arbeitsbedingte Erholungspause

Arbeitsbedingte Erholungspause, — Unter­brechung der Arbeit zwecks Reproduktion der im Arbeitsprozess verausgabten Arbeitskraft; i. e. S.: bezahlter Teil der gesetzlichen täglichen Gesamt­arbeitszeit zur notwendigen Entmüdung des Ar­beitenden zwecks sicherer Durchführung der Ar­beit und Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des menschlichen Organismus im Arbeitsprozess. Die arbeitsbedingte Erholungspause werden gewährt: a) bei bes. schweren oder gesundheitsgefährdeten Arbeiten (z. B. stän­dige Hitze- oder Kälteeinwirkung, Lärmarbeit); b) bei Arbeit nach technisch begründeten Arbeits­normen (tu); c) als Kurzpausen bis zur Gesamtzeit von 20 Min. (anstelle der üblichen gesetzlichen Pausen) bei 3-Schicht-System und technologisch ununterbrochenen Arbeitsprozessen. Die arbeitsbedingte Erholungspause werden für passive (Ruhezustand, Nahrungsauf­nahme u. ä.) und aktive (Tätigkeitswechsel, z. B. Entspannungsgymnastik) Erholung genutzt.