit vom 5. 2. bis 31. 3. 72 und 8% Zinsen des zugesag­ten Darlehensbetrages für die Zeit vom 1.4. bis 7. 11. 72. Die Bekl. fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als sie zur Zahlung eines 12700 DM übersteigenden Betrages und zur Entrichtung von Zinsen verurteilt worden sind.

1. Die Bekl. ziehen in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel, dass sie der Kl. aufgrund der mit ihr getroffenen Abmachungen Bereit­stellungszinsen von 1/4% je Monat für den Zeitraum vom 4. 2. bis 7. 11. 1972 schulden. In dem Darlehensantrag heißt es allerdings, dass die Bekl. Bereitstellungszinsen ab 15. 1. 1972 bis zum Auszahlungstag des Darlehens, längstens bis zum 31. 3. 1972 zu entrichten hätten, während spätestens am 1.4. 1972 die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 8% beginnen sollte. Entgegen der An­sicht der Kl. stehen ihr Bereitstellungszinsen nicht schon ab 15. 1. 1972, sondern erst ab 4. 2. 1972 zu. Banken lassen sich bei der Gewäh­rung von Darlehenskrediten üblicherweise Bereitstellungszinsen (auch Bereitstellungsprovision genannt) dafür versprechen, dass sie nach Re­finanzierung die dem Kunden zugesagten Kreditmittel zum jederzeiti­gen Abruf durch ihn bereithalten und daher am Geldmarkt nicht oder nur weniger zinsgünstig anlegen können (vgl. Achterberg-Lanz, Enzy­klopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen 3. Aufl. 1967, Bd. 1 Stichwort: „Bereitstellungszinsen"; Kummert in Handbuch des Realkredits, herausgegeben von Steffan, 1963,S. 783f.; Stauder, Der bankgeschäftliche Krediteröffnungsvertrag 1968 S. 55; Canaris in HGB-Großkommentar, 3. Aufl., Anh. zu § 357 Bankvertragsrecht Anm. 631; OLG Nürnberg WM 1968, 346 [348]). Bereitstellungszinsen sind auch zu entrichten, wenn der Kredit — wie hier — später nicht in Anspruch genommen wird. Aus der Funktion, der Bank einen Aus­gleich für die während der Bereithaltung des Kapitals entgangenen Zinserträge zu bieten, folgt, dass die Bereitstellungszinsen vom Tage der Kreditzusage, hier dem 4. 2. 1972, ab zu zahlen sind. In dem Darle­hensantrag ist freilich von Bereitstellungszinsen ab „15. 1. 1972" die Rede Diese Individualerklärung kann der erkennende Senat selbst aus­legen, da das BerGer. die gebotene Auslegung unterlassen hat (BGHZ 65, 107 [112] = NJW 1976, 43 = LM § 635 BGB Nr. 39 [Ls.] MDR 1976, 135 = BB 1975, 1507). Dabei kommt der banküblichen vgl. die bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Bearbeitung S. 311 abgedruckten Hypothekendarlehensbedingungen zu Ziff. 3) und nach den obigen Ausführungen gerechtfertigten Praxis, Bereitstellungszin­sen erst vom Tage der Darlehenszusage ab zu verlangen, besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf diese Übung ist die Erklärung der Bekl., die keine Kaufleute sind und für deren besondere Geschäftsge­wandtheit nichts vorgetragen ist, dahin zu verstehen, dass sie Bereit­stellungszinsen nur dann ab 15. 1. 1972 entrichten wollten, wenn die Kl. bis zu diesem Zeitpunkt ihre Kreditzusage erteilt hatte. Das gilt um so mehr, als die Bekl. bei Antragstellung nicht überblicken konnten, welche Bearbeitungszeit die Kl. benötigen und wann sie die Darle­henszusage geben werde. Die KI. hat die zugesagte Kreditsumme bis zum 7. 11. 1972 bereitgehalten. An diesem Tage erfuhr sie endgültig, dass die Bekl. das Kapital nicht in Anspruch nehmen. Aus dem oben umschriebenen Wesen der Bereitstellungszinsen folgt, dass diese für den gesamten Zeitraum geschuldet werden, während dessen die Kl. das Kapital für die Bekl. zum jederzeitigen Abruf verfügbar gehalten hat.

