Anwaltsvertrag - JuraMagazin

1. Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Ne­benpflicht, einander so weit zu informieren, dass gerichtliche Aufla­gen sachgemäß und ausreichend beantwortet werden können. Er­forderlichenfalls muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf die bei einem ungenügenden Vortrag drohenden prozessrechtlichen Nachteile hinweisen.

2. Ist streitig, ob der Rechtsanwalt die Kündigung des Anwaltsvertrages seitens des Auftraggebers durch vertragswidriges Verhal­ten veranlasst hat, so hat der Auftraggeber zu beweisen, dass ver­tragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und dass das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechts­anwalts infolgedessen entfallen ist.

Zum Sachverhalt: Die Kl., zwei Rechtsanwälte, verlangen von dem Bekl., einem Architekten, eine Vergütung für seine Vertretung in einem Vorprozess, in dem es um angebliche Mängel — mehr als 290 Einzelbean­standungen — an drei Wohnhäusern ging, die der Bekl. nach eigenen Plänen und unter eigener Bauleitung und -führung hatte errichten lassen. Minde­stens sechs Wohnungen hatte der Bekl. bis September 1972 als Wohnungs­eigentum an verschiedene Erwerber veräußert. Die Kl. hatten den Bekl. zunächst in einem wegen dieser Mängel eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vertreten. Am 26. 3. 1974 meldeten sie sich in dem von den Erwerbern angestrengten Rechtsstreit für den Bekl. Die bis zum 30. 4. 1974 gesetzte Frist zur Klagerwiderung wahrten sie nicht. Das LG verfügte eine Ausschlussfrist bis zum 12. 6. 1974. Am 31. 5. 1974 ging die Klagebe­antwortung ein, die fünf Komplexe von Mängeln behandelte. Ohne im Einzelnen auf die Beanstandungen einzugehen, wiesen die Kl. die Behaup­tungen der Erwerber als unzutreffend oder unbegründet zurück. Nach der Erhebung von Beweisen gab das LG dem Bekl. im Zuge weiterer Beweis­erhebungen unter dem 4. 2. 1975 auf, bis zum 30. 3. 1975 mitzuteilen, welche von den Erwerbern geltend gemachten Mängel im einzelnen be­stritten würden, und erforderlichenfalls Beweis anzutreten. Ferner fragte das LG an, ob der von den Erwerbern geltend gemachte Aufwand für Nachbesserungen bestritten werde und fügte hinzu, in diesem Falle müsse ein neues Gesamtgutachten eingeholt werden. Die jetzigen Kl. äußerten sich zu diesen Auflagen nicht. Nachdem der Bekl. das Mandat gekündigt und einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte, legten die Kl. die Vertretung des Bekl. am 13. 2. 1976 nieder. Am 16. 11. 1976 verurteilte das LG den Bekl. weitgehend nach den Klaganträgen. Die Berufung des Bekl. führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Der Prozess endete im Dezember 1980 mit einem Vergleich. Die KI. haben zunächst mit dem — später für erledigt erklärten — Antrag Klage erhoben, festzustellen, dass dem Bekl. Ersatzan­sprüche gegen sie nicht zustünden und zuletzt seine Verurteilung zur Zah­lung einer Vergütung von insgesamt 7161,34 DM nebst Zinsen beantragt. Der Bekl. hat zunächst vorgetragen, die Kl. hätten die Frist zur Klagebe­antwortung wahren können, weil sie vor Klageerhebung schon im Besitz einer im Zuge des Beweissicherungsverfahrens gefertigten sechzehn Seiten umfassenden Informationsschrift gewesen seien. Deshalb sei ihnen auch anzulasten, dass sie die Auflagen im Beschluss vom 4. 2. 1975 nicht erfüllt hätten. Der Bekl. hat weiter vorgetragen: Die Kl. hätten ihn nicht vollstän­dig über den Prozessverlauf unterrichtet und auch nicht gezielt Informationen verlangt, vielmehr seien sie weitgehend untätig geblieben. Die Kl. haben entgegnet, der Bekl. habe ihnen als Grundlage einer Klagerwiderung lediglich das zwei Seiten umfassende Schreiben vom 2. 5. 1974 überlassen. Nach dem 8. 7. 1974 habe er sich trotz entsprechender Aufforderungen und Mahnungen nicht weiter geäußert, obwohl er stets .über den Verlauf des Rechtsstreits unterrichtet worden sei.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... 1. Nach den Feststellungen des BerGer. haben die Kl. zum Prozessvortrag der Erwerber im Vorprozess teils nicht ausreichend teils gar nicht Stellung genommen und insoweit objektiv die ihnen anvertraute Rechtssache anwaltlich nicht einwand­frei bearbeitet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht damit jedoch noch nicht fest, dass sich die Kl. gegenüber dem Bekl., worauf es hier allein ankommt, vertragswidrig verhalten und dadurch seine Kündigung des Anwaltsvertrages veranlasst haben. Ein ungenügender Prozessvortrag kann so­wohl auf einem Pflichtverstoß des Rechtsanwalts als auch auf unzurei­chender Information des Mandanten beruhen.

2. Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, den anderen Teil über alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Punkte durch Auskünfte und Stellungnahmen zu unter­stützen.

2.1. Das BerGer. hat es zutreffend als Aufgabe des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts bezeichnet, sich die für das Prozess ziel — im Vorprozess die Klagabweisung — notwendige Information vom Auf­traggeber zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Pro­zessführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhaften oder oberflächlichen Informationen muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen und notfalls den Auftraggeber auch über prozessrechtliche Nachteile unterrichten, die sich aus einer Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht einer Partei erfahrungsge­mäß ergeben können (vgl. dazu Pabst, MDR 1978, 450). Der Umfang dieser Hinweis- und Belehrungspflichten bestimmt sich nach den Um­ständen des einzelnen Falles. Hat der Mandant schon andere Rechts­streitigkeiten ähnlicher Art geführt und betrifft der Rechtsstreit, wie es hier der Fall ist, seine eigene berufliche Tätigkeit, so kann ein deutli­cher Hinweis auf die Wichtigkeit der Beantwortung eines gegneri­schen Schriftsatzes oder einer Stellungnahme zu gerichtlichen Aufla­gen schon genügen.

2.2. Der Mandant muss aufgrund des Anwaltsvertrages seinerseits seinen Rechtsanwalt auf entsprechende Bitten um Information die zur Beantwortung gerichtlicher Anfragen erforderlichen Einzelheiten des Sachverhalts mitteilen, da der Rechtsanwalt sie regelmäßig überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so gut wie der Auftraggeber kennt. Bei Rechtsstreitigkeiten, die die berufliche Tätigkeit des Mandanten be­treffen, ist der Rechtsanwalt wegen der dazugehörenden Fragen ganz besonders auf eine sachkundige Information durch den Mandanten angewiesen, etwa wenn es wie hier um Mängel an Gebäuden geht, die vom Bekl. als Architekten entworfen und unter seiner Leitung errich­tet worden sind.

2.3. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Bekl. die Kl. angesichts des Umfangs der gerügten Mängel und ihrer wirtschaftli­chen Bedeutung durch seine beiden Schreiben vom 2. 5. und 8. 7. 1974 unzureichend informiert. Das BerGer. hat die Kl. unter diesen Um­ständen rechtsbedenkenfrei als verpflichtet angesehen, bei dem Bekl. auf die Erteilung weiterer Sachinformationen zu dringen. Die Kl. hät­ten, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, ihre anwaltlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das stellt das BerGer. jedoch nicht fest. Es geht vielmehr davon aus, dass die Kl. dieser Verpflichtung nach ihrem Vortrag nachgekommen sind, vermisst aber einen Beweisantritt und weist deshalb, weil es die Kl. inso­weit als beweispflichtig ansieht, die Klage ab. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

3. Infolge der Kündigung des Bekl. richteten sich die Rechtsbezie­hungen der Parteien nach den §§ 627, 628 BGB. Die Bundesrechtsan­waltsgebührenordnung schließt die Anwendung dieser Vorschriften nicht aus (Gerold-Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 13 Rdnr. 46; Riedel­Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 41; vgl. auch Senat, LM § 665 BGB Nr. 11 = WM 1977, 369 [371]). Davon ist auch das BerGer. zutreffend ausgegangen.

3.1. Wird nach Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf­grund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Dienstverpflichtete nach dem in § 628 I 1 BGB enthaltenen Grundsatz einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Nach § 13 IV BRAGO ist es, von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgese­hen, auf bereits entstandene Gebührenforderungen ohne Einfluss, wenn der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Hier­nach haben die Kl. Anspruch auf Zahlung der ganzen — der Höhe nach nicht bestrittenen — Vergütung.

3.2. Hat der Rechtsanwalt aber, was das BerGer. angenommen hat, durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach § 628 1 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Eine Lei­stung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts ge­genüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die glei­chen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zu­erst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegen­forderungen bedarf (Senat, LM § 665 BGB Nr. 11 = WM 1977, 369 [371]; Riedel-Sußbauer, § 13 Rdnr. 46).

