Anwaltsvertrag - JuraMagazin
1. Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, einander so weit zu informieren, dass gerichtliche Auflagen sachgemäß und ausreichend beantwortet werden können. Erforderlichenfalls muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf die bei einem ungenügenden Vortrag drohenden prozessrechtlichen Nachteile hinweisen.
2. Ist streitig, ob der Rechtsanwalt die Kündigung des Anwaltsvertrages seitens des Auftraggebers durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, so hat der Auftraggeber zu beweisen, dass vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und dass das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts infolgedessen entfallen ist.
Zum Sachverhalt: Die Kl., zwei Rechtsanwälte, verlangen von dem Bekl., einem Architekten, eine Vergütung für seine Vertretung in einem Vorprozess, in dem es um angebliche Mängel — mehr als 290 Einzelbeanstandungen — an drei Wohnhäusern ging, die der Bekl. nach eigenen Plänen und unter eigener Bauleitung und -führung hatte errichten lassen. Mindestens sechs Wohnungen hatte der Bekl. bis September 1972 als Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber veräußert. Die Kl. hatten den Bekl. zunächst in einem wegen dieser Mängel eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vertreten. Am 26. 3. 1974 meldeten sie sich in dem von den Erwerbern angestrengten Rechtsstreit für den Bekl. Die bis zum 30. 4. 1974 gesetzte Frist zur Klagerwiderung wahrten sie nicht. Das LG verfügte eine Ausschlussfrist bis zum 12. 6. 1974. Am 31. 5. 1974 ging die Klagebeantwortung ein, die fünf Komplexe von Mängeln behandelte. Ohne im Einzelnen auf die Beanstandungen einzugehen, wiesen die Kl. die Behauptungen der Erwerber als unzutreffend oder unbegründet zurück. Nach der Erhebung von Beweisen gab das LG dem Bekl. im Zuge weiterer Beweiserhebungen unter dem 4. 2. 1975 auf, bis zum 30. 3. 1975 mitzuteilen, welche von den Erwerbern geltend gemachten Mängel im einzelnen bestritten würden, und erforderlichenfalls Beweis anzutreten. Ferner fragte das LG an, ob der von den Erwerbern geltend gemachte Aufwand für Nachbesserungen bestritten werde und fügte hinzu, in diesem Falle müsse ein neues Gesamtgutachten eingeholt werden. Die jetzigen Kl. äußerten sich zu diesen Auflagen nicht. Nachdem der Bekl. das Mandat gekündigt und einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte, legten die Kl. die Vertretung des Bekl. am 13. 2. 1976 nieder. Am 16. 11. 1976 verurteilte das LG den Bekl. weitgehend nach den Klaganträgen. Die Berufung des Bekl. führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Der Prozess endete im Dezember 1980 mit einem Vergleich. Die KI. haben zunächst mit dem — später für erledigt erklärten — Antrag Klage erhoben, festzustellen, dass dem Bekl. Ersatzansprüche gegen sie nicht zustünden und zuletzt seine Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung von insgesamt 7161,34 DM nebst Zinsen beantragt. Der Bekl. hat zunächst vorgetragen, die Kl. hätten die Frist zur Klagebeantwortung wahren können, weil sie vor Klageerhebung schon im Besitz einer im Zuge des Beweissicherungsverfahrens gefertigten sechzehn Seiten umfassenden Informationsschrift gewesen seien. Deshalb sei ihnen auch anzulasten, dass sie die Auflagen im Beschluss vom 4. 2. 1975 nicht erfüllt hätten. Der Bekl. hat weiter vorgetragen: Die Kl. hätten ihn nicht vollständig über den Prozessverlauf unterrichtet und auch nicht gezielt Informationen verlangt, vielmehr seien sie weitgehend untätig geblieben. Die Kl. haben entgegnet, der Bekl. habe ihnen als Grundlage einer Klagerwiderung lediglich das zwei Seiten umfassende Schreiben vom 2. 5. 1974 überlassen. Nach dem 8. 7. 1974 habe er sich trotz entsprechender Aufforderungen und Mahnungen nicht weiter geäußert, obwohl er stets .über den Verlauf des Rechtsstreits unterrichtet worden sei.
Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: ... 1. Nach den Feststellungen des BerGer. haben die Kl. zum Prozessvortrag der Erwerber im Vorprozess teils nicht ausreichend teils gar nicht Stellung genommen und insoweit objektiv die ihnen anvertraute Rechtssache anwaltlich nicht einwandfrei bearbeitet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht damit jedoch noch nicht fest, dass sich die Kl. gegenüber dem Bekl., worauf es hier allein ankommt, vertragswidrig verhalten und dadurch seine Kündigung des Anwaltsvertrages veranlasst haben. Ein ungenügender Prozessvortrag kann sowohl auf einem Pflichtverstoß des Rechtsanwalts als auch auf unzureichender Information des Mandanten beruhen.
2. Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, den anderen Teil über alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Punkte durch Auskünfte und Stellungnahmen zu unterstützen.
2.1. Das BerGer. hat es zutreffend als Aufgabe des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts bezeichnet, sich die für das Prozess ziel — im Vorprozess die Klagabweisung — notwendige Information vom Auftraggeber zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Prozessführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhaften oder oberflächlichen Informationen muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen und notfalls den Auftraggeber auch über prozessrechtliche Nachteile unterrichten, die sich aus einer Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht einer Partei erfahrungsgemäß ergeben können (vgl. dazu Pabst, MDR 1978, 450). Der Umfang dieser Hinweis- und Belehrungspflichten bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Hat der Mandant schon andere Rechtsstreitigkeiten ähnlicher Art geführt und betrifft der Rechtsstreit, wie es hier der Fall ist, seine eigene berufliche Tätigkeit, so kann ein deutlicher Hinweis auf die Wichtigkeit der Beantwortung eines gegnerischen Schriftsatzes oder einer Stellungnahme zu gerichtlichen Auflagen schon genügen.
2.2. Der Mandant muss aufgrund des Anwaltsvertrages seinerseits seinen Rechtsanwalt auf entsprechende Bitten um Information die zur Beantwortung gerichtlicher Anfragen erforderlichen Einzelheiten des Sachverhalts mitteilen, da der Rechtsanwalt sie regelmäßig überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so gut wie der Auftraggeber kennt. Bei Rechtsstreitigkeiten, die die berufliche Tätigkeit des Mandanten betreffen, ist der Rechtsanwalt wegen der dazugehörenden Fragen ganz besonders auf eine sachkundige Information durch den Mandanten angewiesen, etwa wenn es wie hier um Mängel an Gebäuden geht, die vom Bekl. als Architekten entworfen und unter seiner Leitung errichtet worden sind.
2.3. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Bekl. die Kl. angesichts des Umfangs der gerügten Mängel und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung durch seine beiden Schreiben vom 2. 5. und 8. 7. 1974 unzureichend informiert. Das BerGer. hat die Kl. unter diesen Umständen rechtsbedenkenfrei als verpflichtet angesehen, bei dem Bekl. auf die Erteilung weiterer Sachinformationen zu dringen. Die Kl. hätten, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, ihre anwaltlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das stellt das BerGer. jedoch nicht fest. Es geht vielmehr davon aus, dass die Kl. dieser Verpflichtung nach ihrem Vortrag nachgekommen sind, vermisst aber einen Beweisantritt und weist deshalb, weil es die Kl. insoweit als beweispflichtig ansieht, die Klage ab. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.
3. Infolge der Kündigung des Bekl. richteten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den §§ 627, 628 BGB. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung schließt die Anwendung dieser Vorschriften nicht aus (Gerold-Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 13 Rdnr. 46; RiedelSußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 41; vgl. auch Senat, LM § 665 BGB Nr. 11 = WM 1977, 369 [371]). Davon ist auch das BerGer. zutreffend ausgegangen.
3.1. Wird nach Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Dienstverpflichtete nach dem in § 628 I 1 BGB enthaltenen Grundsatz einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Nach § 13 IV BRAGO ist es, von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen, auf bereits entstandene Gebührenforderungen ohne Einfluss, wenn der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Hiernach haben die Kl. Anspruch auf Zahlung der ganzen — der Höhe nach nicht bestrittenen — Vergütung.
3.2. Hat der Rechtsanwalt aber, was das BerGer. angenommen hat, durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach § 628 1 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senat, LM § 665 BGB Nr. 11 = WM 1977, 369 [371]; Riedel-Sußbauer, § 13 Rdnr. 46).
