Anteil

Anteil — 1. in Geld bzw. Arbeitsleistung zu erbringender Beitrag. — 2. materieller bzw; finanzieller Beitrag der an bestimmten Ge­meinschaftseinrichtungen (Großhandelsgesell­schaften, Exportkontoren) beteiligten Leitungs­organe bzw. Wirtschaftsorganisationen zur Grund­ausstattung der Einrichtung mit Fonds; ent­sprechendes, grundsätzlich nicht übertragbares Mitgliedschaftsrecht. — 3. wertmäßig bestimmte Teilhaberschaft von Staat und Genossenschaften an gemeinsamem sozialistischem Eigentum, das bei der Beteiligung staatlicher und genossen­schaftlicher Organisationen an Gemeinschafts­einrichtungen entsteht. — 4. auf Beteiligung des sozialistischen Staates einerseits, ausländischer Staaten, juristischer Personen und einzelner Bürger andererseits beruhende wertmäßig be­stimmte Teilhaberschaft am Gesamt- bzw. Grund- (Stamm-) Vermögen von \Wirtschaftseinheiten in entsprechendes Mitgliedschaftsrecht der Beteiligten. — 5. wertmäßig bestimmte, frei ver­fügbare Teilhaberschaft an gemeinschaftlichem Eigentum in Form des Miteigentums und ent­sprechendes Recht des Miteigentümers; über­wiegend beschränkt auf persönliches Eigentum. — 6. wertmäßig bestimmte, nicht der Verfügung unterliegende Teilhaberschaft an gemeinschaft­lichem Eigentum in Form des Gesamteigentums und entsprechendes Recht des Teilhabers, insbes. Teilhaberschaft von Staat und Genossenschaften an gemeinsamen Fonds, die außerhalb von Ge­meinschaftseinrichtungen gebildet werden. — 7. zur Finanzierung einer gemeinsamen Investition oder einer anderen gemeinsamen Aufgabe, z. B. eines Forschungsvorhabens, von mehreren volks­eigenen Betrieben und anderen Organisationen bereitgestellter Geldbetrag (Finanzierungsanteil). — B. Teilhaberschaft von Mitgliedsländern des RGW an zwischenstaatlichem sozialistischem Ei­gentum, das bei der Bildung internationaler ökonomischer Organisationen entsteht; speziell Teilhaberschaft an der vermögensmäßigen Grund­ausstattung (Grundkapital) dieser Organisationen; entsprechendes Recht der Mitgliedsländer. — 9. Eigenmittelanteil. — 10. im Kapitalismus: auf der Beteiligung an Gesellschaften beruhendes Recht am Gesamtvermögen bzw. am Stammkapital der jeweiligen Gesellschaft (Aktie, — Ka­pitalanteil, Geschäftsanteil usw.).. Der Anteil als Mit­gliedschaftsrecht bestimmt den Anteil am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft. Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaus­haltes Haushaltsausgleich