Aufbauhypothek

Aufbauhypothek — Grundpfandrecht zur Siche­rung eines für Baumaßnahmen an einem Grund­stück ausgereichten Kredits. Für fol­gende Baumaßnahmen werden entsprechende Kredite ausgereicht: a) Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Wohnraum durch Um- und Ausbau, durch Wiederaufbau oder durch In­standsetzung und Instandhaltung; b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnkomforts (z. B. Badeinbau); c) Maßnahmen zur Erhaltung von privatem vermietetem Gewerberaum. Als Kredit­geber fungieren staatliche Kreditinstitute (Kreis­sparkassen und Kreisfilialen der Bank für Land­wirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft). Die Aufbauhypothek ist als bes. Form der Hypothek durch folgende rechtliche Merkmale gekennzeich­net: a) Sie hat den Vorrang vor anderen Hypotheken; mehrere Aufbauhypothek haben den gleichen Rang. b) Sie ist durch das Kreditinstitut unkündbar (ausschl. Sicherungsfunktion). c) Sie bewirkt kraft Gesetzes eine Stundung von Hypothekenforde­rungen (Zinszahlung und Tilgung) an die Gläubi­ger, soweit diese Forderungen infolge der vor­rangig zu erfüllenden Verpflichtungen aus der Aufbauhypothek aus dem verbleibenden Überschuss der Grund­stückseinnahmen nicht erfüllt werden können; während der Stundung dürfen die Hypotheken­forderungen durch die anderen Gläubiger ebenfalls nicht gekündigt werden. d) Bei Kreditausreichung im Zusammenhang mit staatlich angeordneten Baumaßnahmen ist die Eintragung einer Aufbauhypothek auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Grund­stückseigentümers möglich. — Mit der Kredittil­gung sowie der Erfüllung der Zinsverpflichtungen erlischt die Aufbauhypothek