Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis
Bei vertraglichem Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners kann dieser auch gegenüber dem Zessionar nicht nach § 406 BGB aufrechnen.
Zum Sachverhalt: Die Kl. verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch von 140072,23 DM, den die Firma WKN aufgrund von Breitband- stahl-Lieferungen im Streckengeschäft über die Firma E Co. gegenüber der Bekl. erworben hat, und der durch Abtretung seitens der WKN auf sie übergegangen sein soll.
Die Bekl. stellt geschweißte Stahlrohre her. Dafür benötigt sie warmgewalzten Breitbandstahl. Ihren Bedarf an diesem Rohmaterial bezog sie aufgrund eines Vertrages vom 23./27. 6. 1969 von der WKN, deren "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" unter A II 2 den Ausschluss der Aufrechnung sowie unter A III den Eigentumsvorbehalt der gelieferten Ware und die Sicherungsabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung c:ler Vorbehaltswaren samt Einzugsermächtigung enthielten.
Wie vertraglich vorgesehen, gab die Bekl. Aufträge zur Lieferung warmgewalzten Breitbandstahls u. a. über die zum Direktbezug berechtigte Eisen- und Stahlhandelsfirma E & Co. an die WKN. In den „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" dieses Zwischenhändlers im Streckengeschäft war unter Ziff. II 2 die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen.
Auf Veranlassung der WKN musste die Bekl. einen am 20. 2. 1970 bereits über die Firma E & Co. erteilten Auftrag statt von dieser von einer anderen Firma ausführen lassen. Die WKN begründete ihre Intervention mit dem Hinweis auf das bei ihr zu stark angewachsene Obligo der Firma E & Co. Mitte März 1970 war die WKN jedoch wieder bereit, Lieferungen an die Bekl. über die Firma E & Co. auszuführen. Davon machte die Bekl. sofort Gebrauch. Die Stahllieferungen führte die S. H.-AG im Juni 1970 aus und erteilte hierüber „im Namen der WKN" zwischen dem 2. und 22. 6. 1970 12 Rechnungen, die die streitbefangene Kaufpreisforderung ausmachen. In den Rechnungsformularen ist die Firma E & Co. als „Rechnungsempfänger" und die Bekl. als „Verbraucher" bezeichnet.
Die Bekl. verkaufte ihrerseits teils im Streckengeschäft, teils auf Lager Fertigerzeugnisse aus ihrer Produktion an die Firma E & Co., die den Weiterverkauf an Endabnehmer betrieb. Aus derartigen Lieferungen, ausgeführt zwischen dem 11. 2. und 29. 6. 1970, leitet die Bekl. Kaufpreisforderungen in Höhe von 144121 91 DM her.
Mitte des Jahres'1970 geriet die Firma E & Co. in Zahlungsschwierigkeiten. Über ihr Vermögen wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Gläubiger schalteten die Delkrederestelle Eisen und Stahl in Düsseldorf ein. Am 11. 9. 1970 kam es zwischen der Kl., den der Delkrederestelle angeschlossenen und weiteren Gläubigern zu einer Vereinbarung, die als „Vergleich" bezeichnet war und u. a. bestimmt, dass die Kl. Gesamtforderungen der Gläubiger gegen die Firma E & Co. für 770000 DM aufkaufte und dass die Gläubiger sich bereit erklärten, ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt und aus verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Anforderung an die Bank zu übertragen sowie bei der Einziehung von Außenständen, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen und für die Aufrechnung geltend gemacht wird, in der Weise behilflich zu sein, dass sie die außergerichtliche Einziehung auf Bitte der Bank im eigenen Namen übernehmen sollten.
Von dieser Vereinbarung unterrichtete die Firma WKN die Bekl. mit Schreiben vom 9. 10. 1970. Unter Bezugnahme auf den „Vergleich" bestätigte die WKN der Kl. am 4. 1. 1971, dass die Walzstahlkontore die sie betreffenden Teile des Vergleichs als erfüllt ansähen, nachdem sie aus der von der Kl. geleisteten ersten Vergleichsrate den auf sie entfallenden Anteil von 250000 DM erhalten hätten; daher seien alle Forderungen, die bereits mit Schreiben vom 16. 10. 1970 im einzelnen angezeigt waren, auf die Kl. übergegangen.
