Ausschluss jeder Gewährleistung

Zum Umfang einer formularmäßigen Freizeichnungsklausel „wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung", wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Unfallfreiheit durch Indivi­dualabrede zugesichert hat.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verjäh­rung von Gewährleistungsansprüchen dadurch unterbrochen wird, dass der Käufer - gestützt auf einen Mangel - den Kaufvertrag we­gen arglistiger Täuschung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich geltend macht. Zum Sachverhalt: Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 13. 5. 1972 kaufte der 1(1. von dem Bekl. einen gebrauchten Pkw. Der Kaufpreis be­trug 1900 DM. Das hektographierte, von dem Bekl. handschriftlich ausgefüllte und von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsformular enthält den formularmäßigen Hinweis, dass der Käufer den gebrauchten Pkw „wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" kaufe. Am Ende des Vertragsformulars ist unter der Rubrik: „Besondere Vereinbarungen" handschriftlich u. a. folgendes eingetragen' „Verkäufer versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und nicht mehr als 61000 km gelaufen hat." Eigen­tumsübertragung und Zahlung des Kaufpreises erfolgten am Tage des Ver­tragsabschlusses. Tatsächlich war der Pkw, was dem Kl. bei Vertragsabschluss nicht bekannt war, bei dem Voreigentümer des Bekl. in, einen Un­fall mit nicht unerheblichen Folgen verwickelt gewesen. Nachdem der Kl. - durch die Fahrweise des Wagens misstrauisch geworden - einen Sachver­ständigen mit der Prüfung des Fahrzeugs beauftrag und dieser eine unfall­bedingte Stauchung des Längsträgers festgestellt hatte, ließ der Kl. dem Bekl. mit Anwaltsschreiben vom 29. 6. 1972 mitteilen, dass er den Kauf­vertrag vom 13. 5. 1972 wegen arglistiger Täuschung anfechte, Nach fruchtloser Zahlungsaufforderung nahm der Kl. den Bekl. mit dem ihm am 5. 8. 1972 zugestellten Zahlungsbefehl „aus Rückgewährungsansprü­chen aus angefochtenem Kfz-Kaufvertrag vom 13. 5. 1972 und Schadensersatzansprüchen gemäß begründetem Anspruchsschreiben vom 29. 6. 1972" auf Zahlung von 2600 DM in Anspruch. Der Bekl. machte geltend, dass er trotz eigener Prüfung des Pkw von dem Unfall und seinen Folgen keine Kenntnis gehabt habe; überdies berief er sich auf den Gewährlei­stungsausschluss sowie auf Verjährung. Das LG hat der Klage in Höhe von 2500 DM, das OLG in Höhe von 2000 DM stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: ... II. 1. Das BerGer. geht davon aus, dass bei sinnvoller Auslegung die formularmäßige Freizeichnungsklausel die Haftung für die zugesicherte Eigenschaft der Unfallfreiheit (§ 459 II BGB) jedenfalls insoweit nicht erfasst, als der Kl. aus dem Fehlen dieser Eigenschaft bei Gefahrübergang das Recht herleitet, sich durch Wand­lung (§§ 462, 465 ff. BGB) vom Vertrag zu lösen. Da der Vertrag vom 13. 5. 1972 zumindest in den hier wesentlichen Teilen als Individualvertrag ausgestaltet ist, handelt es sich um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung. Sie lässt nicht nur keinen Rechtsfeh­ler zum Nachteil des Bekl. erkennen, sondern ist naheliegend. Auch der Senat hätte den Vertrag nicht anders ausgelegt.
