ausländisches Eigentum

Ausländisches Eigentum, — innerhalb des Staates befindliches Vermögen, das ganz oder teilweise dem Eigentumsrecht ausländischer natürlicher oder juristischer Personen (Person, juristische) unterfällt. Das am 8.5.1945 auf dem jetzigen Territorium  vorhandene Vermögen von Ausländern und ausländischen Staaten unterliegt bis zu einer anderen Regelung der Verwaltung und dem Schutz durch die Regierung. Die Verwaltung wird durch staatlich eingesetzte Treuhänder nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ausgeübt. Betriebe in ausländisches Eigentum sind in die staatliche Leitung und Planung ein­bezogen und werden vom Geltungsbereich des Vertragsgesetzes erfasst. Für sonstiges ausländi­sches Vermögen gelten die Regeln für Rechts­verhältnisse, an denen ausländische Personen beteiligt sind (Privatrecht, internationales, Wirtschaftsrecht, internationales).