Aufbewahrung

Aufbewahrung – 1. Recht vertraglich vereinbarte entgeltliche Übernahme von Sachen eines Bürgers in die zeitweilige Obhut eines Betriebes. Die A. verpflichtet zur sorgsamen Verwahrung der Sa­chen und zum Schutz vor Beschädigung und Ver­lust. Dies gilt entsprechend, wenn staatliche Or­gane und Einrichtungen, Betriebe oder gesell­schaftliche Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben bei Veranstaltungen usw. Garderobe von Bürgern unentgeltlich zur Aufbewahrung übernehmen. Eine spezielle Form ist die Aufbewahrung fremder Wertsachen durch Banken und Sparkassen (Bankdepot). 2. Transp. befristete Hinterlegung von Gepäckstücken bei einer Aufbewahrungsstelle des Verkehrs gegen Entgelt (Gepäckaufbewahrung). Die Aufbewahrung kann auch in Schließfächern (Automaten) nach dem Selbst­bedienungsprinzip erfolgen. Der Verkehrsbetrieb haftet als Verwahrer, da zw. ihm und dem Auf­traggeber ein bes. Verwahrungsvertrag ab­geschlossen wird, der gegenüber einem etwa be­stehenden Beförderungsvertrag völlig selbständig ist. Das gleiche trifft auch auf die vorläufige Ein­lagerung von Gütern zu. Eine Rechtspflicht der Verkehrsbetriebe zum Abschluss von Aufbewah­rungsverträgen besteht nicht.