Auslegung des Darlehensvertrages - JuraMagazin

Es ist eine Frage der Auslegung des Darlehensvertrages, ob der Kreditnehmer, wenn er vom vertraglich vorbehaltenen Recht der vorzeitigen Kündigung Gebrauch macht, ein vereinbartes Disagio in vollem Umfange oder nur in Höhe des auf die verkürzte Laufzeit entfallenden Anteils schuldet.

Zum Sachverhalt: Die KI. nahmen im März 1976 bei der Bekl. ein Darlehen in Höhe von 163000 DM zum Erwerb einer Eigentumswohnung auf. Von dem Nennbetrag behielt die Bekl. ein Disagio von 5% (8150 DM), eine Bearbeitungsgebühr von 326 DM und Wertschätzungsko­sten von 100 DM ein. Der Jahreszinssatz von 7,5% war für die gesamte Laufzeit von (höchstens) 8 Jahren festgeschrieben. In der Schuldurkunde vom 12. 3. 1976 wurde den Kl. die Befugnis eingeräumt, das Darlehen zum Quartalsende eines jeden Jahres zu kündigen. Die Kl. kündigten mit Schreiben vom 26. 6. 1978 das Darlehen zum 30. 9. 1978 und zahlten den vollen Nennbetrag des Darlehens (163000 DM) an die Bekl. zurück. Mit der Klage verlangen die Kl. Rückerstattung des anteiligen Disagios, das auf die ursprünglich vereinbarte Restlaufzeit des Darlehens entfällt. Die Kl. erblicken in dem Disagio einen verdeckten Zins, der für die gesamte Lauf­zeit des Darlehens von 8 Jahren im Voraus entrichtet, aber infolge der vor­zeitigen Vertragsauflösung nur teilweise angefallen sei. Die Kl. haben be­antragt, die Bekl. zur Zahlung von 5603,12 DM nebst Zinsen zu verur­teilen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Die — zugelassene — Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausge­führt:

Bei dem von der Bekl. einbehaltenen Disagio handele es sich um eine verdeckte, im Wege der Vorleistung erbrachte pauschalierte Zinszahlung der Kl. Das Disagio könne nicht als Provision der Bekl. betrachtet werden, da sie das Darlehen aus Eigenmitteln gewährt habe. Das Disagio decke auch nicht Bearbeitungskosten oder sonstige Unkosten der Bekl. ab, denn diese habe eine Bearbeitungsgebühr und die Kosten der Wertschätzung gesondert in Rechnung gestellt. Aus den „Konditionen für Wohnungsbau­darlehen" der Bekl. ergebe sich jedoch, dass die Höhe des Disagios von der Laufzeit des Darlehens abhängig sei. Daraus rechtfertige sich mangels einer anderslautenden vertraglichen Bestimmung der Schluss, dass die Parteien das Disagio nicht als Entgelt für besondere Leistungen aus Anlass der Dar­lehensgewährung (z. B. Entgelt für Geldbeschaffungskosten), sondern als eine Vergütung für den Gebrauch des Kapitals, somit als zusätzlichen, wenn auch vorweg zu zahlenden Zins verstanden hätten.

II. Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

3. Das BerGer. ist zwar in eine Auslegung des zwischen den Partei­en geschlossenen Darlehensvertrages eingetreten. Seine Auslegung kann aber keinen Bestand haben, da es maßgebliche rechtliche Ge­sichtspunkte verkannt hat.

a) Das BerGer. billigt den Kl. aus § 812 BGB einen Rückforde­rungsanspruch in Höhe des auf die (vorgesehene) Restlaufzeit des Dar­lehens entfallenden Teils des Disagios zu, ohne zu prüfen, was die Parteien in diesem Punkte vertraglich vereinbart haben. Darauf kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen zu 2 entscheidend an.

