Auftrag des Kreditnehmers - JuraMagazin

1. Eine Bank, die den Betrag eines zur Unfallfinanzierung bean­tragten Darlehens entgegen den von ihr selbst festgelegten Darle­hensbedingungen ohne Weisung oder Auftrag des Kreditnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten an eine Unfallhilfegesellschaft auszahlt, hat ihre Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Darlehens nicht erfüllt.

2. Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Scha­densabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finan­zierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadensersatz­ansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

3. Die - ohne Weisung des Kreditnehmers auf Grund einer generel­len Vereinbarung der Bank mit einem Dritten erfolgende - Auszah­lung des Darlehensbetrags an eine Unfallhilfegesellschaft, mit der der Kreditnehmer nicht in vertraglichen Beziehungen steht, stellt im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung der Bank an den Dar­lehensnehmer nicht dar.

Zum Sachverhalt: Der Bekl. erlitt am 2. 9. 1969 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Ein Mietwagenunternehmer, beidem der Bekl. einen Ersatzwagen mietete, erbot sich, die Schadensregulierung vorzunehmen. Auf seine Veranlassung unterzeichnete der Bekl. ein Form­blatt über eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung sowie ein Formblatt der IG., das einen an diese gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens enthielt.

Das Formblatt mit dem Darlehensantrag enthielt u. a. folgende vorge­druckte Bestimmungen:

„1. ... Zur Deckung der durch den Unfall entstandenen Kosten, insbe­sondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrech­nung, beantrage ich hiermit einen Kredit in Höhe der Gesamtsumme der der Bank noch anzugebenden Kosten. Ich werde die diesbezüglichen Rechnun­gen, sobald ich sie in Händen habe, dem von mir mit der Geltendmachung meiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall beauftragten Rechtsanwalt übergeben mit der Weisung, die Rechnungsbeträge der Bank aufzuge­ben.

2. Die Bank wird hiermit beauftragt, den Betrag meines Kredites nach Weisung des beauftragten Anwalts zu überweisen, und zwar zu Lasten eines bei der Bank auf meinen Namen zu eröffnenden Kontos. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen.

Ich bevollmächtigte hiermit den von mir beauftragten Anwalt, sämtliche Verhandlungen einschließlich Korrespondenz betreffend den Kredit­vertrag mit der Bank zu führen und alle Mitteilungen der Bank -- einschließ­lich der Mitteilung über die Kreditgewährung — für mich entgegenzuneh­men und über den Kreditbetrag zu verfügen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so sol­len dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben."

Der Mietwagenunternehmen leitete den Darlehensantrag zusammen mit der von ihm für den Bekl. erstellten Mietwagenrechnung über 885,78 DM, mit der Rechnung des Abschleppunternehmens über 81,03 DM und der Rechnung des mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen über 121,33 DM an Rechtsanwalt Dr. Sch weiter. Dieser trug auf der Rück­seite des Kreditantrags die Rechnungsbeträge sowie den sich aus dem Sach­verständigengutachten ergebenden Schaden in Höhe von 3 994 DM ein und berechnete so den zu finanzierenden Gesamtbetrag mit 5082,14 DM.

Die CS-Unfallfinanz GmbH (oder GmbH & Co. KG), deren Gesellschaf­ter Rechtsanwalt Dr. Sch und seine Ehefrau waren, stellte einen auf die Kl. gezogenen Verrechnungsscheck über 3 994 DM aus, der dem Bekl. von dem Mietwagenunternehmer übergeben wurde und den die Kl. einlöste.

Die CS-Unfallfinanz GmbH bezahlte durch drei weitere, auf die Kl. gezogene Schecks die Mietwagenrechnung, die Rechnung über das Ab­schleppen und die Rechnung des Sachverständigen.

Am 26. 9, 1969 erklärte die Kl. die Annahme des Kreditantrags. Den Gesamtbetrag des Kredits mit Einschluss der Finanzierungskosten und Zin­sen berechnete sie auf 5349,24 DM. Die Annahme teilte sie Rechtsanwalt Dr. Sch mit. Gleichfalls am 26. 9. 1969 schreib die Kl. den Betrag von 5082,14 DM dem bei ihr unterhaltenen Konto der CS-Unfallfinanz GmbH gut, auf das diese die erwähnten Schecks ausgestellt hatte.

