Arbeitsrecht - JuraMagazin

Das Arbeitsrecht hat eine zweigeteilte Stellung, steht also zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht. Es ist noch in zahlreichen Gesetzen aufgesplittert, soll aber bald in einem „Deutschen Arbeitsgesetzbuch“ einheitlich geregelt werden. Das Öffentliche Recht bestimmt die Beziehung zwischen Staat und Arbeitgeber, wie z.B. Personalvertretung im Öffentlichen Dienst, Arbeitsschutznormen, die von Verwaltungsbehörden durchgesetzt werden. Streitigkeiten aus diesem Bereich (z.B. Verfügung der Gewerbeaufsicht, Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten) werden bei den Verwaltungsgerichten verhandelt. Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die beispielsweise Arbeits- und Kollektivverträge betreffen (ausgehandelt zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern) und somit nicht verwaltungstechnischem Zwang unterworfen sind, sind privatrechtlich geregelt.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein besonderer Zweig der zivilen Rechtssprechung und wird durch das Arbeitsgerichtsgesetz ergänzt.

Beim Arbeitsrecht handelt es sich um ein weit verzweigtes Rechtsgebiet. Es ist Teil des Privatrechts und gehört somit ins Vertragsrecht. Grundlegende Regelungen im BGB sowie weitere andere Gesetze sind für das Arbeitsrecht auch von Bedeutung. Aus diesem Grunde hat es sich im Zeitverlauf zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt. Dies hat jedoch bis heute noch nicht zu einem eigenen Arbeitsgesetzbuch geführt. Diese bedeutet für die Arbeit mit dem Arbeitsrecht, dass man in verschiedenen Quellen nachlesen muss, um die relevanten
Regelungen zu finden.

Erschwerend kommen noch die verschiedenen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge hinzu. Der Rechtssprechung kommt neben der Wissenschaft eine zentrale Bedeutung für die Weiterentwicklung des Arbeitsrechts zu. Grundsätzlich gilt für das Arbeitsrecht die Vertragsfreiheit, obwohl diese durch das bestehende Recht eingeschränkt wird. Um den schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, hat der Arbeitgeber ursprünglich die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dieser Entwicklung der Vergangenheit steht aktuell eine gegenläufige Entwicklung gegenüber, da derzeit die Rechte und Möglichkeiten der Arbeitgeber wieder erweitert werden. Es gibt verschiedene Gründe, die zu dieser Entwicklung geführt haben. Dazu zählen eine Überregelung des Arbeitsrechts, Massenarbeitslosigkeit als Folge eines übertriebenen Schutzes der Arbeitnehmer und damit einhergehenden zu hohen Lohnnebenkosten. Diese Entwicklung wird auch von Arbeitnehmern unterstützt, um der Massenarbeitslosigkeit entgegentreten zu können. Dies zeigt, dass sich bei einer Änderung der Stimmungslage das Arbeitsrecht deutlich ändern lässt.

Die letzten Jahre waren dadurch gekennzeichnet, dass viele Menschen ihre Arbeit verloren haben und die Zukunftsperspektiven düster aussahen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt seit 2004 für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Des Weiteren gilt es für Betriebe, die bis Ende 2003 mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt haben. Mit dem Kündigungsschutztgesetz wird die grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit für Arbeitsverträge eingeschränkt. Hier wird das Beenden des Arbeitsvertrages zugunsten des Arbeitnehmers geregelt, so dass sozial gerechtfertigte Gründe vorliegen müssen. Für die Kündigung durch den Arbeitgeben müssen somit gesetzlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Es lassen sich drei verschiedene Gründe nennen.

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