Auftraggeber eines Rechtsanwalts - JuraMagazin

Willigt der Auftraggeber eines Rechtsanwalts darin ein, dass der Rechtsanwalt in einer anderen Sache gleichzeitig die Interessen ei­nes Dritten gegen ihn wahrnimmt, so ist diese Zustimmung nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber über ihre Trag­weite ausreichend unterrichtet hat. Ist dies unterblieben, so können Angriffe des Rechtsanwalts gegen die berufliche Qualifikation sei­nes Mandanten in der anderen Sache einen — die Kündigung des Anwaltsvertrages rechtfertigenden — Verstoß gegen seine Pflicht enthalten, alles zu unterlassen, was das Vertrauensverhältnis zum Mandanten beeinträchtigen kann.

Zum Sachverhalt: Der Kl., ein Rechtsanwalt, nimmt den Bekl., einen Bauunternehmer, auf Zahlung von Anwaltsgebühren in Anspruch. Bei einer vom Bekl. übernommenen Renovierung der Fensterfront eines Hau­ses beschädigte der von ihm herangezogene Malermeister H einen Perso­nenkraftwagen. Dessen Eigentümer S beauftragte den Kl. mit der Wahr­nehmung seiner Interessen gegenüber den Grundeigentümern, dem Bekl. und H. Anfang Mai 1981 beauftragte der Bekl. den KI., ihn in zwei gegen ihn gerichteten Zivilprozessen zu vertreten. Der eine Rechtsstreit betraf eine Zahlungsklage über einen Betrag von 6000 DM. In dem anderen Prozess machten die dortigen Kl. Gewährleistungsansprüche in erheblichem Umfang geltend. Da keiner der wegen des Fahrzeugschadens in Anspruch Genommenen zahlte, erhob der KI. durch Schriftsatz vom 6. 8. 1981 gegen sie Klage. In bezug auf den Bekl., den Bekl. zu 3 jenes Verfahrens, trug der Kl. vor: „Bei dem Bekl. zu 3 handelt es sich um die Person, die von den Bekl. zu 1 und 2 (den Grundeigentümern) mit der Renovierung der Fen­sterfront beauftragt worden war. Die Bekl. zu 1 und 2 haben diese Person überhaupt nicht sorgfältig ausgewählt ... Dabei hat es sich nun herausge­stellt, dass es sich bei dem Bekl. zu 4 (H) nicht, wie man annehmen sollte, um einen Alleskönner handelte, sondern um einen Nichtskönner. Er ist nämlich vielmehr lediglich Malermeister und darüber hinaus Bankrotteur. Ob eine solche ausgewählte handwerkliche Persönlichkeit den Kriterien des § 831 BGB standhält ... wird von hier aus füglich bezweifelt ... Der Bekl. zu 3 hat keinerlei Sachkunde. Von daher ist er von den Bekl. zu 1 und 2 nicht richtig ausgesucht worden. Dieses begründet weiterhin die Haftung der Bekl. zu 1 und 2 ..." Durch Schreiben seines Rechtsanwalts vom 9. 9. 1981 ließ der Bekl. dem Kl. die erteilten Mandate mit der Begründung entziehen: „... Mein Mandant ist nicht nur, was den ihn betreffenden Inhalt der Klagschrift angeht, empört, sondern insbesondere über die Tat­sache der Klage überhaupt. Immerhin vertreten Sie seine Interessen in anderen Rechtsstreitigkeiten ..." Der Kl. hat vorgetragen, vor Übernah­me der Aufträge habe er den Mitarbeiter des Bekl. N darauf hingewiesen, dass eine Klage wegen des Fahrzeugschadens unausweichlich sei, wenn der Schaden nicht vorher ausgeglichen werde. N habe darauf erklärt, eine sol­che Entwicklung der Dinge werde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht berühren; möglicherweise werde eine Haftpflichtversiche­rung für den Schaden eintreten. Der Bekl. sei für die zum Schaden führen­den Arbeiten tatsächlich nicht sachkundig. Die Ausführungen in der Klageschrift des Haftpflichtprozesses seien daher sachlich und rechtlich geboten gewesen. Der Bekl. hat geltend gemacht, er habe einer Klagerhebung ge­gen sich nicht zugestimmt. Die unsachlichen Angriffe des Kl. gegen seine Person hätten sein Vertrauen zum Kl. beseitigt. Infolge des dadurch erfor­derlich gewordenen Anwaltswechsels seien ihm die durch die Beauftra­gung des Kl. entstandenen Kosten nochmals erwachsen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revi­sion des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Revision ist allerdings darin zuzustim­men, dass ihre Zulassung wegen der Frage, ob sich ein Mandant gegen­über dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf § 628 I2 BGB berufen kann, wenn dieser in einer im Interesse eines Dritten gegen den Mandanten erhobenen Klage Ausführungen macht, die der Man­dant trotz seines Einverständnisses mit der Prozessführung gegen sich als ehrverletzend empfindet, den Umfang der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im Revisionsrechtszug nicht beschränkt. Diese Rechtsfrage betrifft keinen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (BGH, NJW 1982, 1535 = LM § 296 ZPO Nr. 14 [L]; NJW 1982, 1873 = LM § 236 [A] ZPO Nr. 6 jeweils m. w. Nachw.).