Im September 1970 zahlte der Bekl. an die 1(1. den Betrag von 3 994 DM zurück.

Die Kl. begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Restdarlehens mit den Kreditkosten (zusammen 1772,32 DM) nebst Zinsen.

LG und BerGer. haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. blieb ohne Erfolg. .

Aus den Gründen: I. 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kre­dit- oder Darlehensvertrag aus den vom BerGer. angeführten Gründen unwirksam ist. Der Bekl. ist zur Darlehensrückzahlung vertraglich nicht verpflichtet, weil die Kl. ihm das beantragte Darlehen nicht ge­währt 'hat. Sie hat die Darlehensvaluta nicht ihm, sondern ohne seine Weisung und ohne Grundlage in den Bestimmungen des Kreditvertrags einer Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung gestellt.

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. ergeben: Der Mietwagenunternehmer leitete den vom Bekl. unterschriebenen Kre­ditantrag an den Rechtsanwalt, der den Antrag vervollständigte und ihn bei der Kl. einreichte. Die vom Bekl. nicht beauftragte Unfallhilfege­sellschaft bezahlte durch Schecks mehrere (nach dem Vorbringen des Bekl. zum Teil übersetzte) Unfallkostenrechnungen an die Gläubiger und den vom Bekl. angegebenen weiteren Schadensersatzbetrag an den Bekl. Die Kl. brachte den Kreditbetrag auf Grund einer von ihr zuge­standenen generellen Vorvereinbarung mit dem Rechtsanwalt auf ei­nem Konto der Unfallhilfegesellschäft gut und belastete' den Bekl. mit diesem Betrag und den Finanzierungskosten (einschließlich einer Gebühr von 101,60 DM für die Unfallhilfegesellschaft).

b) Die Kl. stellte nach diesem vom BerGer. festgestellten Sachverhalt die Darlehensvaluta nicht durch die Leistung eines Dritten, nämlich der Unfallhilfegesellschaft, dem Bekl. zur Verfügung. Weder der Rechtsan­walt noch die Unfallhilfegesellschaft leisteten im Auftrag der Kl. Zah­lungen zur Erfüllung des Kreditvertrags mi­schen den Parteien an den Bekl. oder seine Gläubiger. Vielmehr ersetzte die Kl. der Unfallhilfegesellschaft die von dieser geleisteten Scheckzah­lungen.

c) Die Kl. hat mit dieser Refinanzierung des von der Unfallhilfege­sellschaft finanzierten Schadensausgleichs dem Bekl. das beantragte Darlehen nicht gewährt. Sie hat sich bei der Auszahlung des Kreditbe­trags nicht an die von ihr selbst formularmäßig aufgestellten Bestim­mungen in dem vom Bekl. unterschriebenen Kreditantrag gehalten.

Diese kreditvertraglichen Bestimmungen unterliegen der Auslegung durch das RevGer. Denn dieses kann einen Vertrag, den eine Partei (hier die KI.) allgemein in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend und den ganzen Vertragsinhalt umfassend formularmäßig über den Bezirk eines OLG hinaus verwendet, als typischen Vertrag darin selbst auslegen, wenn der Vertragsinhalt in gleicher Weise wie der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen von dieser Partei einseitig aufgestellt ist und von der anderen Partei ohne Einflussnahme auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt werden kann. Denn in diesem Fall kommt es auf die individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und die Begleitumstände für den Abschluss des Vertrages im Einzelfall nicht an (vgl. BGH, MDR 1974, 293 [294] = Nr. 8 zu § 110 ZPO).

Zwar können die Partner eines Kredit- oder Darlehensvorvertrags vereinbaren, dass der Darlehensgeber den Darlehensbetrag nicht dem Darlehensnehmer, sondern einem Dritten zur Verfügung stellen soll. Eine solche Abrede haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie haben insbesondere nicht vereinbart, dass die Kl. die Darlehensvaluta ohne Einhaltung de vertraglich vorgesehenen Weges für die Kreditgewäh­rung einer Unfallhilfegesellschaft überlassen darf.