a) Ganz abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz, dass vertragli­che Freizeichnungsklauseln eng auszulegen sind (RG, JW 1937, 2591; vgl. dazu auch Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 476 Anm. 1 m. w. Nachw.), ist bei der Auslegung von Klauseln, mit denen sich der Verkäufer von der Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache freizeichnen will, besondere Zurückhaltung geboten (RG, JW 1938, 1594; Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 476 Anm. 7a). Das ergibt sich aus dem Wesen der Eigenschaftszusicherung, mit der der Verkäufer eine Einstandspflicht für das Vorliegen einer Eigenschaft dahingehend übernimmt, dass er bei Fehlen dieser Eigenschaft Scha­densersatz auch unbeschadet der Frage leistet, ob ihn insoweit ein Ver­schulden trifft und ob er den Schaden überhaupt voraussehen kann (BGHZ 59, 158 [162] = NJW 972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30). Zeichnet sich daher der Verkäufer gleichzeitig von jeder Haftung ein­schließlich der Befugnis des Käufers, sich durch Wandlung oder Rück­tritt vom Vertrag zu lösen, frei, so besteht die naheliegende Gefahr, dass die Zusicherung zur leeren Formel (RG, JW 1938, 1594) und dem Käufer die Einräumung einer Rechtsstellung vorgespiegelt wird, die er tatsächlich nicht erhält; denn die bloße Möglichkeit, mit der „Zusiche­rung" für den Fall einer arglistigen Täuschung (§ 123 I BGB) jedenfalls die wahrheitswidrige Erklärung des Verkäufers nachweisen zu kön­nen, bringt dem Käufer schon deswegen nur wenig, weil erfahrungs­gemäß die Schwierigkeit für ihn in dem Nachweis des zumindest be­dingten Vorsatzes auf Seiten des Verkäufers liegt und ihm dieser Nach­weis durch die Aufnahme der Zusicherung in den Vertragstext nicht wesentlich erleichtert wird. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten gerade auch für einen Fall wie den vorliegenden. Mit der Klausel, der Gebrauchtwagen sei ver­kauft „wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", stellt der Verkäufer in erster Linie klar, dass er auch für verborgene Mängel - insbesondere also auch für nicht von vornherein erkennbare Unfallfolgen oder die schlechthin mit der Unfallbeteiligung verbun­dene Minderung des Verkehrswertes - seine Haftung ausschließen will. Dass.ein solcher völliger Haftungsausschluss bei Gebrauchtwagen zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt NJW 1977, 1914 = WM 1977, 1048 m. w. Nachw.). Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ver­käufer eines Gebrauchtwagens - insbesondere wenn dieser, wie hier, bereits durch die Hände mehrerer Voreigentümer gegangen ist - in seinen Informationsmöglichkeiten beschränkt ist und damit rechnen muss, dass das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war. Der Senat hat demgemäß auch bei früherer Gelegenheit die Abwälzung dieses Risikos auf den Käufer eines Gebrauchtwagens geradezu als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft bezeichnet (Senat, NJW 1966, 1070 = LM § 346 [Ea] BGB Nr. 10 = WM 1966, 473).
