Außenhandelsdokumente

Außenhandelsdokumente, Exportdokumente, Im­portdokumente — Urkunden und Schriftstücke zur Durchführung von Export- und Importgeschäften. Die Außenhandelsdokumente dokumentieren einerseits Leistungen, die von den Geschäftspartnern oder deren Erfüllungs­gehilfen (Spediteure, Verkehrsträger, Banken usw.) erbracht werden, und üben eine Beweisfunktion aus. Andererseits vermitteln sie Infor­mationen, die bestimmte Aktivitäten der am Aussenhandelsgeschäft Beteiligten auslösen. In diesem Sinn besitzen sie eine zahlungauslösende Funktion. Beweis- und zahlungauslösende Funk­tion der Außenhandelsdokumente treten einzeln, aber auch gemeinsam auf. Als Außenhandelsdokumente fungieren vielfach auch Genehmigungs­dokumente (z. B. Exportauftrag, Importauftrag, Ausfuhrmeldung, Ausfuhrzollvormerkschein u. a.), die teilweise an den Kontrollpunkten der zoll­amtlichen Abfertigung hinterlegt werden und die Grundlage für die staatliche Ausfuhr- bzw. Einfuhr­genehmigung  bilden. Als Begleitpapiere müssen die Außenhandelsdokumente mit den Einfuhr- und Ausfuhr­vorschriften übereinstimmen. Transportdoku­mente sind Legitimationspapiere oder Versand- nachweise der Transportunternehmen für die Beförderung der übernommenen Güter (z. B. Konnossement, Eisenbahnfrachtbrief, Luftfracht­brief, Paketkarte, Spediteur-Übernahmebescheini­gung u. a.). Sie können die Funktion eines Order- oder Rektapapiers ausüben und zählen gewöhnlich zu den zahlungauslösenden Dokumenten. Damit der Käufer kontrollieren kann, ob der Verkäufer seine Pflichten vertragsgerecht erfüllt hat, werden in den Kaufverträgen vielfach noch weitere Do­kumente zu zahlungauslösenden Dokumenten er­klärt (z. B. Qualitätszertifikat, Wiegenota, tech­nische Dokumentationen u. a.). Eine bes. Bedeu­tung haben im Handel mit kapitalistischen Ländern die Dokumente für die zollamtliche Abfertigung der Ware (z. B. Zoll- oder Konsulatsfaktura, Ur­sprungszeugnis, Importlizenz, Devisengenehmi­gung u. a.). Einen großen Teil dieser Dokumente, die von den Konsulaten der Bestimmungsländer in den Ursprungs- oder Verkaufsländern legalisiert werden müssen, haben die Exporteure beizubrin­gen. Auch diese Dokumente erklärt der Käufer zu zahlungauslösenden Dokumenten.