Der Kredit sollte nach dem vorgedruckten Text des Kreditantrags „zur Deckung der durch den Unfall entstehenden Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung" gewährt werden (Nr. 1 des Kreditantrags). Die KI. hatte nach den Formularbedingungen, die für den Kreditvertrag mit dem Bekl. maß­geblich sein sollten, auf dessen Namen ein Konto zu eröffnen (Nr. 2 des Kreditantrags). Den Kreditbetrag sollte sie gemäß Nr. 2 des Kreditan­trags „nach Weisung des beauftragten Rechtsanwalts" leisten.

Die Auszahlung des Kreditbetrags an eine zwischengeschaltete Un­fallhilfegesellschaft ohne vorherige Einrichtung eines selbständig zu führenden Kontos und ohne banküblichen Überweisungsauftrag des Bekl. oder eines von ihm Bevollmächtigten wird somit von den ange­führten formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditver­trag zwischen den Parteien nicht gedeckt.

d) Das BerGer. hat allerdings angenommen, dass der Rechtsanwalt - offenbar schlüssig - mit der Einreichung des Kreditantrags die Art der Kreditauszahlung bestimmt und damit den Kreditantrag ergänzt habe. Der vom BerGer. festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Ein Wille zu einer entsprechenden Ergänzung des Kredit­antrags ist nirgends zum Ausdruck gekommen. Die Einreichung des Kreditantrags bedeutete nach den von der Kl. festgelegten Kreditbedin­gungen nicht, dass der Kreditbetrag zur Refinanzierung an eine Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen war..

In der Einreichung des Kreditantrags mag ein schlüssiger Hinweis auf die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Kl. liegen. Diese generelle Vereinbarung, deren nähere Einzelheiten die Kl. nicht vorgetragen hat, und ein entsprechender Hinweis des Rechtsan­walts auf sie vermögen jedoch die von der Kl. selbst festgelegten Bestimmungen des Kreditvertrags zwischen den Parteien nicht außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Sie sind auch nicht geeignet, die Einrichtung eines auf den Namen des Bekl. lautenden Kontos und einen Überweisungsauftrag des Bekl. zu ersetzen. Die generelle Vereinba­rung zwischen dein Rechtsanwalt und der Kl. gehört nicht zum Inhalt des Kreditvertrags zwischen den Parteien. Der vorgedruckte Text des vom Bekl. unterschriebenen und von der Kl. angenommenen Kreditan­trags nimmt in keinem Punkt auf diese generelle Vereinbarung Bezug.

e) Eine Abänderung des Kreditvertrags, insbesondere der Bestim­mung Nr. 2 des Kreditantrags, hätte es bedeutet, wenn die Kl. den Kreditbetrag ohne vorherige Einrichtung eines selbständig und kon­trollierbar zu führenden Kontos (mit Kontoblatt und Kontoauszügen) und ohne banküblichen Überweisungsauftrag nicht zur Finanzierung des Schadensausgleichs, sondern zur vertraglich nicht vorgesehenen Refinanzierung eines Unfallhilfekredits einer zwischengeschalteten Un­fallhilfegesellschaft zur Verfügung stellen und den Bekl. entsprechend belasten sollte.

Eine Vollmacht zur Abänderung des im Kreditantrag festgelegten Vertragsinhalts hatte der Bekl. dem Rechtsanwalt auch für die Kl. erkennbar nicht erteilt. Die dem Rechtsanwalt erteilte Verhandlungsvollmacht und die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über das zu errichtende Konto des Bekl. und über den Kreditbetrag (Nr. 2. und 8. des Kreditantrags) schlossen eine Änderungsvollmacht nicht ein. In den festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag war eine solche Voll­macht, nicht vorgesehen.

Unklarheiten über den Umfang der in den Kreditbestimmungen vorgesehenen Vollmachten für den Rechtsanwalt gehen zu Lasten der Kl., die diese Bestimmungen einseitig formularmäßig festgesetzt hat (sogenannte Unklarheitenregel, vgl. BGHZ 5, 111 = Nr. 3 zu § 167 BGB und Senatsurteil, BGHZ 47, 206 [216]).

