Ausschluss der Haftung

Der Ausschluss der Haftung des Werkunternehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen verstößt im allgemeinen nicht gegen § 242 BGB.
Die Kl. beauftragte den Bekl. Anfang Mai 1968 mit der Errichtung eines Stahllagersilos für eine Mischanlage zum Preise von 12860 DM gemäß einer Kosten- und Leistungsaufstellung. Die Par­teien vereinbarten die Geltung der „Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen" (ALB). Diese enthalten folgende Bestimmungen: „F. Haftung für Mängel der Lieferung Sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Lieferer für Mängel der Liefe­rung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Liefe­rers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (.. .) nach dem Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehler­hafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird ... .Für andere als die hier aufgezeigten Mängel, mögen es Sach- oder Rechtsmängel sein, hat der Lieferer nicht einzu­stehen.
G. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung 2. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn der Lief erer eine ihm gestellte Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangels lin Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen, lassen. 5. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen." Die fertige Siloanlage wurde am 4. 10. 1968 von der Kl. abgenommen und in Betrieb gesetzt. Schon nach wenigen Betriebsstunden riss der untere Teil des Silotrichters ab. Der Bekl. setzte ihn — ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — auf eigene Kosten wieder instand. Die Kl. verlangt vom Bekl. jetzt noch Ersatz des weiteren ihr durch das Abreißen des Silotrichters entstandenen Schadens (Aufräumung der Unfallstelle, Instandsetzung der Siloanlage im übrigen, Materialverlust, Verdienstausfall, Kosten für Lichtbilder und Gutachten) in Höhe von 27439, 23 DM nebst Zinsen. LG und OLG haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Die Rev. des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverwei­sung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat festgestellt, das Werk des Bekl. sei fehlerhaft gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, den Silo statisch so zu berechnen und herzustellen, dass dieser durch den Einbau einer Zwischenwand aus Holzbohlen in. zwei Zellen aufgeteilt werden konnte und die Vorrichtung zur Aufnahme der Zwischenwand stark genug war, um dem Druck der Bitumenmasse auch bei einseitiger Füllung standzuhalten. Diese vertragsgemäße Leistung habe der Bekl. nicht erbracht. Die Mittelstütze sei unzureichend abgefangen gewesen weil der Druck der Biturnenmassen infolge eines Fehlers der vom Bekl. veranlassten statischen Berechnung nur zu einem Achtel berücksich­tigt worden sei. Für das Verschulden des von ihm beauftragten Statt­kers müsse der Bekl. nach § 278 BGB einstehen. Diese Ausführungen des BerGer. lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden auch von der Rev. nicht angegriffen. II. Das BerGer. ist der Auffassung, der Schadensersatzanspruch der Kl. werde durch die Allgemeinen Lieferungsbedingungen nichtausge­schlossen. Die Freizeichnungsklauseln erfassten zwar alle, von der, XL geltend, gemachten Schadensersatzansprüche, seien aber mit Rücksicht auf die hier vorliegende Schadensursache unwirksam, weil die Freizeichnung hier das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft 'betreffe. Die stillschweigende Zusicherung sieht das BerGer. in der Übergabe der statischen Berechnung vom 11. 5. 1968 an die Kl. Es meint, der Bekl. dürfe nach Treu und. Glauben nicht mit Hilfe seiner Lieferungs­bedingungen der KI. diejenigen Rechte wieder nehmen, die ihr durch seine Zusicherung hinreichender Festigkeit der Silo-Innenverstrebung erwachsen seien. Gegen diese Ausführungen des BerGer. wendet sich, die Rev. mit Erfolg. 1. Die vom BerGer. vorgenommene Auslegung der Liefe­rungsbedingungen lässt allerdings Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rev. erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2.   Das BerGer. geht auch zu Recht von dem Grundsatz aus, dass jede Freizeichnungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen nicht nur 'im Zusammenhang mit deren weiteren Bestimmungen, sondern auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls daraufhin zu überprüfen ist, ob sie mit Treu und Glauben zu vereinbaren und somit als verbind­lich anzuerkennen ist (BGHZ 33, 216, 219 = Nr. 16 zu § 67 VVG; 38, 183, 185 = Nr. 5 zu ,§ 276 (Db) BGB; 41, 151, 154 = Nr. 17 zu Allg. Geschäftsbedingungen; 50, 200, 207 = Nr. 14 zu § 463 BGB; BGH, NJW 63, 1148 = Nr. 16 zu Allg. Ge­schäftsbedingungen; 68, 1718 = Nr. 26 zu Allg. Geschäftsbe­dingungen).
