Aufsichtsrat

Aufsichtsrat — nach bürgerlichem deutschem Recht gesetzlich vorgeschriebenes gewähltes Organ zur Überwachung der Geschäftsführung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, insbes. bei Aktiengesell­schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitig­keit. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein Aufsichtsrat durch Satzung vorgesehen werden. Bei der Aktiengesellschaft wird der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung gewählt. Er bestellt den Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt. In anderen bürgerlichen Rechtsordnungen ist die Stellung entsprechender Aufsichtsorgane unter­schiedlich ausgestaltet, so z. B. conseil d'admini­stration nach französischem und belgischem, collegio sindicale nach italienischem Aktienrecht, während nach englischem Recht die Geschäfts­führung der Gesellschaften durch Revisoren über­wacht wird. Für die enge Verflechtung der kapi­talistischen Wirtschaft, insbes. bei Konzernver­bindungen, ist die Mitgliedschaft einer Person in mehreren Aufsichtsräten charakteristisch.