Diese Unklarheitenregel gilt auch für die Bestimmung des Kreditan­trags, wonach die übrigen Bestimmungen des Kreditvertrags wirksam bleiben, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtswirksamkeit erman­geln oder "nicht durchgeführt werden" (Nr. 12 des Kreditantrags). Diese kreditvertragliche Bestimmung ermächtigte die Kl. nicht, den Kreditbetrag einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Ihr stand es nicht frei, von der von ihr selbst gewählten vertraglichen Gestaltung eigenmächtig abzuweichen. Das von der Kl. geübte„ von den Bestimmungen des Kreditvertrags abweichende Verfahren war geeignet, den Bekl. nicht nur von der Schadensabwicklung zu entlasten, sondern ihn davon auszuschalten. Ihm stand danach nicht einmal mehr die - durch Kontoauszüge zu belegende - Kontrolle über die Kontenbe­wegungen offen, weil die Kl. kein Kontoblatt führte.

3. Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht aber auch deshalb nicht, weil der gesamte Vertrag zwischen den Parteien mit Einschluss der zur Darlehensrückzahlung verpflichtenden Bestimmun­gen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB).

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. ergeben, dass sich die Kl. in ihrem Verhältnis zum Bekl. als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe beteiligte, in der das Kreditgeschäft ein wirt­schaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit ver­bundener rechtlicher Angelegenheiten darstellt. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kreditantragsformular überließ und der sich dem Bekl. zur Unfallregulierung anbot, mit Rechtsanwalt Dr. Sch, auf den die Voll­macht ausgestellt wurde, und mit der Unfallhilfegesellschaft, an der Rechtsanwalt Dr. Sch beteiligt war.

Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Kl. in dem vorge­druckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten: Der Unfallgeschädigte (Bekl.) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt, wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen zur Abwicklung des Kredits an die Kl. abzuführen, und bevollm4chtig­te ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Kl. zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen, wobei der Unfall­geschädigte die Bank zusätzlich beauftragte, die Überweisungsaufträge des Rechtsanwalts auszuführen.

Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.

b) Die Frage, ob der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (KI.) und dem Unfallgeschädigten (Bekl.) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn das Kreditgeschäft ein wirt­schaftliches Teilstück eines Verfahrens der festgestellten Art zur organi­sierten Unfallhilfe bildet, hat der BGH bisher nicht entschieden. Diese Frage ist zu bejahen.

Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. .1 § 1 RBeratG dar.

Das in Art. 1 RBerG ausgesprochene gesetzliche Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt dient der Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Nach diesem Schutzzweck der Verbotsnorm richtet sich die Tragweite des gesetzlichen Verbots. Die Frage, ob ein Rechts­geschäft gegen das gesetzliche Verbot verstößt, ist daher nicht aus­schließlich nach der formalrechtlichen Ausgestaltung dieses Geschäfts, sondern nach seiner Funktion und seinem Zweck im Rahmen der recht­lichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu bestimmen.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat dementsprechend entschieden, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Reparaturwerk­statt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung vorzunehmen, der behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden ver­rechnet. Die Forderungsabtretung ist in diesem Falle nichtig (BGHZ 47, 364 [366ff.] = Nr. 13 zu § 1 RechtsberatG m. Anm. Hauss). Das gleiche gilt, wenn eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen übernimmt. Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderun­gen verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditge­schäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besor­gung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist (BGHZ 61, 317 [322ff.] = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG m. Anm. Weber).

c) Aus den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsät­zen folgt zunächst, dass die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Bekl. an die Kl. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, weil eine auf den Schutzzweck des Gesetzes abstellende Rechtsanwendung geboten ist, um einer Um­gehung des Gesetzes entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat die ge­schäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forde­rungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Ein­ziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 I der 5. Verord­nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes v. 29. 3. 1938, RGB1 I, 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es grund­sätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallge­schädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderun­gen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317 [321] = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG). Die Kl. übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzfor­derungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenar­beit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerich­tet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaub­nispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Die Kreditgeschäfte einer Bank erfordern es nicht, dass sie sich geschäftsmäßig mit der Regulie­rung von Schadensfällen der Kreditnehmer befasst. Die Schadensregu­lierung stellt kein notwendiges Hilfsgeschäft für die bankmäßige Kre­ditgewährung dar (vgl. BGHZ 61,317 [320] = Nr. 22 zu § 1 Rechtsbe­ratG).

Die Nichtigkeit wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich jedoch nicht nur auf die vertraglich- vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Bekl. an die Kl., sondern erfasst den ganzen Kreditvertrag.

Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Nr. 12) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun­gen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtig­keit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abgedungen.

Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Scha­densbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat, jedoch ins­gesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Bekl.) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der recht­lichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Kl. be­sorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Bekl.) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung, also auch fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbe­trags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenhei­ten durch die Kl. gerichtet.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes reicht, insbesondere ob das dort normierte Verbot fremder Rechtsbesorgung die Nichtigkeit eines Reparaturauftrags oder eines bloßen Hilfsgeschäfts zur Durchführung einer organisierten Un­fallhilfe begründen könnte. Das Rechtsberatungsgesetz soll jedenfalls auch eine organisierte Unfallhilfe ohne behördliche Erlaubnis verhindern, soweit die Beteiligten den Zweck (Hauptzweck) verfolgen, den Unfallgeschädig­ten von der Schadensabwicklung auch in rechtlicher Hinsicht vollständig freizustellen. Die mit dieser organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlrei­chen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzen Interes­sen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes richtet sich daher gegen einen Vertrag, mit dem eine Bank durch den Erwerb der Ersatzansprüche und die Finanzierung des Schadensbetrags im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe die vollständige Entlastung des Geschädigten von der (tatsächli­chen und rechtlichen) Schadensabwicklung übernimmt. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Ver­trags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten be­schränkt werden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist das gesetzliche Verbot gegenüber der nicht genehmigten Besorgung frem­der Rechtsangelegenheiten vielmehr in vollem Umfang und damit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien zur Geltung zu bringen.

III. 1. Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. gegen den Beld. wegen rechtsgrundloser Bereicherung im Hinblick auf die Einlösung der von der Unfallhilfegesellschaft ausgestellten Schecks für seine (möglichen) Gläubiger nicht für gegeben erachtet. Es hat hierzu ausge­führt, die Scheckzahlung stelle eine Leistung der Unfallhilfegesellschaft, nicht eine Leistung der Kl. dar. Diese habe den Bekl. daher nicht durch eigene Leistung von den möglicherweise gegen ihn bestehenden An­sprüchen der Scheckinhaber (des Mietwagenunternehmers, des Ab­schleppunternehmers und des Kraftfahrzeugsachverständigen) befreit. Die Auffassung des BerGer. ist aus Rechtsgründen nicht, zu bean­standen.

Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sich bei der bereiche­rungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Es kommt auf die Besonderheiten des einzelnen Falles oder der einzelnen gleichartigen Fallgruppen an (BGHZ 61, 289 [292] = Nr. 102 zu § 812 BGB; BGHZ 58, 184 [187] = Nr. 98 zu § 812 BGB; BGHZ 50, 227 [229] Nr. 82 zu § 812 BGB). Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnis­ses (also einmal im Deckungsverhältnis, zum anderen im Valutaverhält­nis) zu vollziehen (BGHZ 61, 289 [291] = Nr. 102 zu § 812 BGB m. w. Nachw.).

Wer bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsemp­fänger anzusehen ist, hängt wesentlich davon ab, welchem Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Denn unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (vgl. BGHZ 58, 184 [188] = Nr. 98 zu § 812 BGB; RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 15ff.). Der Angewiesene bewirkt, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGHZ 61, 289 [291] = Nr. 102 zu § 812 BGB).

Hiervon ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auszugehen:

Die Kl. hat mit der Einlösung der Schecks nach der von ihr getroffe­nen maßgeblichen Zweckbestimmung zunächst eigene Leistungen an den Anweisenden, also an die Unfallhilfegesellschaft, erbracht und damit zugleich Leistungen der anweisenden Unfallhilfegesellschaft zur Tilgung von Schulden des Bekl. bewirkt.

Der Kl. steht danach ein unmittelbar gegen den Bekl. gerichteter Bereicherungsanspruch nicht zu.

Ein Ausnahmetatbestand, der einen solchen Anspruch begründen könnte, ist den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. nicht zu entnehmen. Die Kl. hat die Einzelheiten der vorgeschalteten generellen Vereinbarung zwischen ihr und der Unfallhilfegesellschaft vor dem BerGer. nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, dass die Kl. mit der Scheckeinlösung kraft einer allseits erkennbaren Zweckbestimmung durch eigene Leistung Schulden des Bekl. gegen­über den Scheckinhabern tilgen wollte.