3. Der Senat hat sowohl zu den hier vereinbarten Lieferungs­bedingungen als auch zu den inhaltlich ähnlichen Lieferungs­bedingungen der Vereinigung Deutscher Maschinenbauan­stalten (VDMA) solche Freizeichnungsklauseln im allgemeinen für zulässig und verbindlich erachtet, mit denen die Gewähr­leistungsrechte des Bestellers auf eine Ausbesserung oder Er­satzlieferung und, falls eine solche unterbleibt oder unmöglich ist, auf den Rücktritt vom Vertrag beschränkt werden (BGHZ 48, 264, 267 = Nr. 119 zu § 242 (Cd) BGB; 54, 236, 242 = Nr. 14 zu ,§'346 (Ea) HGB; vorher BGH, NJW 63, 1148 = Nr. 16 zu Allg. Geschäftsbedingungen; Urt. v. 17. 10. 1966 — VII ZR 164/64). Wie der Senat in seiner Entscheidung NJW 63, 1148 = Nr. 16 zu Allg. Geschäftsbedingungen ausgeführt hat, ist es verständlich, dass der Werkunternehmer bestrebt ist, Scha­densersatzansprüche des Bestellers auszuschließen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und auf Ersatz mittelbaren Schadens können nämlich ein unübersehbares Ausmaß annehmen, so dass der aus dem Geschäft zu erwartende Gewinn das Risiko der gesetzlichen Gewährleistung nicht deckt. Das gilt insbe­sondere dann, wenn es sich — wie hier — um die Lieferung einer für die Zwecke des Bestellers besonders konstruierten Maschine handelt. Sich durch Allgemeine Lieferungsbedingungen vor einem solchen Wagnis zu schützen, kann nicht ohne weiteres als Verstoß gegen Treu und 'Glauben angesehen werden. Die Interessen des Bestellers sind in der Regel durch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch ausreichend gewahrt. Der vereinbarte Ausschluss aller Ansprüche auf Ersatz jeden aus einem Werkmangel erwachsenden Schadens ist daher unter den genannten Voraussetzungen im allgemeinen wirksam. 4. Auch die Haftung des Unternehmers für das Fehlen zu­gesicherter Eigenschaften kann grundsätzlich in Allgemeinen Lieferungsbedingungen — wie hier in Abschnitt F — wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 54, 236, 242 f. = Nr. 14 zu § 346 (Ea) HGB; BGH, Urt. v. 21. 9. 1960 — V ZR 89/59 = BB 60, 1222 = Nr. 51 zu § 1004 BGB; Urt. v. 24. 1. 1963 — VII' ZR' 100/61 unter II 2 [in NJW 63, 1148 und Nr. 16 zu Allg. Geschäftsbedingungen insoweit nicht abgedruckt]; vgl. auch Schmidt-Salzer, Allg. Geschäftsbedingungen, 1971, Rdnr. 158-162). Hat allerdings eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und die daraus sich ergebende besondere Haftung des Verkäu­fers/Unternehmers gerade die Bedeutung, den Käufer/Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern, so würde eine for­mularmäßige Freizeichnung die Zusicherung praktisch bedeu­tungslos machen. Da der Verkäufer/Unternehmer das, was er im Vertragsangebot versprochen hat, nicht durch eine Frei­zeichnungsklausel in seinen Lieferbedingungen zunichte machen darf, kann dann einer solchen Klausel keine Wirksam­keit zuerkannt werden (BGHZ 50, 200, 207 = Nr. 14 zu § 463 BGB). Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor.
5. Da somit eine etwaige Haftung wegen Fehlens zugesicher­ter Eigenschaften hier wirksam abbedungen ist, kann es dahin­stehen, ob — wie das BerGer. meint — die Vereinbarungen der Parteien überhaupt eine über die Leistungsbeschreibung und einfache Gewährleistung hinausgehende „Zusicherung" be­stimmter Eigenschaften, insbesondere der statischen Festig­keit des Silotrichters, enthalten.