Arbeiten bei Bauwerken

Übernimmt der Lieferant serienmäßig hergestellter Legebatterien außer deren Montage auch die Planung der hierfür erforderlichen baulichen Veränderung bereits vorhandener Hühnerställe, so handelt es sich insgesamt um Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 I BGB.

Zum Sachverhalt: Der Kläger bestellte im Februar 1971 bei der Beklagte mehrere von ihr konstruierte Allzweck-Legebatterien für zwei größere Hühnerställe, in denen er die Tiere bisher in sogenannter Bodenhaltung aufgezogen hatte. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 19. 2. 1971 und versprach darin, dass sie alsbald eine genaue Projektierung vornehmen und nach Klärung weiterer Fragen eine Zeichnung anfertigen werde, die der Kläger zur Vermeidung von Fehlplanungen für seine Bauarbeiter benötige. Anhand dieser Zeichnungen ließ der Kläger die von der Beklagte für erforderlich gehaltenen Arbeiten ausführen. Die Legebatterien wurden in den folgenden Monaten von der Beklagte montiert und am 9. bzw. 29. 6. 1971 mit insgesamt etwa 30000 Hühnern besetzt. Am 8.7. 1971 teilte der Kläger der Beklagte mit, dass die Anlage mangelhaft sei und nicht rentabel arbeite.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Aufwendungsersatz, entgangenen Gewinn und Schadensersatz. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Aus den Gründen: III. Die Frage nach der Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses durfte nicht offen bleiben; das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Beklagte ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages erbracht hat, der Arbeiten bei Bauwerken i. S. des § 638 1 BGB zum Gegenstand hatte. Die Zahlungsansprüche hätten demgemäß frühestens nach fünf Jahren verjähren können. Dem ist der Kläger aber sowohl durch die Klage als auch - nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war - durch seine Bitte um Terminbestimmung zuvorgekommen.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte einen Werkvertrag zu erfüllen hatte...

2. Unter Arbeiten bei Bauwerken sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Welche Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an einem bestehenden Gebäude als bei Bauwerken geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (Senat, NJW 1974, 136 m. Nachw.).

a) So hat der Senat die Verlegung von Steinholz- bzw. Industriefußböden in bereits fertige Bauwerke als Arbeiten bei Bauwerken angesehen und deshalb die fünfjährige Verjährungsfrist als maßgeblich erachtet (Schäfer-Finnern Z 2.41 Bl. 1 ff.; BGHZ 53, 43 [45 f.] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1970, 419). Auch die Beschichtung eines rissig gewordenen Außenputzes hat er hierzu gerechnet und ebenso dort entschieden, wo die Heizung eines teilweise zerstörten Hauses wiederherzustellen, an die im erhalten gebliebenen Teil des Hauses vorhandene Anlage anzuschließen und diese von Koks- auf Ölfeuerung umzustellen war (BauR 1970, 47 = WM 1970, 287; Urteil vom 8. 3. 1973 - VII ZR 43/71). Zu demselben Ergebnis ist er ferner in einem Fall gelangt, in dem der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage in ein Druckereigebäude zu beurteilen war (NJW 1974, 136 = LM vorstehend Nr. 26). Hieran anknüpfend hat dann das Oberlandesgericht Hamm auch die für ein Kaufhaus bestimmte Installation einer Einbruchsalarmanlage als Arbeit bei einem Bauwerk behandelt (NJW 1976, 1269).

b) Als Arbeiten an einem Grundstück hat der Senat dagegen die Erneuerung eines Fensteranstrichs sowie - bei anderer Gelegenheit - den Umbau der Beleuchtungsanlage in Hühnerställen gewertet (Schäfer-Finnern, Z 2.414 Bl. 150; BauR 1971, 128). Ob das Verkleben eines Teppichbodens nicht nur zu den Arbeiten an einem Grundstück, sondern auch zu den einen Teil davon bildenden Arbeiten bei Bauwerken gehört, hat er offen gelassen, weil nach dem von ihm zu entscheidenden Sachverhalt auch eine einjährige Verjährungsfrist noch rechtzeitig unterbrochen worden war (NJW 1970, 942 [943] = LM vorstehend Nr. 15).

c) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass die Ansprüche des Klägers erst in fünf Jahren hätten verjähren können, weil die Leistungen der Beklagte für den Bestand oder die Erneuerung der Ställe von wesentlicher Bedeutung waren. Die von der Beklagte projektierte Umstellung der Hühnerhaltung setzte voraus, dass in erheblichem Ausmaß in die Substanz der Gebäude eingegriffen und nicht etwa nur deren Ausstattung besonders hergerichtet wurde. Zu den erforderlichen Arbeiten gehörten unstreitig verschiedene Baumaßnahmen. Dass der KL sie auszuführen hatte, ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang (Senat, NJW 1974, 136). Entscheidend ist, dass die Arbeiten einen Teil der von der Beklagte übernommenen Planung verwirklichten und diese Planung mit der Lieferung und Montage der Legebatterien eine das Bauwerk betreffende natürliche Einheit bildete.