Ausschließungspatent

Ausschließungspatent — Schutzrecht für tech­nische Erfindungen, dessen Inhaber das aus­schließliche Recht zur Nutzung der geschützten Erfindung zusteht. Die Nutzung der Erfindung durch andere bedarf der Zustimmung des Patent­inhabers. Der Präsident des Amtes für Erfin­dungs- und Patentwesen hat das Recht, im Ein­vernehmen mit den Leitern der zuständigen zen­tralen staatlichen Organe die Wirkungen eines Ausschließungspatent aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder kulturel­len Erfordernissen gegen Zahlung einer angemes­senen Entschädigung einzuschränken oder auf­zuheben. Da in  nahezu die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in soziali­stischen Betrieben und Einrichtungen geleistet wird und daraus resultierende Erfindungen durch Wirtschaftspatente geschützt werden, hat das Ausschließungspatent innerhalb  nur geringe Bedeutung. Es wird vor allem von Anmeldern aus kapitalistischen Ländern genutzt.