Arbeiten bei Bauwerken - JuraMagazin

Übernimmt der Lieferant serienmäßig hergestellter Legebatte­rien außer deren Montage auch die Planung der hierfür erforderli­chen baulichen Veränderung bereits vorhandener Hühnerställe, so handelt es sich insgesamt um „Arbeiten bei Bauwerken" im Sinne des § 638 I BGB.

Zum Sachverhalt: Der KI. bestellte im Februar 1971 bei der Bekl. mehrere von ihr konstruierte „Allzweck"-Legebatterien für zwei größere Hühnerställe, in denen er die Tiere bisher in sogenannter Bodenhaltung aufgezogen hatte. Die Bekl. bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 19. 2. 1971 und versprach darin, dass sie alsbald eine „genaue Projektie­rung" vornehmen und nach Klärung weiterer Fragen eine Zeichnung an­fertigen werde, die der Kl. zur Vermeidung von Fehlplanungen für seine Bauarbeiter benötige. Anhand dieser Zeichnungen ließ der Kl. die von der Bekl. für erforderlich gehaltenen Arbeiten ausführen. Die Legebatterien wurden in den folgenden Monaten von der Bekl. montiert und am 9. bzw. 29. 6. 1971 mit insgesamt etwa 30000 Hühnern besetzt. Am 8.7. 1971 teilte der Kl. der Bekl. mit, dass die Anlage mangelhaft sei und nicht rentabel arbeite.

Mit seiner Klage verlangt der Kl. Aufwendungsersatz, entgangenen Ge­winn und Schadensersatz. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Aus den Gründen: ... III. Die Frage nach der Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses durfte nicht offen bleiben; das BerGer. hätte be­rücksichtigen müssen, dass die Bekl. ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages erbracht hat, der „Arbeiten bei Bauwerken" i. S. des § 638 1 BGB zum Gegenstand hatte. Die Zahlungsansprüche hätten demgemäß frühestens nach fünf Jahren verjähren können. Dem ist der Kl. aber sowohl durch die Klage als auch - nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war - durch seine Bitte um Terminbe­stimmung zuvorgekommen.

1. Nach den Feststellungen des BerGer. ist nicht zweifelhaft, dass die Bekl. einen Werkvertrag zu erfüllen hatte...

2. Unter Arbeiten „bei Bauwerken" sind nach ständiger Rechtspre­chung nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Welche In­standsetzungsarbeiten oder Änderungen an einem bestehenden Ge­bäude als „bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allge­mein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (Senat, NJW 1974, 136 m. Nachw.).

a) So hat der Senat die Verlegung von Steinholz- bzw. Industriefuß­böden in bereits „fertige Bauwerke" als „Arbeiten bei Bauwerken" angesehen und deshalb die fünfjährige Verjährungsfrist als maßgeblich erachtet (Schäfer-Finnern Z 2.41 Bl. 1 ff.; BGHZ 53, 43 [45 f.] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1970, 419). Auch die Beschichtung eines rissig gewordenen Außenputzes hat er hierzu gerechnet und ebenso dort entschieden, wo die Heizung eines teilweise zerstörten Hauses wiederherzustellen, an die im erhalten gebliebenen Teil des Hauses vorhandene Anlage anzuschließen und diese von Koks- auf Ölfeue­rung umzustellen war (BauR 1970, 47 = WM 1970, 287; Urt. v. 8. 3. 1973 - VII ZR 43/71). Zu demselben Ergebnis ist er ferner in einem Fall gelangt, in dem der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage in ein Druckereigebäude zu beurteilen war (NJW 1974, 136 = LM vorste­hend Nr. 26). Hieran anknüpfend hat dann das OLG Hamm auch die für ein Kaufhaus bestimmte Installation einer Einbruchsalarmanlage als „Arbeit bei einem Bauwerk" behandelt (NJW 1976, 1269).

b) Als „Arbeiten an einem Grundstück" hat der Senat dagegen die Erneuerung eines Fensteranstrichs sowie - bei anderer Gelegenheit - den Umbau der Beleuchtungsanlage in Hühnerställen gewertet (Schä­fer-Finnern, Z 2.414 Bl. 150; BauR 1971, 128). Ob das Verkleben eines Teppichbodens nicht nur zu den „Arbeiten an einem Grundstück", sondern auch zu den einen Teil davon bildenden „Arbeiten bei Bau­werken" gehört, hat er offen gelassen, weil nach dem von ihm zu entscheidenden Sachverhalt auch eine einjährige Verjährungsfrist noch rechtzeitig unterbrochen worden war (NJW 1970, 942 [943] = LM vorstehend Nr. 15).

c) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass die Ansprüche des Kl. erst in fünf Jahren hätten verjähren können, weil die Leistungen der Bekl. für den Bestand oder die Erneuerung der Ställe von wesentlicher Bedeutung waren. Die von der Bekl. „projektierte" Umstel­lung der Hühnerhaltung setzte voraus, dass in erheblichem Ausmaß in die Substanz der Gebäude eingegriffen und nicht etwa nur deren Ausstattung besonders hergerichtet wurde. Zu den erforderlichen Arbeiten gehörten unstreitig verschiedene Baumaßnahmen. Dass der KL sie auszuführen hatte, ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang (Senat, NJW 1974, 136). Entscheidend ist, dass die Arbeiten einen Teil der von der Bekl. übernommenen Planung verwirklichten und diese Planung mit der Liefe­rung und Montage der Legebatterien eine das Bauwerk betreffende natürli­che Einheit bildete.