3.3. § 628 I 2 BGB begründet danach für den Dienstberechtigten — hier den Auftraggeber —, wenn er auf Zahlung der nach § 628 I 1 BGB geschuldeten Vergütungen in Anspruch genommen wird, eine Einwendung. Ihre Voraussetzungen muss er darlegen und beweisen. Nach der allgemeinen Regel muss jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Normen darlegen und beweisen, die bekl. Partei also insbesondere diejenigen der rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtsausschließenden Vorschriften (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98 [100]). Hiervon ausgehend wird im Schrifttum sowohl zum Anwaltsgebührenrecht (Gerold-Schmidt, § 13 Rdnr. 52; RiedelSußbauer, § 13 Rdnr. 42) als auch zum allgemeinen Dienstvertragsrecht dem Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist (Staudinger-Neumann, BGB, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 30; Erman-Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 628 Rdnr. 17; RGRK, 11. Aufl., § 628 Anm. 3). Zu derselben Beweislastverteilung führt der Gedanke, dass der Dienstberechtigte, wenn er behauptet, wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Dienstverpflichteten zur Kündigung nach § 628 I 2 BGB berechtigt zu sein, ein solches Verhalten behaupten und erforderlichenfalls beweisen muss, wenn er daraus das Recht herleiten will, von einer Vergütung der bisherigen Leistungen abzusehen.
3.4. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Streit um eine ausreichende Unterrichtung des Mandanten über den Prozessverlauf die richtige Erfüllung einer Nebenpflicht des Anwaltsvertrages betrifft. Die Erfüllung dieser Nebenpflicht gehört allerdings zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts. Sie liegt in seiner „Sphäre". Der Rechtsgedanke der §§ 282, 285 BGB, wonach der Schuldner, wenn objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt, sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muss, kann zwar auch auf dem Gebiet des Dienstvertrages angewendet werden (BGHZ 28, 251 [254] = LM vorstehend Nr. 16 = NJW 1959, 34; vgl. auch die Nachw. bei Erman-Battes, § 628 Rdnrn. 6, 7; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 282 Anm. 2). Der Dienstberechtigte, hier der Bekl. als Mandant, muss dann aber ausschließen, dass die Schadensursache in seinem Bereich liegt. Erst dann kann er von dem Dienstverpflichteten den Nachweis der Schuldlosigkeit fordern. Nur die Einengung auf den Bereich des Dienstverpflichteten rechtfertigt es, von ihm eine Entlastung zu fordern. An dieser Voraussetzung fehlt es bislang. Nach dem widerstreitenden Parteivortrag ist es ebenso gut möglich, dass der unzureichende Vortrag im Vorprozess auf das Verhalten des Bekl. wie das der KI. zurückzuführen ist.
3.5. Der Auftraggeber des Rechtsanwalts wird keinen unzumutbaren Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, wenn er nachweisen muss, dass der Rechtsanwalt ihn nicht hinreichend zur Information aufgefordert hat. Die Vorlegung der Mitteilungen des Rechtsanwalts über den Prozessverlauf und seine Bitten um Sachinformation werden regelmäßig helfen. Hat der Rechtsanwalt einer Partei Auflagenbeschlüsse des Gerichts lediglich mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme übersandt, so kann dies bei einer prozessunerfahrenen Partei bereits eine ungenügende Unterrichtung des Mandanten darlegen. Hat der Rechtsanwalt es weitgehend oder gar ganz unterlassen, den Mandanten schriftlich zu unterrichten, so kann auch dieser Umstand auf ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts hinweisen. Unrichtige Behauptungen des Mandanten über die Erteilung von Informationen, was hier wegen der 16 Seiten starken Informationsschrift in Betracht kommt, die, wie der Bekl. zunächst behauptet hat, bereits vor Klagerhebung im Besitz der Kl. gewesen sein soll, oder ein wahrheitswidriges Bestreiten jeder Unterrichtung durch den Rechtsanwalt können umgekehrt eine Parteivernehmung des Rechtsanwalts nach § 448 ZPO über die Unterrichtung des Bekl. vom Prozessverlauf rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.
4. Da somit von einer anderen Beweislastverteilung auszugehen ist, als das BerGer. sie — auch in der mündlichen Verhandlung — zugrunde gelegt hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, um dem Bekl. Gelegenheit zu geben, seinerseits entsprechende Beweisanträge zu stellen. Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der Bekl. als Architekt in einem Bauprozess nicht nur über den Prozessverlauf, sondern auch darüber unterrichtet werden musste, welche prozessualen Nachteile drohten, wenn gerichtliche Anfragen oder Auflagen nicht oder nicht ausreichend beantwortet würden.
