Arbeit an einem Grundstück - JuraMagazin

Zur Abgrenzung zwischen „Arbeiten an einem Grundstück" und „bei Bauwerken" (hier: Elektroinstallation).

Zum Sachverhalt: Der KI. ließ 1970 von der Bekl. zur Einrichtung einer Nachtstromspeicherheizung in seiner Schreinerwerkstatt die dortige Stromversorgungsanlage umstellen. Dabei wurden die gesamten Haupt- und Erdleitungen erneuert und alle Zähler sowie der Zählerschrank neu installiert. Versehentlich schlossen die Monteure der Bekl. einen Schaltka­sten für die Nachtstromspeicherheizung nicht an den Nachtstromzähler, sondern an den Zähler für die Werkstatt an, so dass die Heizung mit dem teureren Werkstattstrom versorgt wurde. Der Kl. bemerkte den Fehler erst im Dezember 1973. Er ließ ihn damals von der Bekl. beseitigen. Durch den falschen Anschluss hatte der KI. 4000 DM höhere Stromkosten bezahlen müssen.

Mit der am 23. 4. 1976 erhobenen Klage verlangt der Kl. von der Bekl. Schadensersatz in Höhe von 4000 DM. Die Bekl. hat die Einrede der Ver­jährung erhoben. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die - zuge­lassene - Revision des Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hält den Klageanspruch zu Un­recht für verjährt.

. . . 2. Das BerGer. meint, bei den Werkleistungen des Bekl. handele es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch sei gem. § 638 I BGB in einem Jahr nach Abnahme, die vor dem 5. 9. 1970 stattgefunden habe, verjährt gewesen. Die bereits vollendete Verjährung habe durch das Verhalten der Bekl. bei der Mängelbeseitigung im Winter 1973/74 nicht mehr unterbrochen wer­den können. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Leistungen der Bekl. sind Arbeiten „bei einem Bauwerk", so dass der Schadensersatz­anspruch des Kl. der 5jährigen Verjährungsfrist gern. § 638 BGB unter­liegt.

a) Zu den Leistungen, die bei Errichtung eines neuen Gebäudes als Arbeiten bei Bauwerken anzusehen sind, gehört auch die Installation der elektrischen Anlage (Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 638 Rdnr. 36). Dient eine Tätigkeit nur der Instandsetzung oder Veränderung eines schon bestehenden Gebäudes, so zählt sie zu den Bauwerksarbei­ten, wenn sie nach Art und Umfang für die Erneuerung und den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung hat und die ein­gebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind (vgl. u. a. BGHZ 19, 319 [324] = LM vorstehend Nr. 1 = NJW 1956, 1195; BGHZ 53, 43 [45] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1970, 419; BGH, NJW 1974, 136; 1977, 2361; Schäfer-Finnern, Z 4.10 Bl. 31; Glanzmann, § 638 Rdnr. 38; Ingenstau-Korbion, VOB/A, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 5 a). Damit ist nicht jede Reparatur an einem Gebäude, z. B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bau­werken anzusehen (BGHZ 19, 319 [322] = NJW 1956, 1195; Ingen­stau-Korbion, § 1 Rdnr. 5 a).

b) Einen wichtigen Gesichtspunkt für die Abgrenzung gibt die Be­antwortung der Frage, ob der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der Interessenlage auch für die jeweiligen Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten gilt. Bei Bauwerksarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jah­ren erkannt werden. Das hat den Gesetzgeber zu der längeren Verjäh­rungsfrist bewogen (vgl. u. a. BGHZ 67, 1 [7] = NJW 1976, 1502; Senat, WM 1970, 287). Ob für den jeweils aufgetretenen Mangel die Gefahr der späteren Erkennbarkeit besteht, ist bei Arbeiten zur Neuer­richtung eines Bauwerks nicht entscheidend. Dasselbe muss für In­standsetzungs- und Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden gelten. Es kommt darauf an, ob entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung zu den Arbeiten bei Bauwerken zählen würden und ob sie nach Um­fang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.

c) Das ist hier der Fall. Durch die Leistungen der Bekl. ist die elektri­sche Anlage der Werkstatt des Kl. in wesentlichen Teilen erneuert worden. Dass der konkrete Mangel des Werks der Bekl. frühzeitig hätte erkannt werden können, spielt keine Rolle. Die Arbeiten stehen nach Umfang und Bedeutung für das Werkstattsgebäude der Ausfüh­rung der Elektroinstallation bei der Neuerrichtung eines entsprechen­den Bauwerks so nahe, dass sie den Arbeiten bei Bauwerken zugeord­net werden müssen. Zu Unrecht beruft sich das BerGer. für seinen Standpunkt auf das Urteil des Senats vom 28. 1. 1971 (BauR 1971, 128). Die Besonderheit des dortigen Falles lag darin, dass beim Umbau der Beleuchtungsanlage alle wesentlichen Teile der bisherigen Anlage verwendet wurden. Gerade das ist hier nicht der Fall. Auch dass die eingebauten Teile eng und dauernd mit dem Gebäude verbunden wor­den sind, ist nicht zweifelhaft. Das gilt für die elektrische Leitung, die Schalter und Stecker genauso wie für die Zähler und den Zählerschrank; auch diese sind Teile der zum Gebäude gehörenden elektri­schen Anlage.

3. Die hiernach geltende fünfjährige Verjährungsfrist begann mit der vom BerGer. festgestellten Abnahme im Jahre 1970. Sie ist im Jahre 1973 unterbrochen worden, da die Bekl. damals die Nachbesserungsansprüche des Kl. anerkannt hat (§ 208 BGB).