Die Unfallhilfegesellschaft stellte die Schecks nach den Feststellungen des BerGer. schon vor der Annahme des Kreditantrags durch die Kl. den (möglichen) Gläubigern des Bekl. zur Verfügung. Sie handelte dabei nicht auf Anweisung der Kl., die ihrerseits vom Bekl. nicht abgewiesen worden war, Schecks der Unfallhilfegesellschaft einzulö­sen. Etwas anderes hat die Kl. vor dem BerGer. nicht vorgetragen. Nach ihrem Vorbringen im Berufungsrechtszug bezahlte der Rechtsan­walt die Gläubiger des Bekl. aus Mitteln der Unfallhilfegesellschaft; er führte damit jedoch keinen Auftrag der Kl. aus.

Bei dieser Sachlage war der Bekl. zwar Leistungsempfänger, soweit die der Unfallhilfegesellschaft zuzurechnenden Scheckzahlungen ge­genüber seinen Gläubigern schuldtilgend wirkten. Leistende im berei­cherungsrechtlichen Sinne war aber nicht die Kl., sondern die Unfallhil­fegesellschaft, die die Schecks ausgestellt hatte (zum Begriff der Lei­stung im bereicherungsrechtlichen Sinne RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 15 ff., 24, 26, 27).

2. Ein Bereicherungsanspruch der 1(1. scheidet aus den dargelegten Gründen aus, soweit sie den Scheck einlöste, den die Unfallhilfegesell­schaft unmittelbar dem Bekl. übergeben hatte. Diesen Betrag leitete der Bekl. überdies an die Kl. weiter. Er ist deshalb nicht mehr bereichert.

3. Das BerGer. hat weiter ausgeführt: Die Auszahlung des Darle­hensbetrags durch Gutschrift auf einem Konto der Unfallhilfegesell­schaft habe deren Vermögen, nicht das Vermögen des Bekl. vermehrt. Dieser sei auch insoweit nicht bereichert. Die Kl. habe gemäß einer für die Unfallhilfegesellschaft erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf eine Forderung dieser Gesellschaft gegen den Bekl. leisten, sondern unabhängig hiervon ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens erfüllen wollen.

Dieses rechtliche Ergebnis hält den Angriffen der Revision stand.

Die oben (III. 1.) aufgezeigten Grundsätze gelten auch für die (mittel­bare) Leistung durch Zuwendung an einen Dritten, insbesondere für die Tilgung fremder Schulden (vgl. RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 30-33). Die Feststellungen des BerGer. ergeben nicht, dass der Bekl. durch die von der Kl. vorgenommene Auszahlung des Darlehensbetrags an die Unfallhilfegesellschaft von einer möglichen Schuld dieser gegenüber frei geworden ist. Denn die Kl. handelte danach nicht mit dem Willen, eine Verpflichtung des Bekl. gegen die Unfallhilfegesellschaft zu tilgen. Diese durfte auch nicht annehmen, die Kl. verfolge den Zweck, Schul­den des Bekl. zu erfüllen.

Der Bekl. kann insoweit nicht als Leistungsempfänger im bereiche­rungsrechtlichen Sinn angesehen werden. Leistungsempfängerin war vielmehr die Unfallhilfegesellschaft, die den Kreditbetrag entgegenge­nommen hat, ohne vom Bekl. hierzu bevollmächtigt, ermächtigt oder beauftragt zu sein. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Kl. auf Grund einer generellen Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt die Finanzierungsleistungen der Unfallhilfegesellschaft refinanzierte. Die Refinanzierung war nicht abhängig davon, welche Rechtsbeziehungen zwischen der Unfallhilfegesellschaft und dem Unfallgeschädigten, also dem Bekl., bestehen. Etwas anderes hat. die Kl. nicht dargelegt. Die Leistung der Kl. an die Unfallhilfegesellschaft auf Grund der Beziehun­gen zwischen der Kl., dem Rechtsanwalt und der Unfallhilfegesellschaft im Rahmen ihres Zusammenwirkens bei einer organisierten Unfallhilfe stellt daher keine Leistung an den Bekl. dar.