3.3. § 628 I 2 BGB begründet danach für den Dienstberechtigten — hier den Auftraggeber —, wenn er auf Zahlung der nach § 628 I 1 BGB geschuldeten Vergütungen in Anspruch genommen wird, eine Ein­wendung. Ihre Voraussetzungen muss er darlegen und beweisen. Nach der allgemeinen Regel muss jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Normen darlegen und beweisen, die bekl. Partei also insbe­sondere diejenigen der rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtsausschließenden Vorschriften (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98 [100]). Hiervon ausgehend wird im Schrifttum sowohl zum Anwaltsgebührenrecht (Gerold-Schmidt, § 13 Rdnr. 52; Riedel­Sußbauer, § 13 Rdnr. 42) als auch zum allgemeinen Dienstvertragsrecht dem Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufer­legt, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidri­ges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist (Staudinger-Neumann, BGB, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 30; Erman-Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 628 Rdnr. 17; RGRK, 11. Aufl., § 628 Anm. 3). Zu derselben Beweislastverteilung führt der Gedanke, dass der Dienstberechtigte, wenn er behauptet, wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Dienstverpflichteten zur Kündigung nach § 628 I 2 BGB berechtigt zu sein, ein solches Verhalten behaupten und erforderlichenfalls beweisen muss, wenn er daraus das Recht her­leiten will, von einer Vergütung der bisherigen Leistungen abzusehen.

3.4. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Streit um eine ausreichende Unterrich­tung des Mandanten über den Prozessverlauf die richtige Erfüllung einer Nebenpflicht des Anwaltsvertrages betrifft. Die Erfüllung dieser Nebenpflicht gehört allerdings zum Aufgabenbereich des Rechtsan­walts. Sie liegt in seiner „Sphäre". Der Rechtsgedanke der §§ 282, 285 BGB, wonach der Schuldner, wenn objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt, sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muss, kann zwar auch auf dem Gebiet des Dienstvertrages angewendet werden (BGHZ 28, 251 [254] = LM vorstehend Nr. 16 = NJW 1959, 34; vgl. auch die Nachw. bei Erman-Battes, § 628 Rdnrn. 6, 7; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 282 Anm. 2). Der Dienstberechtigte, hier der Bekl. als Mandant, muss dann aber ausschließen, dass die Schadensursache in seinem Bereich liegt. Erst dann kann er von dem Dienstverpflichteten den Nachweis der Schuldlosigkeit fordern. Nur die Einengung auf den Bereich des Dienstverpflichteten rechtfertigt es, von ihm eine Entla­stung zu fordern. An dieser Voraussetzung fehlt es bislang. Nach dem widerstreitenden Parteivortrag ist es ebenso gut möglich, dass der un­zureichende Vortrag im Vorprozess auf das Verhalten des Bekl. wie das der KI. zurückzuführen ist.

3.5. Der Auftraggeber des Rechtsanwalts wird keinen unzumutba­ren Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, wenn er nachweisen muss, dass der Rechtsanwalt ihn nicht hinreichend zur Information aufgefordert hat. Die Vorlegung der Mitteilungen des Rechtsanwalts über den Prozessverlauf und seine Bitten um Sachinformation werden regelmäßig helfen. Hat der Rechtsanwalt einer Partei Auflagenbeschlüsse des Ge­richts lediglich mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme über­sandt, so kann dies bei einer prozessunerfahrenen Partei bereits eine ungenügende Unterrichtung des Mandanten darlegen. Hat der Rechts­anwalt es weitgehend oder gar ganz unterlassen, den Mandanten schriftlich zu unterrichten, so kann auch dieser Umstand auf ein ver­tragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts hinweisen. Unrichtige Be­hauptungen des Mandanten über die Erteilung von Informationen, was hier wegen der 16 Seiten starken Informationsschrift in Betracht kommt, die, wie der Bekl. zunächst behauptet hat, bereits vor Klager­hebung im Besitz der Kl. gewesen sein soll, oder ein wahrheitswidri­ges Bestreiten jeder Unterrichtung durch den Rechtsanwalt können umgekehrt eine Parteivernehmung des Rechtsanwalts nach § 448 ZPO über die Unterrichtung des Bekl. vom Prozessverlauf rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

4. Da somit von einer anderen Beweislastverteilung auszugehen ist, als das BerGer. sie — auch in der mündlichen Verhandlung — zugrunde gelegt hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, um dem Bekl. Gelegenheit zu geben, seinerseits entspre­chende Beweisanträge zu stellen. Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der Bekl. als Architekt in einem Bauprozess nicht nur über den Prozessverlauf, sondern auch darüber unter­richtet werden musste, welche prozessualen Nachteile drohten, wenn ge­richtliche Anfragen oder Auflagen nicht oder nicht ausreichend beantwor­tet würden.