c) Anders ist die Sachlage dagegen dann, wenn der Verkäufer die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichert. Hier wird und darf der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer - etwa aufgrund seiner Kenntnis der Voreigentümer oder einer sorgfältigen Untersuchung des Kraft­wagens, zu der er an sich nicht verpflichtet ist (Senat, NJW 1977, 1055 = WM 1977, 584; vgl. aber auch Senat, NJW 1977, 1914 = WM 1977, 1048) - das Risiko der Unfallfreiheit entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 463 BGB) behalten will. Hat er diesen Willen nicht, so muss er dies unmissverständlich und für den Käufer deutlich - bezogen gerade auf die abgegebene Zusicherung - im Vertragstext oder sonst bei Vertragsabschluss zum Ausdruck bringen. Diesem Gebot genügte, wie das BerGer. rechtsfehlerfrei ausführt, die formularmäßige Frei­zeichnungsklausel nicht. Vielmehr konnte der Kl. davon ausgehen, dass die handschriftlich am Ende des Vertragstextes - und damit auch räumlich von der Freizeichnungsklausel getrennt - beigefügte Zusiche­rung der Unfallfreiheit von dem Haftungsausschluss jedenfalls insoweit nicht erfaßt werden sollte, als es um seine, hier allein im Streit befindli­che etwaige Wandlungsbefugnis ginge. d) Wird mithin die aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft herge­leitete Wandlungsbefugnis bereits durch die formularmäßige Freizeich­nungsklausel nicht erfasst, so kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob eine derart umfassende formularmäßige Freizeichnung einschließlich der Befugnis des Käufers, sich wegen der Unfallbeteiligung des Kraftwagens durch Wandlung vom Vertrag zu lösen, überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu etwa Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 11 Anm. 6 m. w. Nachw., sowie die Rechtsprechungsübersicht bei Thamm, NJW 1976, 225f.). 2. Eine Verjährung dieses durch die Freizeichnungsklausel nicht er­fassten, auf Wandlung gerichteten Anspruchs des Kl. hat das BerGer. mit der Begründung, durch den Zahlungsbefehl sei die sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 477 1 BGB) rechtzeitig gem. § 209 II Nr. 1 BGB unterbrochen worden, rechtsfehlerfrei verneint. Dabei mag dahinste­hen, ob - worauf das BerGer. in erster Linie abstellt - eine hilfsweise Geltendmachung dieses Wandlungsanspruchs durch den Kl. neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in dem Zahlungsbefehl und dem dort in Bezug genommenen Anfechtungsschreiben vom 29. 6. 1972 bereits einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat; Zweifel mögen sich insoweit deswegen ergeben, weil der Kl. von vornherein neben der Rückforderung des Kaufpreises auch den Ersatz des Schadens verlangt hat, der ihm durch Abschluss und Durchführung des Vertrages entstanden ist - einen Anspruch mithin, den ihm die Wandlung allein nicht eröffnete. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in der Einleitung des Mahnverfahrens zumindest hilfsweise die Gel­tendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfül­lung (§ 463 S. 2 BGB) zu sehen. Dass die Unfallschäden an dem Kraft­wagen und auch die bloße Unfallbeteiligung einen Mangel i. S. des § 459I BGB darstellten, hat das BerGer. angesichts der Vertragsgestal­tung - insbesondere im Hinblick auf die „Besonderen Vereinbarun­gen" - rechtsfehlerfrei bejaht. Das arglistige Verschweigen dieses Mangels hatte der Kl., wenn auch zur Begründung der in erster Linie geltend gemachten Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täu­schung (§ 123 1 BGB), von Anfang an behauptet. Dass schließlich die gerichtliche Geltendmachung eines solchen, auf das arglistige Ver­schweigen eines Fehlers gestützten Schadensersatzanspruchs, obwohl dieser in § 477 I BGB nur beiläufig erwähnt ist, geeignet war, auch die Verjährung eines auf denselben Mangel gestützten Wandlungsan­spruchs zu unterbrechen, hat bereits das RG in der Entscheidung RGZ 134, 272, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den ge­setzgeberischen Zweck des § 477 III BGB überzeugend dargelegt. Da­mit war die Verjährung auch des Wandlungsanspruchs rechtzeitig un­terbrochen. Eines Eingehens auf die weitere, vom BerGer. ebenfalls angeschnittene Frage, ob nicht bereits die gerichtliche Geltendmachung der aus einer arglistigen Täuschung über einen Sachmangel her­geleiteten Ansprüche - obwohl keine Gewährleistungsansprüche im eigentlichen Sinn - nach dem Gesetzgeberischen Zweck der kurzen Verjährungsfrist (§ 477I BGB) geeignet waren, die Verjährung der in § 477 III BGB genannten, auf denselben Sachmangel gestützten Ge­währleistungsansprüche zu unterbrechen, bedarf es daher nicht (vgl. dazu Staudinger-Ostler, § 477 Anm. 29; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 477 Anm. 16; s. auch Henckel, JZ 1962, 338).