Auftraggebers des Maklers

Bei einer wirtschaftlichen Beteiligung des Maklers an einer Gesell­schaft, die Vertragsgegner des Auftraggebers des Maklers ist, ent­steht kein Provisionsanspruch, da eine sachgemäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers grundsätzlich nicht gewährleistet ist. Eine Ausnahme kann nur bei einer ganz unbedeutenden Beteiligung in Betracht kommen.
Zum Sachverhalt: Die Kl. kaufte am 3. 12. 1970 von der Firma Wohn­bau-B-KG eine Eigentumswohnung. Für die Vermittlung des Kaufvertrages zahlte sie an den bekl. Makler eine Provision von 2820,55 DM, die sie nunmehr unter Hinweis auf die zwischen ihm und der Verkäuferfirma bestehende wirtschaftliche Verflechtung zurückverlangt. Hierzu steht folgendes fest: Komplementärin und Geschäftsführerin der Verkäuferin ist die Firma Verwaltungsgesellschaft-B-mbH, deren Ge­schäftsführerin wiederum Frau Brunhilde B ist. Die Komplementär-GmbH ist an dem Gesellschaftskapital der KG nicht beteiligt. Kommanditisten der KG sind Frau B und der Bekl. mit Einlagen von 12000,- bzw. 8000,- DM. Dies entspricht im Übrigen auch dem Beteiligungsverhältnis beider an der Komplementär-GmbH. Am Gewinn und Verlust der Verkäuferfirma sind die Komplernentärin zu 0,5%, die beiden Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Einlagen zu 99,5% beteiligt. Die Firma Wohnbau-B-KG befasst sich nach dem Gesellschaftsvertrag neben der Erstellung von Wohnraum u. a. auch mit dessen Vermittlung und Veräußerung. Ob das Vermittlungsrecht an den von der Verkäuferin erstell­ten Wohnungen allein dem Bekl. übertragen war, ist unter den Parteien streitig. Die Kl. hat vorgetragen, wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Bekl. und der Verkäuferin ihrer Eigentumswohnung, die ihr - unstreitig - erst nach Zahlung des Maklerlohns bekannt geworden ist, sei ein dahingehender Anspruch des Bekl. nicht entstanden. Er sei daher unge­rechtfertigt bereichert. Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Aus den Gründen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine zwischen dem Makler und dem Vertragsgegner seines Auf­traggebers bestehende wirtschaftliche Verflechtung den Provisionsan­spruch des Maklers ausschließen. Die vom Senat zur Frage der wirt­schaftlichen Verflechtung getroffenen Entscheidungen betrafen bisher Fälle, in denen der Makler sowohl an dem Verkäuferunternehmen wirtschaftlich beteiligt war als auch dessen Geschäftsführung be­herrschte (vgl. NJW 1971, 1839 = vorstehend Nr. 41; NJW 1973, 1649 = vorstehend Nr. 47; NJW 1974, 1130 = vorstehend Nr. 50; WM 1974, 783; NJW 1975, 1215 = vorstehend Nr. 53; NJW 1976, 45 = vor­stehend Nr. 54 = WM 1975, 1208). Fälle, in denen der Makler ohne zusätzliche Beherrschung der Geschäftsführung lediglich an dem Un­ternehmen wirtschaftlich beteiligt war, waren bisher vom Senat noch nicht zu entscheiden. Für einen Provisionsanspruch in derartigen Fällen sprechen sich aus das OLG München (NJW 1974, 1875; sowie das LG Düsseldorf, AIZ 1975, 214). Den Gegenstandpunkt vertreten Schwerdtner (MaklerR, Rdnr. 179), Eenan-Werner (BGB, 6. Aufl. [1975], § 652 Rdnr. 31) sowie das LG Bremen (zitiert bei Roompf, AIZ 1975, 235).
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Er hat bei seinen bisherigen Entscheidungen, soweit der Provisionsanspruch nicht schon daran scheiterte, dass wegen der weitgehenden wirtschaftlichen Identität zwischen dem Makler und dem Vertragspartner seines Auftraggebers von der Vermittlung eines Geschäfts mit einem Dritten keine Rede sein konnte, auf den in der Person des Maklers bestehenden Interessenkon­flikt und die gefährdete Unparteilichkeit abgestellt, derentwegen der Makler rechtlich außerstande ist, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen und Maklerdienste zu leisten (vgl. hierzu außer den oben zitierten Entscheidungen noch die Entscheidung v. 23. 11. 1973 = NJW 1974, 137 = vorstehend Nr. 48). Dieser Gesichtspunkt steht auch im vorliegenden Fall einem Provi­sionsanspruch des Bekl. entgegen. Dass hier bei dem Bekl. ein derartiger Konflikt bestand, liegt auf der Hand. Wer an dem erwarteten Gewinn des Vertragspartners mit 40% beteiligt ist, läuft Gefahr, sich bei der Vermittlung nicht in dem erfor­derlichen Maße für seinen Auftraggeber einzusetzen. Bei ihm ist daher nach objektiver Beurteilung eine sachgemäße Wahrnehmung der Inter­essen des Auftraggebers des Maklervertrages nicht mehr gewährleistet. Denn es kann nicht vorausgesetzt werden, dass sich jeder Makler bei einem Interessenkonflikt für die Interessen seines Auftraggebers ent­scheiden wird. Diese objektive Gefährdung der Interessen des Auftrag­gebers rechtfertigt es, dem Makler den Provisionsanspruch auch dann zu versagen, wenn er als Mitgesellschafter am Gewinn des Vertragsgeg­ners seines Auftraggebers beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn er keinen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben kann. Denn selbst in diesem Fall ist er wegen der durch seine Gewinnbeteili­gung verursachten Interessenkollision von dem gesetzlichen Leitbild des Maklers so weit entfernt, dass ihm ein Provisionsanspruch nach § 652 BGB nicht zuerkannt werden kann. Eine Ausnahme könnte allen­falls in Betracht kommen, wenn die Gewinnbeteiligung des Maklers ganz unbedeutend ist. Einer abschließenden Entscheidung hierüber be­darf es jedoch nicht, da im vorliegenden Fall die Gewinnbeteiligung des Maklers bei der Verkäuferfirma 40% betrug und daher nicht als ganz unbedeutend praktisch außer acht bleiben kann. Der Senat verkennt nicht, dass auf Seiten des Maklers auch aus ande­ren Gründen als einer Gewinnbeteiligung bei dem Vertragsgegner sei­nes Auftraggebers Interessenkollisionen auftreten können, z. B. wenn er mit dem Vertragsgegner befreundet ist oder sich von diesem bei zufriedenstellender Vermittlung Folgeaufträge erhofft. Ob in diesen Fällen eine andere Betrachtungsweise geboten ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da hier die Interessenkollision durch die Stel­lung des Maklers als gewinnbeteiligter Gesellschafter der Verkäuferfirma so institutionalisiert war, dass er von vornherein nicht als dem gesetzlichen Leitbild seines Berufes entsprechender unparteiischer Mitt­ler zwischen den Vertragsparteien angesehen werden und daher auch keine echte Maklerleistung erbringen konnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob er im vorliegenden Fall die Interessen seines Auftraggebers ordnungsgemäß wahrgenommen hat.