Arbitrage

Arbitrage — 1. Recht in  Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel. Es entscheidet über Streitigkeiten aus Außenhandelsverträgen. Außenhandelsschiedsgericht — 2. Ge­schäftsart für Handelsobjekte der Börse (z. B. Waren, Wertpapiere, Devisen), bei der die Speku­lanten versuchen, aus der Differenz zweier oder auch mehrerer Börsenkurse bzw. Preise verschie­dener Handelsplätze bzw. verschiedener Termine einen höchstmöglichen Differenzgewinn zu erzie­len, sog. Börsenarbitrage. Je nachdem, ob sich die Arbitrage auf Effektivgeschäfte, auf Differenzgeschäfte oder auf eine Kombination von beiden bezieht, wird unterschieden: a) die Arbitrage im Effektivgeschäft, sog. Handelsarbitrage, die an Preisschwankungen zw. mehreren Handelsplätzen anknüpft. Sie hat jedoch im internationalen Warenhandel infolge des hohen Einflusses der Transportkosten keine we­sentliche Bedeutung erlangt. Dagegen besitzt die Differenz- oder Zinsarbitrage im Bankgeschäft mit Wertpapieren größeres Gewicht, weil auch bei kleinsten Differenzen zw. den Kursen verschiede­ner Börsenplätze infolge der großen Umsätze der arbitrierenden Banken hohe Profite erzielt werden können; b) die Terminarbitrage beruht auf zwei sich kompensierenden Termingeschäften der­selben Warentype bzw. desselben Termins auf verschiedenen Märkten, um vorübergehend ent­standene Kursunterschiede auszunutzen; c) die Sicherungsarbitrage (sog. Hedgegeschäft) ermög­licht, anknüpfend an zwei auf dem Effektivmarkt getätigte Geschäfte, zwei diesen entgegenstehende Termingeschäfte abzuschließen und zu realisieren, um einen Differenzgewinn aus den Veränderungen zw. Termin- und Tagespreis zu ziehen.