Architektenarbeiten
Der Anspruch gegen den Architekten auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB ist grundsätzlich auf Geld gerichtet (Aufgabe der in BGH, NJW 1962, 390 Nr. 3 = LM vorstehend Nr. 7 vertretenen Ansicht).
Zum Sachverhalt: Der Kl. leistete die Architektenarbeiten beim Bau des Hauses der Bekl. Er hat gegen die Bekl. 2000 DM als offenen Rest seiner pauschal mit 9000 DM vereinbarten Vergütung eingeklagt. Die Bekl. haben u. a. die Höhe des Anspruchs bestritten und Gegenrechte geltend gemacht. Sie haben sich in erster Linie auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und verlangt, dass der Kl. die Mängel und Schäden beseitige.
LG und OLG (NJW 1978, 429) haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: . . . II. Das BerGer. verneint ein Zurückbehaltungsrecht der Bekl., weil, sie - entgegen BGH, NJW 1962, 390 = LM vorstehend Nr. 7 - nicht berechtigt seien, vom Kl. als ihrem Architekten Schadensersatz in Natur durch Beseitigung der Baumängel zu verlangen. Jedoch sei ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Schadensersatz in Geld begründet und die Klage deswegen abzuweisen. Die Revision meint, an der genannten Entscheidung des BGH sei festzuhalten. Da somit gegen einen Architekten ein Anspruch auf Herstellung in Natur grundsätzlich bestehen könne und die Bekl. diesen geltend gemacht hätten, könnten sie nicht aufrechnen. Damit dringt die Revision nicht durch; denn mit Recht hat hier das BerGer. einen Schadensersatzanspruch der Bekl. gegen den KI. auf Naturalherstellung verneint und ist von einem Anspruch auf Geldersatz ausgegangen. Der Senat hält an der in seiner Entscheidung NJW 1962, 390 vertretenen Auffassung nicht fest (bisher offen gelassen: vgl. BGHZ 61, 28 [30] = LM vorstehend Nr. 33 =- NJW 1973, 1457; BGHZ 61, 369 [371f.] = LM vorstehend Nr. 34 = NJW 1974, 143). Der Anspruch aus § 635 BGB geht auf Geldersatz. Davon eine Ausnahme für Ansprüche gegen den Architekten zuzulassen, besteht kein genügender Anlass. Nur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Bauherrn (§ 254 BGB) kann es in Ausnahmefällen geboten sein, dass der Bauherr dem Architekten die Möglichkeit einräumt, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen, als das sonst möglich wäre (vgl. BGHZ 43, 227 [233] = LM § 426 BGB Nr. 24 = NJW 1965, 1175; BGH, NJW 1962, 1499 = LM vorstehend Nr. 8, 9; BGH, VersR 1967, 260 [262]; WM 1971, 1372). So liegt der Fall aber hier nicht. Der Kl. hat nicht verlangt, Naturalersatz leisten zu dürfen, etwa mit der Begründung, dass er die Isolierungsmängel, um die es hier geht, mit geringerem Kostenaufwand beseitigen könne, als der Sachverständige angenommen hat. Mit seiner erst in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung, er habe sich der Beseitigung der Mängel bereits unterzogen, kann er jetzt nicht mehr gehört werden. Es bleibt also dabei, dass die Bekl. vom Kl. Schadensersatz in Geld fordern können, so dass ihre Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreift.

