Aufrechnung

Aufrechnung — Erfüllung einer Geldzahlungs­pflicht durch Verrechnung mit einer fälligen Geld­forderung des Schuldners, die gegenüber dem Gläubiger besteht. Die Aufrechnung bewirkt das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erst­malig fällig gegenüberstehen. Die Aufrechnung von Forde­rungen, auf deren reale Erfüllung es ankommt (Unterhalt, Wiedergutmachung, Arbeitslohn und volkseigene Forderungen, Mietpreisforderungen ausgenommen), ist nicht gestattet bzw. gesetzlich eingeschränkt. Unzulässig ist die Aufrechnung in allen zwischenbetrieblichen Beziehungen. Praktische Bedeutung hat die Aufrechnung vor allem im Wohnungs­mietrechtsverhältnis. So ist der Mieter berechtigt, in zulässiger Selbsthilfe an Stelle des Vermieters vorgenommene Aufwendungen zur Instandhaltung der Wohnung nach Ankündigung gegen die Miet­preisforderung des Vermieters aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung des Schuldners, sie kann vertraglich vereinbart werden und ist auch im Prozess möglich.