Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag — schriftliche Vereinbarung zur Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zw. einem Werktätigen und einem Betrieb. Der Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärun­gen des Werktätigen und des Betriebes zustande. Willensübereinstimmung liegt vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in einer fest­gelegten Frist ohne Einschränkungen und Zusätze angenommen wird. Wird ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Einschränkungen oder Zu­sätzen oder verspätet angenommen, liegt Willens­übereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden ist. Ein Arbeitsvertrag mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im Arbeitsvertrag sind als notwendiger Vertragsinhalt die Arbeitsaufgabe, der Arbeits­ort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu verein­baren. Weitere Vereinbarungen können im Rah­men der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ge­troffen werden. Auf der Grundlage der verein­barten Arbeitsaufgabe ist der Werktätige über die zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Lohnform, die Arbeitszeit und den Erholungs­urlaub zu informieren. Als Arbeitsort soll der Sitz des Betriebes und bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen der Be­triebsteil, in dem der Werktätige seine Arbeits­aufgabe zu erfüllen hat, vereinbart werden. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Be­triebsteile bzw. eines territorialen Bereiches als Arbeitsort soll nur erfolgen, wenn es die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordert. Im Arbeitsvertrag können auch Vereinbarungen getroffen werden, z. B. über Kündigungsfristen; Teilbeschäftigung oder Heim­arbeit. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Werktätige, die Arbeitsaufgabe zu erfüllen, die sozialistische Arbeitsdisziplin einzuhalten, das sozialistische Eigentum zu mehren und zu schüt­zen, die Regeln der kameradschaftlichen Zusam­menarbeit und der gegenseitigen Hilfe einzuhalten und an der Leitung und Planung des Betriebes mitzuwirken. Der Betrieb verpflichtet sich, dem Werktätigen Arbeiten entsprechend der verein­barten Arbeitsaufgabe zu übertragen, ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen, alle Bedingungen für eine hohe Arbeitsleistung zu schaffen und dem Werktätigen die schöpferische Teilnahme an der Ausarbeitung und Erfüllung des Planes und an der Leitung des Betriebes, insbes. durch die Wahr­nehmung seiner gewerkschaftlichen Rechte, zu ermöglichen. — Die betriebliche Gewerkschafts­leitung ist durch den Betrieb vor Abschluss eines Arbeitsvertrags von der geplanten Begründung eines Arbeits­rechtsverhältnisses zu informieren. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Ver­trauensmann sind berechtigt, am Einstellungs­gespräch teilzunehmen. Sie haben u. a. die Auf­gabe, auf die Sicherung der Rechte des Werk­tätigen zu achten, insbes. auch darauf, dass er entsprechend seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten eingesetzt wird. — Mit Angehörigen der Intelligenz können in Anerkennung ständiger hervorragender Leistungen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Einzel­verträge abgeschlossen werden, die der Zustim­mung des zuständigen zentralen Staatsorgans be­dürfen. — Der Arbeitsvertrag kann auch befristet abgeschlos­sen werden. Der befristete Arbeitsvertrag endet durch Termin­ablauf oder durch die Erfüllung des Zwecks. Soll ein Werktätiger zeitweilig in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwer­punktaufgaben eingesetzt werden, ist zw. dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem de­legierenden Betrieb ein Delegierungsvertrag zu vereinbaren. Die beteiligten Betriebe sind ver­pflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerk­schaftsleitungen vom beabsichtigten Abschluss eines Delegierungsvertrages zu verständigen.