II. 1. Der Kl. hat die Kündigung des Bekl. durch vertragswidriges Verhalten veranlasst. Nach Auffassung des BerGer. kann der Kl. nach der Kündigung des Anwaltsvertrages aufgrund des § 628 I 2 BGB kein Honorar beanspruchen. Dieser Ausgangspunkt lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere schließt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Senat, LM § 611 BGB Nr. 63 = NJW 1982, 437 [438] m. w. Nachw.). Nach dieser Bestimmung steht einem Rechtsanwalt, der durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandatsverhältnisses veranlasst hat, ein Anspruch auf Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber „kein Interesse haben". Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (Erman-Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 628 Rdnr. 10). In dieser Lage befindet sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts, wenn er wegen der von dem Rechtsanwalt veranlassten Kündigung für einen noch andauernden Rechtsstreit einen Prozessbevollmächtigten neu be­stellen muss, für den die gleichen Gebühren entstehen wie für den bisherigen Prozessbevollmächtigten. Das führt wegen Interesseweg­falls zum Untergang der Gebührenforderung, ohne dass es einer Auf­rechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senat, WM 1977, 369 [371] = LM § 665 BGB Nr. 11; LM § 611 BGB Nr. 63 = NJW 1982, 437 [438], jeweils m. w. Nachw.).

2. Das BerGer. hat nach seinen Feststellungen rechtsbedenkenfrei die Vorschrift des § 627 S. 1 BGB als Grundlage der Kündigung des Bekl. angesehen.

a) Diese Vorschrift gilt für Dienste höherer Art, die aufgrund beson­deren Vertrauens übertragen zu werden pflegen, es sei denn — was bei einem Rechtsanwalt regelmäßig, so auch hier, nicht zutrifft — der Dienstverpflichtete stehe in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe­sten Bezügen. Beruht ein Vertrag auf besonderem Vertrauen, so kön­nen beide Vertragspartner bei ernstlicher Erschütterung oder gar ei­nem Fortfall der Vertrauensgrundlage auch dann kündigen, wenn die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach der für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse geltenden Vorschrift des § 626 BGB nicht gegeben sind (Erman-Küchenhoff, § 627 Rdnr. 2; Palandt­Putzo, BGB, 43. Aufl., § 627 Anm. 2 a. E.).

b) Auch das anwaltliche Standesrecht betont die Notwendigkeit ei­nes Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Nach § 43 BRAO hat sich der Rechtsanwalt des Ver­trauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Auch die aufgrund des § 177 II Nr. 2 BRAO erlassenen Richtlinien gehen in §§ 1, 43 (nach dem Stand vom 1. 3. 1982) davon aus, dass die Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber auf einem Vertrauensverhältnis beruhen. Sie sehen des­halb die Annahme von Aufträgen in allen Fällen als ausgeschlossen an, in denen dieses Vertrauensverhältnis nicht bestehen kann; entsprechen­des gilt für die Durchführung eines Auftrags.

c) Die personelle Verbindung zwischen den verschiedenen Streitsa­chen ist für das Kündigungsrecht des Bekl. aus § 627 BGB ohne Be­deutung. Da der Kl. für S und den Bekl. nicht in derselben Rechtssa­che tätig geworden ist, war die Annahme der Aufträge des Bekl. we­der nach § 356 StGB strafbar noch widersprach sie dem anwaltlichen Standesrecht, vgl. § 45 Nr. 2 BRAO und § 46 I der Standesrichtlinien.

3. a) Ein Rechtsanwalt kann zwar in verschiedenen Sachen gleichzei­tig für und gegen den Mandanten tätig sein (EGHE 17, 42; Isele, BRAO, S. 567). Der Mandant vertraut in der Regel aber darauf; dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nur seine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn wahrnimmt. Der Mandant muss deshalb von der gleichzeitigen Tätigkeit im Interesse Dritter unterrichtet werden. Das hat der Kl. nach der Unterstellung des BerGer. getan; er hat dem Angestellten N des Bekl. mitgeteilt, dass er in einer Haftpflichtsache die Interessen des Autoeigentümers S ge­gen ihn vertrete. Der Bekl. konnte dem wirksam zustimmen. Davon ist das BerGer. ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Bei dem Prozess we­gen des Fahrzeugschadens handelte es sich um eine Haftpflichtsache. Gerade in solchen Verfahren kann der Mandant wegen des Eintretens seiner Haftpflichtversicherung regelmäßig damit rechnen, dass seine persönlichen Belange nicht wesentlich berührt werden, und darum mit einer Vertretung des Gegners durch seinen Anwalt einverstanden sein.