Die Kl. haben in der Schuldurkunde vom 12. 3. 1976 anerkannt, der Bekl. „ein Darlehen (Festdarlehen) von 163000 DM ... zu schulden". Sie haben sich ferner verpflichtet, das Darlehen nach Zuteilung von Bauspar­verträgen „über 163000 DM spätestens am 30. 6. 1984 in einer Summe zurückzuzahlen" und die Zinsen in monatlichen Raten von 894,79 DM „bis zur völligen Ablösung des Darlehens zu entrichten". In den Abmachungen der Parteien ist nicht vorgesehen, dass sich das Disagio im Falle der — ausdrücklich vorgesehenen und von den Kl. ausgesprochenen — vorzeitigen Kündigung ermäßigen soll. Im Gegenteil besteht nach dem Vertrag ausnahmslos die Verpflichtung der Kl., das Darlehen zum Nenn­betrag und damit auch das volle Disagio zurückzuzahlen.

b) Das BerGer. hat zudem nicht berücksichtigt, dass es im Ermessen der Parteien liegt, wie sie im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen. Sie können es — wie hier— als Nebenkosten oder aber auch als Zins qualifizieren. Der Darlehensnehmer kann im Hin­blick auf steuerliche Abzugsmöglichkeiten (vgl. Littmann, EStG, 12. Aufl., § 9 Rdnrn. 35 f., § 21 a Rdnr. 50) oder die Ermäßigung der laufenden Belastung durchaus daran interessiert sein, dass das Disagio den einmaligen Nebenkosten und nicht den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnet wird (OLG Frankfurt, ZIP 1981, 379 = NJW 1981, 1963 L).

c) Das BerGer. hat bei der Einstufung des Disagios als verdeckten Zins wesentliche Auslegungsgesichtspunkte übersehen. Das Disagio hält sich mit 5% im Rahmen des für Festdarlehen mit der hier vorgese­henen Laufzeit banküblichen Satzes. Demgegenüber betrug das Dis­agio im Falle des erwähnten Urteils des BGH (LM § 247 BGB Nr. 2 = WM 1963, 378 = MDR 1963, 486), in dem eine verschleierte Zinszah­lung bejaht wurde, 40%. Auch die Annahme des BerGer., mit der Bearbeitungsgebühr von 326 DM und den Schätzungskosten von 100 DM seien die gesamten Nebenkosten der Bekl. abgegolten, ent­behrt der Grundlage. Die Bearbeitungsgebühr liegt mit 0,2% erheb­lich unter der banküblichen Höhe, die sich vielfach auf 1% beläuft. Wenn das BerGer. in dem Angebot der Bekl. und in der Schuldurkun­de Angaben darüber, „wofür das Disagio einbehalten worden ist", vermisst, so verkennt es, dass das praktisch nicht vorkommt und die Parteien auch nicht genötigt sind, den Zweck des Disagios vertraglich festzulegen. Das BerGer. lässt sich überdies stark von einer steuerrecht­lichen Betrachtungsweise leiten, die hier nicht maßgeblich ist. Auch das von ihm erwähnte Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. 11. 1977 (BB 1977, 1745) betrifft die im Streitfall nicht ein­schlägige Bilanzierungsfrage, nach welcher Methode Kreditinstitute ein Darlehensdamnum während der Darlehenslaufzeit auflösen kön­nen. Hiernach fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Disagio um einen verschleierten Zins handeln könne.

4. Nach alledem wird das Berufungsurteil von seiner Begründung nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der geltend gemachte Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Die Parteien haben die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung abschließend geregelt (vgl. o. 3 a) und das Disagio nicht als verdeckten Zins ausgestaltet. Der Ver­trag enthält daher keine ausfüllungsbedürftige Lücke, so dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.

Der erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Der Sachverhalt, insbesondere der Wortlaut des Darlehens­vertrages, ist unstreitig; ergänzende tatsächliche Feststellungen (etwa zum Parteiwillen) sind nicht mehr zu treffen. Vielmehr geht es nur noch um die vom BerGer. in einem maßgeblichen Punkt unterlassene und daher vom erkennenden Senat nachzuholende Auslegung des Darlehensvertrages und die rechtliche Beurteilung der Parteiabreden. Aus den obigen Ausführun­gen ergibt sich, dass die Parteien die eindeutige Vereinbarung getroffen haben, dass die Kl. das Darlehen in jedem Falle, also auch bei vorzeitiger Kündigung, zum vollen Nennbetrag zurückzuerstatten haben; ebenso un­terliegt keinem Zweifel, dass sich das Disagio nicht als verdeckter Zins darstellt. Daher war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Kl. gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.