2. a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des BerGer., der Kl. stünden für die Zeitspanne vom 1. 4. 1972 bis zum 7. 11. 1972 (statt der niedrigeren Bereitstellungsprovision) „Zinsen" in Höhe von 8% zu. Bei der Darlehensgewährung stellen Zinsen die Vergütung für die zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung dar. Deshalb wird der Zins in aller Regel nur nach der jeweiligen tatsächlichen Inanspruchnahme der Darlehensvaluta entrichtet (Schönle, Bank- und BörsenR, 2. Aufl. 1976, § 12 I13b 2 S. 178). Zwar mag es, nachdem das Verbot des § 4 der — inzwischen aufgehobenen (vgl. VO v. 21. 3. 1967, BGBl I, S. 352) — Zinsverordnung v. 5.2. 1965 (BGBl I, S. 33) nicht mehr gilt, in bestimmten durch § 138 BGB (und heute etwa durch das AGB-Gesetz) gezogenen, hier nicht näher zu erörternden Grenzen zulässig sein, durch Parteiabrede Zinszahlung en auch unab­hängig von der Ausnützung des eingeräumten Kredits zu vereinbaren (vgl. Schönle, Bank- und Börsenrecht S. 178, der davon ausgeht, dass in diesem Fall meist die Bereitstellungszinsen entfielen). Eine derartige nicht bankübliche, sondern einen Ausnahmefall bildende Abmachung ist den Erklärungen der Parteien, die der erkennende Senat ebenfalls frei auslegen kann, nicht zu entnehmen. Die in dem vorformulierten Antrag und der Darlehenszusage enthaltene Klausel „Zinsbeginn ab Auszahlungstag, spätestens ab 1. 4. 1972" läßt nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Bekl. auch dann ab 1. 4. 1972 zur Entrich­tung von Zinsen verpflichtet sein sollten, wenn es überhaupt nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme kommen sollte. Ein solches Ver­ständnis der Klausel musste für die Bekl. um so ferner liegen, als die Kl. bei Nichtabnahme des Darlehens Anspruch auf den Entschädigungsbetrag von 2% der Darlehenssumme und - wie dargelegt - außerdem auf die Bereitstellungszinsen hatte. Im übrigen muss die Kl. Zweifel bei der Auslegung unklarer und mehrdeutiger Klauseln, die sie in ihren Formularverträgen allgemein verwendet, gegen sich gelten lassen - sog. Unklarheitenregel - (BGHZ 47, 207 [216] m. w. Nachw. = NJW 1967, 1022 = LM § 6 AkG Nr. 12 -= MDR 1967, 569 = BB 1967, 517).

b) Dem BerGer. kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Parteien mit der in Rede stehenden Klausel für den Fall der Nichtab­nahme des zugesagten Darlehens eine Pauschalierung des der KI. etwa entstehenden Zinsschadens hätten vereinbaren wollen. Dieser Deu­tung steht entgegen, dass sich die Kl. in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen (ebenso wie in ihrer Darlehenszusage) vorbehalten hatte, ihren Schaden konkret zu berechnen, falls ihr die vereinbarte Entschädi­gungspauschale von 2% der Darlehenssumme zur Abgeltung der Ver­mögenseinbußen, die ihr im Zusammenhang mit der anderweitigen Anlage des zunächst für die Bekl. bereitgestellten Darlehens entstan­den, nicht genügte. Bei dieser Sachlage brauchten die Bekl. nicht da­von auszugehen, mit dem eindeutigen Begriff „Zinsen" sei eine Scha­denspauschale gemeint.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufrechterhalten bleiben. Der Senat kann jedoch aufgrund der teils unstrei­tigen, teils von ihm selbst zu würdigenden Parteivereinbarungen durch erkennen. Die Bereitstellungszinsen von monatlich 'A% ergeben für die Zeit vom 4.2. bis 7. 11. 1972 einen Betrag von 6825 DM (nicht nur 6700 DM, wie die Bekl. meinen). Der erkennende Senat ist nicht gehindert, der Kl. auch für den Zeitraum Bereitstellungszinsen zuzusprechen, für den sie die höheren „Darlehenszinsen" als Schadenspauschale begehrt hat. Dem Be­trag von 6825 DM ist die Entschädigungssumme von 6000 DM (2% von 300000 DM) nach dem insoweit von den Bekl. nicht angegriffenen Beru­fungsurteil hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 12825 DM (Hauptsumme) errechnet.

4. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass das BerGer. die Bekl. verurteilt hat, der Kl. 8% Verzugszinsen von 7875 DM seit dem 13. 12. 1972 zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Zinzeszinsverbot des § 289 BGB nicht verletzt. Die Bereitstellungszin­sen stellen keine echten „Zinsen" im Sinne eines Entgelts für die Über­lassung eines Kapitals (BGH, LM § 248 BGB Nr. 2) dar, sondern bil­den - wie oben ausgeführt - nur eine Vergütung für die Bereithaltung, einer zugesagten Darlehensvaluta. Sie unterfallen daher nicht § 289 BGB. Auch der Entschädigungsbetrag von 2% des zugesagten Darle­hensbetrages kann nicht als „Zins" eingestuft werden. Es handelt sich vielmehr, wie auch aus den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kl. folgt, um eine Schadenspauschalierung (vgl. auch OLG Nürnberg WM 1968, 346 [348]; auch in der Kommentarliteratur zum AGB- Gesetz wird eine derartige Entschädigung als pauschalierter Schadens­ersatz qualifiziert, vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, § 11 Nr. 5 Anm. 19; Dietlein-Rebmann, AGB aktuell, § 11 Nr. 5 Rdnr. 2). Auch gegen die Höhe der vom BerGer. zugesprochenen Verzugszinsen von 8% bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Kl. hatte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, dass sie selbst Kredit zu diesem Zins­satz in Anspruch nehme. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Bekl. die Zinshöhe angezweifelt haben. Daher brauchte die Kl. ihren Zinsanspruch nicht näher zu substantiieren (BGH, Betr 1977, 582).