b) Das BerGer. hat zwar unterstellt, dass der Bekl. der Wahrneh­mung der Interessen des Herrn S durch den Kl. zugestimmt hat. Rechtlich beachtlich ist aber nur eine Einwilligung, die der Auftragge­ber in voller Kenntnis der dafür wesentlichen Umstände erteilt hat. Der Mandant kann regelmäßig nicht übersehen, in welcher Weise der Rechtsanwalt in der anderen Sache gegen ihn vorgehen wird. Zur angemessenen Wahrung der Interessen des anderen Mandanten kann es angezeigt sein, im Zivilprozess das Vorzubringende auch „in star­ken, eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sa­gen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm ins Ohr klingen muss" (RGZ 140, 392 [398]; BGH, NJW 1962, 243 = LM § 1004 BGB Nr. 58). Auf diese Möglichkeit muss indes der Rechtsanwalt seinen (neuen) Mandanten hinweisen, wenn er dessen wirksame Einwilli­gung erhalten will. Dabei braucht er nicht auf Einzelheiten einzuge­hen, wohl aber muss dem Mandanten deutlich werden, mit welchen Angriffen gegen seine berufliche Tätigkeit oder seine Person er etwa rechnen muss. Nur wenn der Auftraggeber dieses Risiko und damit die Tragweite seiner Einwilligung kennt, muss er sich an ihr festhalten lassen und kann später nicht in der Prozessführung für den Gegner einen Vertragsverstoß erblicken und daraus einen Anlass zur Kündi­gung nach § 627 BGB herleiten.

Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Kl. gegen seine Pflicht verstoßen, den Bekl. ausreichend darüber zu unterrichten, welche Folgen seine Einwilligung in die Vertretung des Herrn S für ihn, insbesondere für seine beruflichen Belange haben konnte. Dabei wird zugunsten des Kl. unterstellt, dass eine ausreichende Unterrichtung des Angestellten N als Ver­treter des Bekl. genügt hätte. In der Angelegenheit S ging es um die richtige Auswahl des Malermeisters H und dessen Überwachung. Beides setzte eine ausreichende Sachkunde für die in Betracht kommenden Reno­vierungsarbeiten voraus. Die damit angesprochene berufliche Qualifika­tion des Bekl. konnte auch für den anderen Rechtsstreit, in dem es um gegen den Bekl. erhobene Gewährleistungsansprüche ging, von Bedeu­tung sein. Insoweit musste der Kl. in Rechnung stellen, dass ein Leugnen jeglicher Sachkunde des Bekl. in der Sache S Rückwirkungen auch auf den Rechtsstreit haben konnte, in dem er die Interessen des Bekl. vertrat. Dar­aus ergab sich die Verpflichtung des Kl., den Beld. vor Annahme des Mandants über diesen möglichen Interessenkonflikt aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist der Kl. nach seinem eigenen Vortrag nicht ausreichend nachgekommen. Seine Behauptung, er habe N mitgeteilt, er werden gegen den Bekl. ebenso „deutlich" vorgehen, wie dieser es von ihm in seinen Sachen erwarte, konnte die erforderliche Aufklärung über etwa beabsich­tigte Angriffe gegen seine berufliche Qualifikation nicht ersetzen. Auf­grund dieser mangelhaften Unterrichtung brauchte der Beld. nicht davon auszugehen, der Kl. werde solche scharfen Angriffe auch gegen seine Be­rufsehre vorbringen. Die Behauptung der Revision, der Kl. habe weiter darauf hingewiesen, er werde die Interessen des S in dem Haftpflichtprozess „uneingeschränkt" wahrnehmen, findet in den Feststellungen des BerGer. keine Grundlage. Im übrigen wäre eine solche Äußerung auch zu ungenau, um dem Bekl. hinreichend deutlich vor Augen zu führen, mit welcher Art von Angriffen gegen seine Person er rechnen musste.

c) Hiernach brauchte der Beld. auch nach der — unterstellten — Aufklä­rung durch den Kl. jedenfalls nicht mit dem vom Kl. in der Klagschrift des Haftpflichtprozesses enthaltenen Vorwurf zu rechnen, er besitze keinerlei Sachkunde für die von ihm übernommenen Renovierungsarbeiten. Dieser Vorwurf war so gewichtig, dass dem Beld. nicht angesonnen werden kann, ihn als geringfügig hinzunehmen. Dem Bekl. konnte es nicht gleichgültig sein, von eben dem Rechtsanwalt, der seine berufliche Sachkunde in krasser Form verneinte, weiter in einem Rechtsstreit vertreten zu werden, in dem es auf die Bestätigung dieser Sachkunde ankam. Die Verneinung seiner Sachkunde war deshalb geeignet, das Vertrauen des Bekl. in den Kl. so erheblich zu erschüttern, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr in Betracht kam. Das hat den Bekl. nach den Feststellungen des BerGer. veranlasst, den Anwaltsvertrag zu kündigen.

4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch der weitere Vortrag des Kl. in der Klagschrift wegen des Fahrzeugschadens geeignet war, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu stören und ob er sich in dieser Weise ausgewirkt hat.