Der Bekl. oder ein von ihm Bevollmächtigter hatte die Kl. nicht angewiesen, den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzah­len. Diese Art der Kreditauszahlung widersprach den von der Kl. selbst formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag mit dem Bekl. (vgl. oben I.2.). Der Bekl. hatte die Unfallhilfegesellschaft auch nicht befugt, den Kreditbetrag für ihn in Empfang zu nehmen. In den Bestimmungen, die für den Kreditvertrag zwischen den Parteien maßgeblich sein sollten, ist die Unfallhilfegesellschaft nicht als Empfän­gerin des auszuzahlenden Darlehens ausgewiesen. Die dem beauftrag­ten Rechtsanwalt in den Bestimmungen des Kreditvertrags (Kreditan­trags) eingeräumten Befugnisse und Vollmachten gingen nicht so weit, dass er die Kl. zu einer diesen Bestimmungen widersprechenden Aus­zahlung des Kredits an die Unfallhilfegesellschaft anweisen konnte (vgl. oben I.2. e). Überdies ist der gesamte Vertrag, zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB; vgl. oben I.3,), so dass auch die dem Rechtsanwalt in den Bestimmun­gen für den Kreditvertrag eingeräumten Befugnisse und die ihm erteil­ten Vollmachten von der Nichtigkeitsfolge erfasst werden. Die nichti­gen Bestimmungen über die Befugnisse und Vollmachten des Rechts­anwalts geben also keine geeignete Grundlage dafür ab, dass der Rechts­anwalt die Kl. zur Kreditauszahlung an die Unfallhilfegesellschaft wirk­sam anweisen und deren Empfangsberechtigung wirksam für alle Betei­ligten begründen konnte.

Die Auszahlung des Kreditbetrags an die Unfallhilfegesellschaft kann daher im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Bekl. nicht als Leistung der KI. an einen von ihm bestimmten Dritten zugerechnet werden.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Interessenlage rechtfertigt gleichfalls dieses Ergebnis. Für einen unmittelbaren Bereicherungsan­spruch der Kl. gegen den Bekl. spricht allenfalls der Umstand, dass möglicherweise die Abwicklung der Leistungs- und Zuwendungsver­hältnisse, des Bereicherungsausgleichs, abgekürzt werden könnte, was jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Der sachgerechte Berei­cherungsausgleich in einem Drei- oder Mehrpersonenverhältnis soll eine angemessene Risikoverteilung gewährleisten, wobei insbesondere das Einwendungs- oder Gegenrechtsrisiko, das Insolvenzrisiko sowie der Verkehrs- und Vertrauensschutz zu berücksichtigen sind (vgl. aus dem neueren Schrifttum Köndgen, in Festschr. f. Josef Esser, 1975, S. 55, 65ff.; Canaris, in: Festschr. f. Larenz, 1973, S. 799, 845 ff., der zum Schutz des Schuldners, dessen Schuld ein Dritter tilgt, eine entspre­chende Anwendung der §§ 404, 406 BGB befürwortet).

Der Bekl. beauftragte weder die Unfallhilfegesellschaft mit einer Finanzierung des Schadensausgleichs noch wies er die Kl. an, den Kre­ditbetrag an diese Gesellschaft auszuzahlen. Ihn soll daher auch nicht das Risiko treffen, dass er im Verhältnis zur Kl. seine möglichen Gegenrech­te und Einwendungen gegen die Unfallhilfegesellschaft nicht geltend machen kann und dass er sich deswegen an die Unfallhilfegesellschaft halten muss, deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit er bei der Unterzeichnung des Kreditvertrags nicht in Rechnung zu stellen brauchte. Auf den Gesichtspunkt des Verkehrs- und Vertrauensschut­zes kann sich die KI. gleichfalls nicht zur Rechtfertigung eines unmittel­baren Bereicherungsanspruchs gegen den Bekl. berufen, weil dieser einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten oder zu­gunsten der Unfallhilfegesellschaft nicht gesetzt hat. Die Kl. konnte auf Grund der von ihr festgelegten Bedingungen für den Kreditvertrag mit dem Bekl. nicht davon ausgehen, sie habe den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen.

Ein möglicherweise noch erforderlicher Bereicherungsausgleich muss sich somit in Übereinstimmung mit der Interessenlage einerseits zwi­schen der Kl. und der Unfallhilfegesellschaft und andererseits zwischen dem Bekl. und der Unfallhilfegesellschaft vollziehen, soweit diese für den Bekl. schuldtilgende Leistungen an seine Gläubiger erbracht hat (vgl. auch BGHZ 50, 227 = Nr. 82 zu § 812 BGB).