Die Kl. ist der Meinung, die Kaufpreisforderung von 140072,23 DM habe aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts der WKN zugestanden und sei ihr im Anschluss an den Vergleichsabschluss alsbald nach dem 11. 9. 1970 von dieser abgetreten worden. Dieser Zahlungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung mit den angeblichen Gegenforderungen der Bekl. gegenüber der Firma E & Co., welche die Bekl. schon vorprozessual eingewandt habe, erloschen. Die Befugnis zur Aufrechnung sei vertraglich abbedungen worden (A II 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WKN). Eine Vereinbarung, wonach der Bekl. nach ihrer Behauptung abweichend von Abschnitt A II Nr. 2 der Liefer- und Zahlungsbedingungen die „Verrechnung" mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche der Firma E & Co. aus Breitbandstahllieferungen gestattet worden sein soll, sei jedenfalls mangels schriftlicher Bestätigung unwirksam. Im übrigen, habe die Bekl. beim Erwerb der — bestrittenen — Gegenforderungen Kenntnis davon gehabt, dass die Firma E & Co. Kaufpreisansprüche aus Lieferungen im Streckengeschäft in Verlängerung des vorbehaltenen Eigentums an dem Breitbahndstahl an die Firma WKN irn voraus abgetreten habe.
Das LG hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Berufung und Revision der Bekl. hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen: 2. Die Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen R als bewiesen angesehen, dass die von der WKN durch Vorausabtretung erworbene Kaufpreisforderung der Firma E & Co. gegen die Bekl. durch Einzelabtretung nach Abschluss und teilweiser Erfüllung des Vergleichs vom 11. 9. 1970 Ende Oktober 1970 auf die Kl. übergegangen ist, und hat ausgeführt, diese Forderung sei im Abtretungszeitpunkt nicht durch Aufrechnung erloschen gewesen. Das hält einer Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Entsprechend der Regelung unter A III 7 ihrer Liefer- und Zahlungsbedingungen hatte die WKN die Firma E Co. ermächtigt, die ihr von dieser im voraus sicherungshalber abgetretenen Weiterveräußerungsforderungen (A III 4.) einzuziehen. Abgesehen vom Verbot der Abtretung dieser Forderungen, zu denen die streitbefangene gehört, enthielt die Überlassung des Forderungsrechts zur Ausübung an die Firma E & Co. keine Beschränkungen. Das BerGer. hat daraus zutreffend gefolgert, dass ihr deshalb im normalen Geschäftsverkehr „Verrechnungen im Verhältnis zum Bekl. gestattet" gewesen seien. Das entspricht auch dem Standpunkt der Revision. Die Revision hat ferner darin recht, dass die Firma E & Co., solange sie zur Einziehung ermächtigt war, die Forderungen auch zur Aufrechnung verwenden durfte, was sie indessen im vorliegenden Falle unstreitig nicht getan hat. Unzutreffend ist indessen die weitere Folgerung der Beld., dass die Firma E & Co. im Hinblick auf die Einzugsermächtigung , , auch gleichermaßen der Aufrechnung (seitens einer ihrer Gläubiger) ausgesetzt" sei. Gerade weil der Sicherungszessionar (WKN) dem Zedenten (E & Co )die Forderung „wie seine eigene" beließ, kommt es darauf an, ob die Firma E& Co .in bezug auf ihre eigenen Forderungen der Aufrechnung seitens ihrer Abnehmer mit Forderungen aus Gegengeschäften ausgesetzt war. Das aber ist nicht der Fall, denn sie hatte sich davor durch ein Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. II 2. ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen geschützt. Der Sachvortrag der Bekl. enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Verbot einseitiger Aufrechnung durch den Käufer im Verhältnis zu ihr abbedungen worden ist. Die Handhabung des Zahlungsausgleichs , auf die noch einzugehen sein wird, macht deutlich, dass es beachtet worden ist. Hätte die Sicherungszession nicht stattgefunden, so hätte die Bekl., da die Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma E Co . im Verhältnis zu ihr unstreitig vereinbar war, mit den geltend gemachten Forderungen aus Gegengeschäften (Lieferung von geschweißten Rohren auf Lager oder zum Weiterverkauf im Streckengeschäft) grundsätzlich nicht aufrechnen dürfen. Durch die Sicherungszession wurde das im Kaufvertrag von der Firma E Co. und der Bekl. vereinbarte Aufrechnungsverbot weder aufgehoben noch gegenstandslos. So, wie es im Falle einer Rückabtretung der Forderung nach Wegfall des Sicherungs- zwecks ohne weiteres wieder Bedeutung gewonnen hätte, greift es auch dann Platz, wenn die Kaufpreisforderung dem Sicherungszedenten uneingeschränkt wie seine eigene zum Einzug überlassen wird. Wirtschaftlich ist er der Inhaber der Forderung. Eine mit uneingeschränkter Einzugsermächtigung einhergehende Sicherungszession kann nicht zu einer Besserstellung des Schuldners gegenüber dem Sicherungszedenten führen. Aus diesem Grunde hat die Bekl. sich in zweiter Instanz mit Recht um den Nachweis des Zustandekommens einer Verrechnungsvereinbarung mit der Firma E Co. bemüht. Sie hätte für den konkreten Fall die vertragliche Aufhebung des Aufrechnungsverbots bedeutet. Von der ursprünglich aufgestellten Behauptung, es seien während der laufenden Geschäftsbeziehungen „abweichend von den Geschäftsbedingungen der Firma E & Co." Forderungen und Gegenforderungen stets verrechnet worden, ist die Bekl. später selbst abgerückt und hat eingeräumt, dass vor 1970die gegenseitigen Forderungen „durch Überweisung oder Hingabe von Wechseln ausgeglichen" worden seien. Das Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung für die streitbefangene Forderung hat das BerGer. nicht als bewiesen angesehen. Das nimmt die Revision hin. Ist aber eine Verrechnungsabrede nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen nicht getroffen worden, und zwar, weder bis zum 3. 7. 1970, noch am 4. 7. 1970 (dem Tage der Besprechung zwischen Vertretern der Bekl. und der Firma E Co.), so bestand das Aufrechnungsverbot im Verhältnis der Bekl. zur Firma E Co. gemäß deren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen fort. Durch eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Firma E Co. konnte die Bekl. mithin die streitbefangene Forderung nicht zum Erlöschen bringen.
b) Auch durch Aufrechnung gegenüber der WKN und der Kl. konnte die Bekl, die streitbefangene Forderung nicht tilgen. Der vertragliche Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Firma E Co.) bedeutet, dass er auch gegenüber dem Zessionar ( WKNund Kl.) nicht nach § 406 BGB aufrechnen kann (RGRIC, 11. Aufl., § 406 BGB Anm. 9 m. Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH). Mit Rechtweist die Revision darauf hin, dass es Sinn und Zweck dieser Schuldnerschutzbestimmung ist, dem Schuldner eine einmal gegebene Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten. Für die Bekl. Bestand indessen eine solche Möglichkeit nicht. Auf das Fortwirken des Aufrechnungsverbots hat die WKN auch nicht verzichtet. Das BerGer. hat eine Vereinbarung zwischen der WKN und der Bekl., worin die WKN der Verrechnung ihr im voraus abgetretener Weiterveräußerungsforderungen der Firma E & Co. mit Gegenansprüchen der Bekl. zugestimmt haben soll, nicht als bewiesen angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. — Wegen des Fortwirkens des vertraglichen Ausschlusses einer Aufrechnungsbefugnis der Bekl. kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Vorausssetzungen des § 406 BGB überhaupt vorgelegen haben. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist ferner, ob die Bekl. auch an das in den Liefer- und Zahlungsbedingungen der. WKN enthaltene Aufrechnungsverbot vertraglich gebunden war.
