Antrag

Antragempfangsbedürftige Willenserklä­rung, die den Antragsempfänger zu einem be­stimmten, im Sinne des Antragstellers liegenden Handeln veranlassen soll. Ist der Antrag an eine durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung berufene In­stitution gerichtet, ist er in der Regel schriftlich abzufassen und zu begründen. Er muss alle wesent­lichen Informationen enthalten, die eine Ent­scheidung ermöglichen. Der Zugang des Antrags be­gründet die Rechtspflicht der angerufenen Institu­tion zur Prüfung des Antrags und zur Entscheidung. Für die Entscheidung kann durch Rechtsvorschrift eine Begründung und eine Frist vorgesehen sein. Eine ablehnende Entscheidung ist grundsätzlich zu begründen. — Der an das Staatliche Vertragsgericht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens gestellte Antrag muss den verbindlich geregelten An­tragserfordernissen entsprechen. Er begründet mit seiner Absendung die Anhängigkeit des den Ge­genstand des Verfahrens bildenden Anspruchs. Durch die Anhängigkeit wird bewirkt, dass durch das zuständige Bezirksvertragsgericht (Staat­liches Vertragsgericht) entschieden werden muss, und dass die Geltendmachung des Anspruchs an anderer Stelle unzulässig ist. — Im Schiedsverfah­ren über außenwirtschaftliche Streitigkeiten führt der Antrag (Klage) ebenfalls zur Anhängigkeit. Als Tag der Antragstellung (Erhebung der Klage) gilt für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die den Allgemeinen Lieferbedin­gungen des RGW unterliegen, der Tag der Ein­reichung des Antrag beim Schiedsgericht; bei Über­sendung durch die Post ist das Datum des Post­stempels des Absenderpostamtes maßgebend. Andere Streitsachen werden erst mit Zugang des Antrags beim Schiedsgericht anhängig.