Arbeitsgericht

Arbeitsgericht — staatliches Organ zur Recht­sprechung bei Arbeitsstreitigkeiten. Für Arbeits­rechtssachen ist das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrecht, zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Konfliktkommission, die den Streitfall entschieden hat, bzw. der Sitz des beteiligten Betriebes befindet. Das Rechtsmittelverfahren wird von den Senaten für Arbeitsrecht der Be­zirksgerichte bzw. des Obersten Gerichts durch­geführt. Die Arbeitsgericht haben die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen, die gesetzlich garantierten Rechte und die Interessen der Werk­tätigen zu wahren und durchzusetzen sowie durch eine hohe Wirksamkeit des gerichtlichen Verfah­rens dazu beizutragen, die Entwicklung sozialisti­scher Beziehungen im gesellschaftlichen Zusam­menleben zu fördern. Die Arbeitsgerichte sind verpflichtet, in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auf­zuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie haben den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahr­nehmung zu unterstützen. Die Arbeitsgerichte haben auf die bewusste Einhaltung und Verwirklichung des so­zialistischen Arbeitsrechts Einfluss zu nehmen, indem sie durch Gerichtskritik, Hinweise, Emp­fehlungen oder in anderer geeigneter Weise darauf hinwirken, dass Rechtsverletzungen, die im Ver­fahren festgestellt wurden, sowie Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits beseitigt werden.