Anteilfonds

Anteilfonds — erste eigene Mittel der Produk­tionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) nach ihrer Gründung, gebildet aus dem Anteil, den jedes Mitglied an die PGH zahlt. Dieser Anteil entspricht einem durchschnittlichen Verdienst von zwei Monaten in der PGH und kann in Raten gezahlt werden. Während in kapitalistischen Ge­nossenschaften die Finanzkraft des Mitglieds die Anteilhöhe bestimmt, was schließlich von ent­scheidender Bedeutung für den Einfluss und die Stellung des Mitglieds in der Genossenschaft ist, hängt die Anteilhöhe in den PGH von den ge­nossenschaftlichen Einkünften des Mitgliedes ab, ohne dass aus der unterschiedlichen Höhe der Anteile bes. Rechte abgeleitet werden können. — Der Anteilfonds zählt zum genossenschaftlichen Eigentum und damit zum gesellschaftlichen Vermögen. Die Anteile stellen jedoch — im Unterschied zum gemeinschaftlichen Fonds — teilbares genossen­schaftliches Eigentum dar, da ausscheidende Mit­glieder einen Anspruch auf Auszahlung der ein­gezahlten Anteile haben, sofern diese nicht zur Deckung eines während der Mitgliedschaft eingetretenen. Verlustes herangezogen werden muss­ten. Im Gegensatz zu kapitalistischen Genossen­schaften besteht in der. PGH lediglich eine Ver­lustdeckungspflicht in Höhe des. Genossenschafts­anteils und keine zusätzliche Haftpflicht. Der Verwendungszweck der Anteile ist im Statut nicht festgelegt und liegt nach der gegenwärtigen Regelung im Ermessen der einzelnen PGH.